Nach Datenmissbrauch Arbeitslosengeld-Sperrzeit
04.11.2012
Auf der anderen Seite des Schreibtisches fand sich ein ehemaliger Jobcenter-Sachbearbeiter wieder. Weil dieser einen Datenmissbrauch betrieb, wurde der Kläger arbeitslos. Einem Antrag auf das Arbeitslosengeld I wurde dem Mann für eine Sperrzeit von 12 Wochen verwehrt. Eine Klage hiergegen am Sozialgericht Frankfurt am Main (Az: S 15 AL 510/10) hatte nunmehr keinen Erfolg. Das Gericht folgte der Rechtsauffassung der Bundesagentur für Arbeit. Die Erwerbslosigkeit sei aufgrund der Missbrauchs von Daten selbst verschuldet herbeigeführt, so das Gericht.
Der 38jähriger Kläger war Angestellter eines Jobcenters. Während seiner Dienstzeit druckte er die Datensätze von zwei „Kunden“ der Behörde aus, für die er nicht zuständig war. Diese Daten nutzte der ehemalige Sachbearbeiter für private Zwecke. Unter anderem waren die Daten von einem Bekannten des Klägers, mit dem er über Fahrtkosten stritt. Als Ermittlungsbehörden auf den Missbrauch der Daten aufmerksam wurde, durchsuchte die Polizei das Büro des Mannes und führte ihn mit Handschellen ab.
Im Nachgang stellte der Arbeitgeber den Mitarbeiter vor die Wahl entweder einem Auflösungsvertrag zuzustimmen oder eine fristlose Kündigung zu erhalten. Im Hinblick auf die weitere berufliche Perspektive entschied sich der Mann für den Auflösungsvertrag.
Danach meldete sich der Kläger Arbeitslos und beantragte das Arbeitslosengeld Eins. Doch die Bundesagentur für Arbeit verweigerte die sofortige Zahlung und beschied, dass der Mann aufgrund seines Fehlverhaltens eine Sperre von zwölf Monaten erhält. Erst danach kann der Mann den Arbeitslosengeld-1 Anspruch beziehen. Dagegen klagte der Betroffene.
Das Sozialgericht wies die Klage zurück und bestätigte die Rechtsauffassung des Beklagten. Der Kläger habe sein Arbeitsverhältnis selbst aufgelöst, da er einen Auflösungsvertrag unterschrieb. Somit sei die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet. Dafür habe es keinen relevanten Grund gegeben, so die Richter. Ein solcher Grund würde nur dann bestehen, wenn die ihm zur Wahl gestellte fristlose Kündigung rechtswidrig gewesen wäre. Das war hier nicht der Fall.
Die Tat des Mitarbeiters hätte nämlich eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. Dem Kläger hätte klar sein müssen, dass die Daten der Kunden streng vertraulich sind und dem Datenschutz unterliegen. Mit dem Datenmissbrauch habe der Kläger nicht nur die Interessen des Arbeitgebers verletzt, sondern auch der Kunden. (sb)
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