Viele Hartz-IV-Betroffene merken, dass mit ihren Bescheiden etwas nicht stimmt, oder dass sie diese nicht akzeptieren können. Doch oft fehlt ihn das Wissen, was sie gegen Bescheide mit falschen Angaben, unzulässigen Forderungen oder unzureichenden Formulieren tun koönne. Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft gab dazu Ratschläge.
Erstens: Das Jobcenter schickt den Bescheid zu. Die Entscheidungen der Mitarbeiter über einen Antrag müssen die Jobcenter schriftlich im Bescheid erfassen und eine Rechtshilfebelehrung einfügen. Wenn die Jobcenter das nicht tun, muss der Bescheid korrigiert werden.
Betroffene, die einen Bescheid erhalten, können Widerspruch einlegen – entweder sie kommen persönlich zum Jobcenter, oder sie schicken den Widerspruch schriftlich, und zwar per Brief oder Fax, eine E-Mail ist nicht rechtskräftig. Walentowski erwähnt es nicht, aber den Brief per Einschreiben zu versenden empfiehlt sich. Das Jobcenter kann dann nicht sagen, ob zu Recht oder Unrecht, der Brief sei nie angekommen.
Die Betroffenen können Widerspruch innerhalb eines Monats einlegen. Allerdings: Wenn die Rechtshilfebelehrung fehlt, verlängert sich diese Frist auf ein Jahr. Überschreiten die Betroffenen diese Frist, müssen sie eine Überprüfung beantragen, um rückwirkend gegen den Bescheid vorzugehen. Eine solche Überprüfung lässt sich aber schwerer durchsetzen als ein Widerspruch, der in der gegebenen Frist in jedem Fall gestattet werden muss: Den Widerspruch müssen die Betroffenen nicht begründen.
Betroffene können einen Anwalt beauftragen und dafür beim verantwortlichen Amtsgericht Beratungshilfe beantragen.
Leistungskürzungen und Sanktionen des Jobcenters schiebt ein Widerspruch nicht auf, Erstattungsforderungen hingen schon.
Einstweiliger Rechtsschutz
Kürzt das Jobcenter Leistungen massiv, sind die Betroffenen dennoch nicht rechtlos. Sie können nämlich einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht beantragen.
Tritt dieser Kraft, dann muss das Jobcenter Leistungen weiter zahlen, während das Widerspruchsverfahren läuft.
Das Jobcenter prüft den Widerspruch, erkennt es ihn als berechtigt, erneuert es den Bescheid. Lehnt das Jobcenter den Widerspruch ab, können die Betroffenen vor dem Sozialgericht klagen.
Klage vor dem Sozialgericht
Das muss innerhalb eines Monats geschehen, nachdem die Betroffenen den Widerspruchsbescheid erhalten haben – entweder schriftlich beim Sozialgericht oder persönlich in der Rechtsantragstelle des Gerichts. Beim Sozialgericht müssen Hartz-IV-Abhängige keine Gerichtskosten bezahlen und auch nicht für den Anwalt aufkommen, vorausgesetzt, sie haben einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Die haben sie dann, wenn die Klage eine Aussicht auf Erfolg hat. (10.06.2016)
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