Das Arbeitsgericht Dortmund hat entschieden, dass zwei betriebsbedingte Kündigungen einer langjährig beschäftigten Arbeitnehmerin unwirksam sind. Der Insolvenzverwalter hatte die Angestellte im März und erneut im Juni 2020 gekündigt, scheiterte damit aber vor Gericht (10 Ca 1400/20).
Inhaltsverzeichnis
Worum es in dem Verfahren ging
Im Kern stritten die Parteien über die Wirksamkeit von zwei betriebsbedingten Kündigungen im Insolvenzverfahren. Zusätzlich verlangte die Klägerin ihre Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens.
Arbeitnehmerin war seit 1976 im Unternehmen beschäftigt
Die Klägerin war bereits seit dem 30. Juli 1976 bei der später insolventen Firma beschäftigt. Zuletzt arbeitete sie seit Februar 2016 als Angestellte in der Marketingabteilung und verdiente durchschnittlich 5.517,08 Euro brutto im Monat.
Zuvor hatte sie jahrzehntelang in anderen kaufmännischen Bereichen gearbeitet
Besonders wichtig war im Prozess, dass die Klägerin nicht nur im Marketing tätig gewesen war. Unstreitig hatte sie zuvor 35 Jahre lang in den Bereichen Einkauf, Verkauf und Vertrieb gearbeitet und verfügte zudem über eine kaufmännische Ausbildung.
Insolvenzverfahren wurde Anfang März 2020 eröffnet
Am 1. März 2020 eröffnete das Amtsgericht Hagen das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin. Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt und übernahm damit auch die arbeitsrechtlichen Entscheidungen.
Erster Interessenausgleich mit Namensliste wurde Ende März geschlossen
Schon am 27. März 2020 schloss der Insolvenzverwalter mit dem Betriebsrat einen ersten Interessenausgleich mit Namensliste. Darin waren 61 Beschäftigte aufgeführt, denen innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden sollte, darunter auch die Klägerin.
Marketingabteilung sollte vollständig geschlossen werden
Nach dem Konzept des Insolvenzverwalters sollte die Abteilung Marketing vollständig entfallen. Die Klägerin wurde dabei der Vergleichsgruppe „Marketing“ zugeordnet.
Erste Kündigung kam noch am selben Tag
Unmittelbar nach Abschluss des ersten Interessenausgleichs kündigte der Insolvenzverwalter der Klägerin mit Schreiben vom 27. März 2020. Das Arbeitsverhältnis sollte zum 30. Juni 2020 enden.
Klägerin erhob rechtzeitig Kündigungsschutzklage
Gegen diese Kündigung wehrte sich die Arbeitnehmerin zügig mit einer Kündigungsschutzklage. Sie machte unter anderem geltend, dass die Sozialauswahl grob fehlerhaft durchgeführt worden sei.
Zweiter Interessenausgleich folgte im Juni 2020
Doch damit nicht genug: Am 29. Juni 2020 schloss der Insolvenzverwalter mit dem Betriebsrat einen weiteren Interessenausgleich nebst Namensliste. Auch dort tauchte die Klägerin erneut auf.
Zweite Kündigung erfolgte vorsorglich
Noch am selben Tag sprach der Insolvenzverwalter eine weitere vorsorgliche Kündigung aus. Diese sollte das Arbeitsverhältnis nun zum 30. September 2020 beenden.
Auch gegen die zweite Kündigung ging die Klägerin vor
Die Arbeitnehmerin erweiterte ihre Klage und griff auch die zweite Kündigung an. Damit musste das Arbeitsgericht beide Kündigungen prüfen.
Kern des Streits war die Sozialauswahl
Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob der Insolvenzverwalter die Sozialauswahl korrekt vorgenommen hatte. Gerade im Insolvenzverfahren ist diese zwar nur eingeschränkt auf grobe Fehler überprüfbar, sie darf aber trotzdem nicht völlig unsachlich erfolgen.
Klägerin hielt die Vergleichsgruppen für falsch zugeschnitten
Die Klägerin argumentierte, der Insolvenzverwalter habe die Vergleichsgruppen viel zu eng gebildet. Sie hätte wegen ihrer langjährigen Erfahrung nicht nur mit Mitarbeitern aus dem Marketing, sondern auch mit Beschäftigten aus Einkauf, Verkauf und Vertrieb verglichen werden müssen.
Das war für ihre Chancen im Verfahren entscheidend
Nach Auffassung der Klägerin hätte sie bei einer solchen breiteren Vergleichsgruppe keine Kündigung erhalten. Sie verwies darauf, dass andere vergleichbare Arbeitnehmer sozial weniger schutzwürdig gewesen seien.
Insolvenzverwalter stellte nur auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ab
Der Beklagte verteidigte die Kündigungen damit, dass alle Arbeitnehmer allein nach ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit den Vergleichsgruppen zugeordnet worden seien. Die Klägerin sei eben zuletzt seit 2016 im Marketing eingesetzt gewesen.
Gericht hielt diese Sichtweise nicht für ausreichend
Das Arbeitsgericht Dortmund folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte klar, dass es für die Sozialauswahl nicht allein auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ankommt, sondern auf die rechtlich und tatsächlich bestehende Austauschbarkeit der Arbeitnehmer.
Gerade die frühere Einsatzmöglichkeit der Klägerin sprach gegen eine enge Gruppe
Das Gericht hob hervor, dass die Klägerin unstreitig 35 Jahre in Einkauf, Verkauf und Vertrieb gearbeitet hatte. Schon deshalb hätte der Insolvenzverwalter näher darlegen müssen, warum sie mit Beschäftigten aus diesen Bereichen nicht vergleichbar sein sollte.
Beklagter erfüllte seine Auskunftspflicht nicht ausreichend
Besonders schwer wog, dass der Insolvenzverwalter seine gesetzliche Auskunftspflicht zur Sozialauswahl nicht vollständig erfüllte. Er erklärte die Vergleichsgruppenbildung nicht ausreichend und legte nicht nachvollziehbar dar, weshalb andere kaufmännische Bereiche unberücksichtigt blieben.
Genau das wurde ihm prozessual zum Verhängnis
Weil der Beklagte die Sozialauswahl nicht ausreichend erklärte, galt der Vortrag der Klägerin nach Auffassung des Gerichts als zugestanden. Damit stand prozessual fest, dass die Sozialauswahl grob fehlerhaft war.
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Erste Kündigung vom März 2020 war deshalb unwirksam
Auf dieser Grundlage erklärte das Arbeitsgericht die erste Kündigung vom 27. März 2020 für sozial ungerechtfertigt. Schon diese Kündigung konnte das Arbeitsverhältnis also nicht beenden.
Auch die zweite Kündigung hielt der Prüfung nicht stand
Dasselbe galt im Ergebnis auch für die zweite Kündigung vom 29. Juni 2020. Das Gericht sah auch hier eine fehlerhafte beziehungsweise unzureichend dargelegte Sozialauswahl.
Insolvenzverwalter meinte bei der zweiten Kündigung, eine Sozialauswahl sei gar nicht nötig
Der Beklagte argumentierte insoweit, es habe keiner Sozialauswahl mehr bedurft, weil letztlich allen Beschäftigten gekündigt worden sei. Das überzeugte das Gericht jedoch nicht.
Warum das Gericht trotzdem eine Sozialauswahl verlangte
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts fielen nicht alle Arbeitsplätze gleichzeitig weg. Aus dem zweiten Interessenausgleich ergab sich vielmehr, dass in anderen Bereichen wie Einkauf und Vertrieb noch bis mindestens 31. Mai 2021 einzelne Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden sollten.
Damit blieb eine Auswahlentscheidung erforderlich
Gerade weil andere vergleichbare Arbeitnehmer länger im Betrieb bleiben konnten, musste eine Sozialauswahl stattfinden. Auch insoweit hätte der Insolvenzverwalter also erklären müssen, warum die Klägerin nicht mit diesen Beschäftigten zu vergleichen war.
Das gelang ihm erneut nicht
Da der Beklagte auch hier die Vergleichbarkeit nicht ausreichend entkräftete, galt wiederum der Vortrag der Klägerin als zugestanden. Deshalb war auch die zweite Kündigung unwirksam.
Klägerin gewann also bei beiden Kündigungen
Das Gericht stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die Kündigung vom 27. März 2020 noch durch die Kündigung vom 29. Juni 2020 aufgelöst worden ist. In diesem Punkt setzte sich die Klägerin vollständig durch.
Beim Weiterbeschäftigungsantrag hatte sie jedoch keinen Erfolg
Trotz des Erfolgs bei den Kündigungen wurde die Klage nicht in vollem Umfang zugesprochen. Die Klägerin verlangte außerdem ihre Weiterbeschäftigung als Angestellte in der Marketingabteilung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
Gericht sah in der Marketingabteilung keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr
Diesen Antrag wies das Arbeitsgericht ab. Nach seiner Überzeugung war die Marketingabteilung tatsächlich vollständig geschlossen worden, sodass dort kein Arbeitsplatz mehr vorhanden war.
Deshalb war eine Beschäftigung in genau dieser Abteilung unmöglich
Das Gericht verwies insoweit auf die rechtliche Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB. Selbst wenn die Kündigungen unwirksam waren, konnte der Insolvenzverwalter die Klägerin nicht in einer Abteilung weiterbeschäftigen, die nicht mehr existierte.
Kosten wurden zwischen den Parteien aufgeteilt
Wegen des nur teilweisen Obsiegens der Klägerin wurden die Kosten des Rechtsstreits quotiert. Die Klägerin musste 25 Prozent, der Beklagte 75 Prozent der Kosten tragen.
Urteil ist für Beschäftigte in der Insolvenz besonders interessant
Die Entscheidung zeigt, dass auch im Insolvenzverfahren Kündigungen nicht schematisch durchgesetzt werden können. Selbst wenn ein Interessenausgleich mit Namensliste vorliegt, muss die Sozialauswahl noch nachvollziehbar und jedenfalls nicht grob fehlerhaft sein.
Langjährige frühere Tätigkeiten können bei der Vergleichbarkeit eine große Rolle spielen
Gerade für Beschäftigte mit langer Betriebszugehörigkeit ist das Urteil wichtig. Wer über viele Jahre in unterschiedlichen, vergleichbaren Bereichen eingesetzt war, kann nicht ohne Weiteres nur auf seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit reduziert werden.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Warum waren die Kündigungen hier unwirksam?
Das Arbeitsgericht hielt die Sozialauswahl für grob fehlerhaft. Der Insolvenzverwalter hatte die Vergleichsgruppen zu eng gebildet und nicht ausreichend erklärt, warum die Klägerin nicht mit Beschäftigten aus Einkauf, Verkauf und Vertrieb vergleichbar sein sollte.
Was bedeutet Sozialauswahl in solchen Fällen?
Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber prüfen, welcher vergleichbare Arbeitnehmer sozial am wenigsten schutzwürdig ist. Dabei spielen unter anderem Betriebszugehörigkeit, Alter und Unterhaltspflichten eine Rolle.
Gilt im Insolvenzverfahren etwas anderes als sonst?
Ja, aber nur teilweise. Die Sozialauswahl wird bei einem Interessenausgleich mit Namensliste nur auf grobe Fehler geprüft. Ganz entfallen darf sie aber nicht, wenn weiterhin vergleichbare Arbeitnehmer im Betrieb verbleiben.
Warum bekam die Klägerin trotz ihres Erfolgs keine Weiterbeschäftigung im Marketing?
Weil das Gericht davon ausging, dass die Marketingabteilung vollständig geschlossen war. Eine Weiterbeschäftigung genau in dieser Abteilung war deshalb tatsächlich unmöglich.
Welche Bedeutung hat das Urteil für andere Arbeitnehmer?
Es zeigt, dass sich auch in der Insolvenz eine Kündigungsschutzklage lohnen kann. Arbeitgeber oder Insolvenzverwalter müssen die Vergleichsgruppen und die Sozialauswahl nachvollziehbar begründen und dürfen langjährige Einsatzmöglichkeiten in anderen Bereichen nicht einfach ignorieren.
Fazit
Das Arbeitsgericht Dortmund hat dem Insolvenzverwalter klare Grenzen gesetzt. Auch in einem Insolvenzverfahren reicht es nicht aus, Arbeitnehmer nur nach ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit in enge Vergleichsgruppen zu stecken, wenn sie tatsächlich auch in anderen Bereichen einsetzbar sind.
Für die Klägerin bedeutete das: Beide Kündigungen waren unwirksam. Einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung im bereits geschlossenen Marketingbereich hatte sie aber trotzdem nicht.




