Sozialhilfe muss Mietschulden für Nicht-Leistungsbezieher trotz unangemessener Miete zahlen

Darlehensweise Mietschuldenübernahme muss das Sozialamt auch zahlen für Nicht-Leistungsempfänger von Bürgergeld oder Sozialhilfe

Der § 36 SGB XII ist nicht beschränkt auf Personen, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhalten. Vielmehr kann Hilfe nach § 36 SGB XII auch den Personen gewährt werden, die erwerbsfähig und damit dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II sind, jedoch mangels Hilfebedürftigkeit die Voraussetzungen für laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nicht erfüllen.

Ob in diesen Fällen – der gleiche strenge Maßstab mit Verweis auf die Unterkunftsrichtlinie gilt – , ist für die Kammer zweifelhaft ( SG Magdeburg Az. S 25 SO 91/18 ER ).

Urteilsbesprechung mit dem Experten für Sozialrecht Detlef Brock

Der Sozialhilfeträger muss im Rahmen des einstweiligem Rechtsschutzes und einer Folgenabwägung 5124 Euro Mietschulden darlehensweise übernehmen.

Eine erwerbstätige, alleinerziehende Mutter mit ihrem minderjährigem Sohn, welche kürzlich noch in der Privatinsolvenz war, beantragte beim Sozialamt die darlehensweise Übernahme ihrer Mietschulden, denn ihr Vermieter hatte ihr die Wohnung fristlos gekündigt.

Sozialamt übernimmt keine Mietschulden bei unangemessenen Wohnraum

Das Sozialamt will die Mietschulden – nicht übernehmen, weil die Unterkunft der Antragstellerin nicht den eigenen Angemessenheitskriterien entspricht.

Dem ist die Kammer nicht gefolgt. Die Übernahme von Schulden ist dann nicht gerechtfertigt, wenn trotz einer Schuldenübernahme der Erhalt der Wohnung langfristig nicht gesichert werden kann

Dabei kann die Übernahme der Schulden aus dem Mietverhältnis nach § 36 Abs. 1 SGB XII nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB nur die außerordentliche Kündigung des Mietvertrages, gestützt auf § 543 BGB, abwenden und die gleichzeitig nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB erklärte fristgemäße Kündigung bleibt hingegen wirksam (siehe hierzu BGH, Urteil vom 16.02.2005 – VIII ZR 6/04 sowie bestätigend BGH v. 23.2.2016 – VIII ZR 321/14).

Vermieter verzichtet auf die Kündigung bei Übernahme der Mietschulden durch das Sozialamt

Allerdings hat der Vermieter auf Anfrage des Gerichts erklärt, dass er bei Zahlung der Mietschulden auf eine Kündigung “verzichtet” und die ordentliche Kündigung damit wohl zurücknimmt. Er teilt ferner mit, dass er grundsätzlich gewillt ist, mit der Antragstellerin das Mietverhältnis fortzusetzen. Nach alledem ist damit für die Kammer deutlich, dass er – entgegen seiner Einlassung in der Räumungsklageschrift – das Vertrauensverhältnis doch noch nicht als so gestört ansieht, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr möglich ist.

Einer langfristigen Sicherung der Wohnung steht auch nicht entgegen, dass die Wohnung nach Ansicht der Sozilbehörde nicht den eigenen Angemessenheitskriterien entspricht.

Zwar kommt die Übernahme von Mietschulden grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Wohnung unangemessen teuer ist, aber so verhält es sich vorliegend gerade nicht

Jahre lange Mietmängel und 20% Mietminderung machen die Unterkunft fast angemessen

1. Aufgrund der bestehenden Mietmängel und der 20% Mietminderung hat die Antragstellerin einen Mietzins in Höhe von 456 Euro zu entrichten. Dieser Mietzins gilt nach Kenntnisstand der Kammer schon seit etlichen Jahren. Insofern zeigt die vom Vermieter übersandte Aufstellung, dass bereits seit Januar 2014 lediglich 456 Euro zu entrichten waren.

Es ist auch nicht absehbar, dass die zur Minderung berechtigten Mängel zeitnah behoben werden, so dass die Kammer auch weiterhin davon ausgeht, dass es bei einem Mietzins in Höhe von 456 Euro auch für eine weitere längere Zeit verbleibt.

Nach Angaben des Sozialamtes sind für eine Bedarfsgemeinschaft mit zwei Personen entsprechend der Unterkunftsrichtlinie monatlich 364,80 Euro als Bruttokaltmiete zzgl. 72,80 Euro (gesamt 437,60 Euro) angemessen. Dieser Betrag übersteigt nur unwesentlich die von der Antragstellerin zu zahlende Miete in Höhe von 456 Euro.

Antragstellerin befindet sich nicht im laufendem Leistungsbezug nach dem SGB 2/ SGB 12

2. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich die Antragstellerin nicht im Leistungsbezug nach dem SGB XII oder SGB II befindet, sondern erwerbstätig ist

§ 36 SGB XII ist jedoch nicht beschränkt auf Personen, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhalten. Vielmehr kann Hilfe nach § 36 SGB XII auch den Personen gewährt werden, die erwerbsfähig und damit dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II sind, jedoch mangels Hilfebedürftigkeit die Voraussetzungen für laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nicht erfüllen.

Ob in diesen Fällen – zu denen auch die Antragstellerin gehört – der gleiche strenge Maßstab mit Verweis auf die Unterkunftsrichtlinie gilt, ist für die Kammer zweifelhaft. Vielmehr dürfte in den Fällen eine Gesamtschau unter Berücksichtigung des tatsächlichen monatlichen Einkommens des jeweiligen Hilfesuchenden sachdienlich sein, inwiefern die Wohnung unangemessen teuer ist.

3. Hinzu kommt folgender Aspekt:

Grundsätzlich soll die Wohnung durch die Hilfegewährung zwar auf Dauer gesichert werden können, in Ausnahmefällen ist die Hilfe jedoch auch dann zu leisten, wenn die Wohnung für einen bestimmten Zeitraum (z.B. für die Dauer der Suche nach einer billigeren Unterkunft) erhalten werden soll und sonst Wohnungslosigkeit droht. Nach den obigen Ausführungen ist dies hier der Fall.

Rechtstipp vom Verfasser

Anspruch auf “Wohnungsausstattung” kann auch auch für erwerbstätige Nicht-Leistungsbezieher bestehen ( § 24 Abs. 3 SGB 2, § 31 SGB 12 )