Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass behinderte Kinder einen Anspruch auf die Kostenübernahme eines Integrationshelfers, auch für die Nachmittagsbetreuung haben, sofern dieser als Hilfe für eine angemessene Schulausbildung diene.
Sozialhilfeträger will Nachmittagsbetreuung nicht übernehmen
So das Urteil vom 6. Dezember 2018. Die Kläger, beide 2006 mit dem Down-Syndrom geboren und wesentlich behindert, besuchten vormittags eine Regelgrundschule. Während des Unterrichts bekamen sie Unterstützung in Form eines Integrationshelfers, also eines Schulbegleiters. Die anfallenden Kosten hierfür übernahm ein Sozialhilfeträger. Die Kläger nahmen zusätzlich das Angebot der Nachmittagsbetreuung in Anspruch, die im Rahmen einer Offenen Ganztagsschule stattfand.
Das dortige Angebot umfasste unter anderem ein gemeinsames Mittagsessen, Hausaufgabenbetreuung und sonstige Unternehmungen. Hierfür wollte der Sozialhilfeträger die anfallenden Kosten für einen Integrationshelfer allerdings nicht übernehmen und lehnte den dazugehörigen Antrag ab. Schließlich handle es sich dabei nicht um die Hilfe zur angemessenen Schulbildung. Weiter begründetet der Sozialhilfeträger seine Ablehnung mit der Aussage, dass es sich bei der Offenen Ganztagsschule um ein freiwilliges Angebot handle und daher nicht der Erfüllung der Schulpflicht diene.
Die Betroffenen klagten
Die Kläger waren vor dem Sozialgericht zunächst erfolgreich. Das Landessozialgericht hat jedoch auf die Berufung des Sozialhilfeträgers hin, die gefallenen Urteile aufgehoben und die Klage anschließend abgewiesen. Dagegen richtete sich die Revision der Kläger. Das Bundessozialgericht hat die Verfahren an das Landessozialgericht zurückgewiesen.
Es sei der Auffassung, dass die mit den Angeboten verfolgten Ziele dafür entscheidend sind, ob die Kosten übernommen werden oder nicht. Liegen diese Ziele insbesondere in der Unterstützung, Erleichterung oder Ergänzung einer angemessenen Schuldbildung, für die der Integrationshelfer eine Hilfe darstelle oder diese zumindest erleichtere, ist eine andere Entscheidung zu treffen, als wenn es lediglich um die Überbrückung von Zeit gehe, bis die Eltern wieder vor Ort sind. In dem vorliegenden Fall nehmen die Kläger das Angebot der Offenen Ganztagsschule war, um bei ihren Hausaufgaben betreut werden zu können und daher sollte ihnen diese Unterstützung, in Form von geschulten Integrationshelfern, nicht verwehr werden.
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