Bürgergeld: Jobcenter stoppt Bürgergeld trotz sehr kurzer Frist

Das Jobcenter kann Leistungen wegen fehlender Mitwirkung auch dann versagen, wenn die Frist, um die geforderten Unterlagen einzureichen, nur zwei Wochen beträgt. Darüber hinaus richtet sich die von der Behörde gesetzte Frist am Einzelfall aus und nicht nach einem festen Schema. So entschied das Sozialgericht Augsburg zugunsten eines Jobcenters. (S 2 AS 308/23).

Jobcenter fordert Unterlagen, um Antrag zu prüfen

Eine Frau beantragte Bürgergeld für sich und ihr minderjähriges Kind beim zuständigen Jobcenter. Die Behörde forderte sie daraufhin schriftlich zur Mitwirkung auf und schickte ihr eine Liste mit Unterlagen, die sie vorlegen müsste.

Behörde erinnert an Mitwirkung

Das Schreiben enthielt die Mitteilung: „Haben Sie bis zum genannten Termin nicht reagiert oder die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht, können die Geldleistungen ganz versagt werden, bis Sie die Mitwirkung nachholen (§§ 60, 66, 67 SGB I). Dies bedeutet, dass Sie keine Leistungen erhalten.“

Laut Gericht hatte sie die Unterlagen bis zur Verhandlung nicht eingereicht. Sie sagte einen Vorsprachetermin telefonisch ab und hatte danach keinen Kontakt mit dem Jobcenter, um diese Angelegenheit zu klären.

Jobcenter versagt Leistungen

Das Jobcenter versagte ihr die beantragten Leistungen und begründete dies damit, dass es nicht im Machtbereich der Behörde liege, Antragsvordrucke vollständig und richtig auszufüllen, zu unterschreiben oder Nachweise zu Bedarfen oder Einnahmen von Dritten einzuholen, um die Einkommens- und Vermögenssituation einzuschätzen.

Ohne Unterlagen keine Prüfung

Das Jobcenter könne den Antrag ohne die geforderten Unterlagen nicht prüfen, und es seien keine Gründe ersichtlich, warum sie die Unterlagen nicht eingereicht habe. Im Ermessen der Behörde könnten ihr die Leistungen wegen fehlender Mitwirkung versagt werden. Dies sei jetzt der Fall, bis die vollständigen Unterlagen eingereicht seien.

Betroffene sagt, sie habe die Unterlagen eingesandt

Die Betroffene teilte dem Jobcenter daraufhin telefonisch mit, dass sie die angeforderten Unterlagen bereits per Post zugeschickt habe. Das Jobcenter antwortete schriftlich, die Unterlagen seien bisher nicht eingegangen und teilte der Frau mit, sie solle diese einreichen, um die Versagung zu prüfen. Die Unterlagen gingen weiterhin nicht ein.

Neuer Antrag, fehlende Unterlagen

Die Frau stellte einen neuen Antrag. Dieser enthielt lediglich drei der geforderten Unterlagen. Die Betroffene erklärte, da sie diese Formulare bereits geschickt habe, brauche sie diese noch einmal. Das Jobcenter übersandte daraufhin noch einmal sämtliche Formulare und eine Liste der geforderten Unterlagen. Die Frau legte diese wieder nicht vor.

Klage wegen kurzer Frist

Die Betroffene erhob Klage vor dem Sozialgericht Augsburg. Sie begründete diesen damit, dass der Versagungsbescheid mehrfach rechtswidrig sei. Erstens sei die einmalige Aufforderung zur Mitwirkung innerhalb von zwei Wochen keine angemessene Frist.

Betroffene sieht keine wirksame Aufforderung zur Mitwirkung

Da also keine wirksame Aufforderung zur Mitwirkung bestanden habe, sei auch der Versagungsbescheid nichtig. Zweitens habe das Jobcenter das Ermessen nicht zutreffend ausgeübt. Auch deshalb sei der Bescheid rechtswidrig.

Betroffene hält Belehrung für unzureichend

Zudem habe der Bescheid keine Belehrung über die Möglichkeit der Versagung enthalten. Eine Rechtsfolgenbelehrung müsse auf den konkreten Fall zugeschnitten sein. Auch dies hätte gefehlt.

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Bescheid prüfen

Viele Unterlagen seien nicht vorhanden gewesen, und sie hätte diese erst anderweitig beschaffen und übersenden müssen. Dies sei in der gesetzten Frist nicht möglich gewesen, und diese sei nicht ausreichend gewesen.

Richter halten Frist für ausreichend

Das Sozialgericht Augsburg wies die Klage als unbegründet ab. Es gebe kein Schema für eine ausreichende Frist, um Unterlagen einzusenden. Die geforderten Unterlagen hätten bei der Betroffenen zu Hause sein müssen. Auch bei einer Vielfalt von Unterlagen hätten diese also innerhalb der zwei Wochen übersandt werden können.

Zudem sei es ohne Weiteres möglich, eine Fristverlängerung zu bekommen. Sie habe jedoch bis zum genannten Termin nicht reagiert.

Eine nochmalige Abmahnung sei im Gesetz nicht vorgesehen.

Richter sehen sich durch Klägerin selbst bestätigt

Außerdem habe die Klägerin behauptet, sie hätte die Unterlagen bereits vollständig per Post an das Jobcenter geschickt. Die Behörde habe dies als nicht zutreffend erklärt, doch aus dieser Aussage sei ersichtlich, dass es der Klägerin sehr wohl möglich gewesen sei, die Unterlagen zusammenzustellen.

Rechtsfolgenbelehrung ist einfach verständlich

Die Rechtsfolgenbelehrung sei einfach verständlich und ausreichend gewesen, um der Betroffenen konkret zu vermitteln, dass sie bei mangelnder Vorlage der Unterlagen keine Leistungen erhalten werde.

Was bedeutet dieses Urteil für Betroffene?

Dieses Urteil zeigt gleich mehrere Punkte auf, die Sie bei einem Antrag auf Bürgergeld beachten müssen. Wenn Sie geforderte Unterlagen in einer gesetzten Frist nicht zusammenstellen können, dann müssen Sie dies dem Jobcenter mitteilen. Eine Frist zu verlängern sei in aller Regel möglich. Verstreicht eine Frist jedoch ohne Reaktion, dann haben Sie schlechte Karten.

Dies gilt auch dann, wenn Sie eine Frist für nicht ausreichend halten. Auf die Dauer einer vom Jobcenter gesetzten Frist gibt es keinen allgemeinen Rechtsanspruch, den Sie für Ihren Einzelfall einfordern könnten.

Hier widersprach sich die Betroffene. Einerseits behauptete sie, sie hätte die Unterlagen eingeschickt, und andererseits begründete sie das Fehlen von Unterlagen mit der kurzen Frist. Gesetzt den Fall, dass sie wirklich die Dokumente per Post geschickt hatte, dann wäre es ein Fehler, dies ohne Beleg zu tun.

Unterlagen sollten Sie dem Jobcenter grundsätzlich mit Nachweis schicken, also per Einschreiben mit Unterschrift oder zumindest per Einwurf. Das bestätigt dann zumindest die Sendung.