Keine Sozialhilfe durch falsche Angaben

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LSG Stuttgart: Sechs Monate obdachlos ist kein fester Aufenthalt

13.06.2016

Stuttgart (jur). Durch falsche Angaben über ihr Einreisedatum können sich EU-Bürger keine Sozialhilfeleistungen erschleichen. Denn können sie keinerlei Nachweise über ihre Arbeitsuche oder ihren Wohnaufenthalt beibringen, können die Sozialbehörden auch nach vermeintlich sechsmonatigem Aufenthalt die Sozialhilfe verweigern, wie aus einem am Samstag, 11. Juni 2016, veröffentlichten Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart hervorgeht (Az.: L 2 SO 1151/16 ER-B).

In mehreren Grundsatzurteilen hatte das BSG am 3. Dezember 2015 entschieden, dass arbeitsuchende EU-Bürger zwar von Hartz-IV-Leistungen ausgeschlossen sind, dass ihnen bei einem „verfestigten“ Aufenthalt von mehr als sechs Monaten aber Sozialhilfe zusteht (Az.: B 4 AS 44/15 R, B 4 AS 59/13 R und B 4 AS 43/15 R; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag). Diese Rechtsprechung ist allerdings umstritten (hierzu zuletzt JurAgentur-Meldung vom 13. Juni 2016 zum Eilbeschluss des LSG Stuttgart vom 6. Juni 2016, Az.: L 2 SO 1902/16 ER B).

In einem Eilverfahren war der 7. Senat des LSG Stuttgart jedoch der BSG-Rechtsprechung gefolgt und hatte einer obdachlosen Frau Sozialhilfeleistungen zu, die länger als sechs Monate überwiegend in städtischen Notunterkünften für Obdachlose gewohnt hatte (Beschluss vom 12. Mai 2016, Az.: L 7 SO 1150/16 ER-B; JurAgentur-Meldung vom 30. Mai 2016).

Nach dem nun veröffentlichten Eilbeschluss des 2. Senats des LSG Stuttgart vom 11. April 2016 sieht es jedoch anders aus, wenn EU-Ausländer nach ihrer „behaupteten Einreise“ sechs Monate auf der Straße gelebt haben. „In einem Zeitraum von nunmehr über neun Monaten hat der Antragsteller keine Anstalten unternommen, durch einen festen Wohnsitz seinen Willen zum Ausdruck zu bringen, dauerhaft in Deutschland verweilen zu wollen“, betonten hier die Stuttgarter Richter. In solchen Fällen verbleibe den Sozialbehörden ein Entscheidungsspielraum, um EU-Ausländern auch nach mehr als sechsmonatigem Aufenthalt die Sozialhilfe zu verweigern. mwo

Bild: Jürgen Priewe – fotolia