Krankengeld: Gericht kippt Wochenend-Falle für Krankengeldbezieher

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Viele Betroffene verlieren Krankengeld, weil zwischen zwei Krankschreibungen eine Lücke entsteht, selbst wenn ein Wochenende dazwischenliegt und Betroffene gar keine Chance auf eine frühere ärztliche Feststellung haben. Genau hier setzt das Sozialgericht Darmstadt an und stärkt Versicherte, wenn nach einer Krankheit unmittelbar die nächste Arbeitsunfähigkeit einsetzt, aber ausgerechnet eine andere Diagnose dahintersteht.

Das Gericht verpflichtet die Krankenkasse zur Nachzahlung von Krankengeld und begründet das mit einer planwidrigen Regelungslücke, sozialem Schutzbedürfnis und dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot (S 8 AL 348/21).

Das Gericht zieht die Schutzlinie: § 46 Satz 2 SGB V soll auch bei anderer Krankheit helfen

Normalerweise schützt § 46 Satz 2 SGB V nur, wenn die Folgebescheinigung „wegen derselben Krankheit“ spätestens am nächsten Werktag erfolgt, wobei Samstage nicht als Werktage zählen.

Hier lag aber ein anderer Fall vor: Der Versicherte war bis Freitag wegen einer Erkrankung arbeitsunfähig, und ab Montag stellte der Arzt Arbeitsunfähigkeit wegen einer neuen Diagnose fest. Das Gericht wendet die Regelung trotzdem entsprechend an, weil der Gesetzgeber diese Konstellation erkennbar nicht mitgedacht hat und eine planwidrige Lücke entsteht.

Was besagt § 46 Satz 2 SGB V?

§ 46 Satz 2 SGB V regelt, dass der Anspruch auf Krankengeld erhalten bleibt, wenn die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende erfolgt. Samstage gelten dabei ausdrücklich nicht als Werktage, was Versicherte vor kurzen organisatorischen Verzögerungen schützen soll. Ziel der Vorschrift ist es, den Krankengeldanspruch nahtlos fortzuführen und rein formale Unterbrechungen ohne eigenes Verschulden zu verhindern.

Krankenkassen nutzen Spielraum zu ihren Gunsten

In der Praxis wenden Krankenkassen diese Regelung jedoch häufig sehr eng an und verneinen den Anspruch sofort, sobald eine andere Diagnose vorliegt. Genau hier setzt die Rechtsprechung an und erkennt, dass § 46 Satz 2 SGB V seinen Schutzzweck verfehlt, wenn Versicherte wegen eines Wochenendes oder einer nicht vorhersehbaren neuen Erkrankung vollständig aus dem Krankengeld fallen.

Richter klären Regelungslücke

Das Sozialgericht Darmstadt sah hier eine Regelungslücke und klärte diese. Deshalb kann die Vorschrift ausnahmsweise entsprechend angewendet werden, wenn zwei unterschiedliche Erkrankungen unmittelbar aufeinanderfolgen und eine frühere ärztliche Feststellung objektiv nicht möglich war.

Wer am Freitag aus einer Arbeitsunfähigkeit „herausläuft“ und erst am Montag wegen einer neuen Erkrankung zum Arzt kommt, gerät schnell in eine formale Falle. Die Krankenkasse argumentiert dann, die Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch erhalte sich nicht, weil die neue AU nicht „wegen derselben Krankheit“ nahtlos anschließe. Genau diese starre Betrachtung kippt das Gericht, weil sie Versicherte schutzlos stellt, obwohl sie das Wochenende nicht „überbrücken“ können.

Schutzbedürfnis und Übermaßverbot: Das Gericht setzt Grenzen für formale Härte

Die Richter betonten im Urteil das soziale Schutzbedürfnis in der gesetzlichen Krankenversicherung, denn Krankengeld soll existenzielle Ausfälle abfedern. Es verweist zudem auf das verfassungsrechtliche Übermaßverbot, weil der vollständige Verlust des Krankengeldschutzes wegen einer durch das Wochenende verursachten Konstellation unverhältnismäßig wirkt.

Entscheidend ist, dass der Kläger alles Zumutbare getan hat, um eine Bescheinigung zu erhalten, und die frühere Feststellung objektiv am Wochenende scheitert. Laut den Richtern ist in diesem Fall weiterhin ein Anspruch auf Krankengeld gegeben.

Der konkrete Fall: Krankenkasse muss Krankengeld nachzahlen, obwohl Diagnose wechselt

Der Kläger erhielt nach langer Krankengeldphase zunächst Arbeitslosengeld, dann folgten erneute Arbeitsunfähigkeiten mit unterschiedlichen Diagnosen. Für den Zeitraum ab dem 08.11.2021 attestierte der Arzt Rückenschmerzen bis zum 19.11.2021 und anschließend eine Folgebescheinigung bis zum 03.12.2021, während die vorherige AU am 05.11.2021 endete.

Die Krankenkasse lehnte zunächst ab, doch das Gericht verurteilte sie zur Krankengeldgewährung „dem Grunde nach“ für 08.11. bis 03.12., weil die Wochenendlücke und der Diagnosewechsel nicht zum Totalverlust führen dürfen.

Warum der Kläger trotzdem teilweise nicht gewinnt

Das Gericht bestätigt zugleich die Aufhebung des Arbeitslosengeldes nach Ablauf der sechswöchigen Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall. Es verneint zudem einen Anspruch über den 03.12.2021 hinaus, weil später andere Fristen und die Voraussetzungen des fortbestehenden Krankengeldschutzes nicht mehr erfüllt sind. Diese doppelte Botschaft ist hart, aber wichtig: Sie können bei Krankengeld gewinnen, auch wenn Sie beim Arbeitslosengeld verlieren.

Was dieses Urteil für Sie bedeutet, wenn die Diagnose wechselt

Sie müssen sich nicht automatisch mit dem Argument abfinden, eine neue Krankheit reiße Ihren Krankengeldschutz ab, wenn die neue Arbeitsunfähigkeit unmittelbar nach dem letzten AU-Tag entsteht und faktisch nur das Wochenende dazwischenliegt. Sie können mit der Logik des Gerichts angreifen, dass der Gesetzgeber diese Konstellation nicht geregelt hat und eine Schutzlücke entsteht.

Gerade wenn Sie nachweisen, dass eine frühere Feststellung realistisch nicht möglich war, verschiebt sich die Beweis- und Argumentationslage zu Ihren Gunsten. So ist der Schutz, den das Krankengeld geben soll, wieder gegeben.

Warum Krankenkassen solche Fälle oft ablehnen und wie Sie dagegenhalten

Krankenkassen stützen Ablehnungen gern auf den Wortlaut „derselben Krankheit“ in § 46 Satz 2 und Satz 3 SGB V und erklären den Anspruch für abgerissen. Sie übersehen dabei häufig, dass diese formale Auslegung bei Wochenendkonstellationen zu untragbaren Härten führt und den Zweck des Krankengeldschutzes aushebelt.

Das Urteil liefert Betroffenen eine scharfe Gegenlinie, weil es die entsprechende Anwendung gerade mit Schutzbedürfnis und Verhältnismäßigkeit begründet. Die Krankenkassen können sich einfach auf den Wortlaut beziehen, wenn dieser seinen juristischen Sinn verfehlt.

FAQ: Krankengeld trotz Diagnosewechsel und Wochenendlücke

Gilt der „nächste Werktag“-Schutz nur bei derselben Krankheit?
Nach dem Gesetzeswortlaut knüpft § 46 Satz 2 SGB V an „dieselbe Krankheit“ an. Das Gericht zeigt jedoch, dass eine entsprechende Anwendung möglich ist, wenn zwei unterschiedliche Erkrankungen nahtlos aneinander anschließen und nur das Wochenende dazwischenliegt. Damit öffnen Gerichte den Schutz, wenn sonst eine planwidrige Lücke entsteht.

Was muss ich nachweisen, damit die Kasse nicht einfach abwinkt?
Sie sollten plausibel machen, dass Sie die ärztliche Feststellung nicht früher erhalten konnten, weil faktisch nur das Wochenende zwischen den Erkrankungen lag. Wichtig ist außerdem, dass die neue Arbeitsunfähigkeit tatsächlich ab dem nächsten Werktag festgestellt ist. Je sauberer die Zeitlinie aus AU-Ende und AU-Beginn, desto stärker wirkt Ihr Argument.

Bekomme ich dann automatisch Krankengeld für alle späteren Zeiten?
Nein, das Urteil zeigt auch die Grenze: Es hilft nicht unbegrenzt, wenn später andere Fristen reißen oder die Mitgliedschaft ohne Krankengeldanspruch fortläuft. Sie müssen jeden Abschnitt getrennt prüfen, weil Krankenkassen häufig an späteren Lücken oder Monatsfristen ansetzen. Das Gericht sprach hier ausdrücklich nur einen konkreten Zeitraum zu.

Was mache ich, wenn die Krankenkasse bereits abgelehnt hat?
Sie sollten schnell und schriftlich Widerspruch einlegen und den Wochenendzusammenhang klar herausarbeiten. Sie können betonen, dass eine entsprechende Anwendung von § 46 Satz 2 SGB V geboten ist, weil sonst eine unzumutbare Schutzlücke entsteht. Wenn die Kasse beim Wortlaut stehenbleibt, kann das Sozialgericht diese Härte korrigieren.

Hilft mir das auch, wenn ich zwischen zwei Diagnosen mehr als ein Wochenende habe?
Dann wird es deutlich schwieriger, weil das Gericht gerade die Unmöglichkeit der früheren Feststellung wegen des Wochenendes als Kernproblem bewertet. Je länger die Lücke, desto eher argumentiert die Kasse mit fehlender Nahtlosigkeit und eigenem Versäumnis. Das Urteil stärkt vor allem die Konstellation „Freitag Ende, Montag neue AU“ bei unmittelbarem Übergang.

Fazit

Dieses Urteil zeigt, dass Gerichte formale Krankengeldfallen nicht einfach hinnehmen, wenn sie Versicherte ohne eigenes Verschulden schutzlos stellen. Wenn zwei Erkrankungen unmittelbar nacheinander Arbeitsunfähigkeit auslösen und nur das Wochenende dazwischenliegt, kann § 46 Satz 2 SGB V ausnahmsweise auch bei Diagnosewechsel greifen. Sie gewinnen damit ein starkes Argument gegen Ablehnungen, die nur am Wortlaut kleben und den Sinn des Krankengeldschutzes aushebeln.