Hartz IV Verfassungsklage: Was lief schief?

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Das Sozialgericht Gotha sah es in seinem Urteil (Az: S 15 AS 5157/14) als erwiesen an, dass bei einer Hartz IV Sanktion die Menschenwürde des Betroffenen verletzt wird, wenn es im Nachfolgenden zu Leistungskürzungen kommt. Schließlich sei das Existenzminimum in der Verfassung verankert, dass durch eine Leistungskürzung unterschritten werde. Demnach seien Sanktionen bei Hartz IV verfassungswidrig. Die Klage wurde dann als Vorlage an das Bundesverfassungericht weitergeleitet. Viele Betroffene hegten nun Hoffnungen, dass die Sanktionen über eine Verfassungsklage abgeschafft werden könnten. Die Richter am Bundesverfassungsgericht lehnten nun die Richtervorlage als "unzulässig" zurück. Wir haben hierzu die Juristin Miriam Hansel bei BRG Rechtsanwälte in Berlin befragt.

Frau Hansel, was ist hier schief gelaufen?
Zunächst muss einmal festgehalten werden, dass das Sozialgericht Gotha einen lobenswerten Vorstoß gewagt hat. Mit dem 50 Seiten umfassenden Vorlagebschluss musste sich nun das Bundesverfassungsgericht mit der Frage auseinandersetzen, ob Sanktionen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Insbesondere wurde die Frage der Vereinbarkeit von Sanktionen mit dem Grundrecht auf Gewährung des Existenzminimums, welches sich aus Art 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art 20 GG(Sozialstaatlichkeit) ergibt, aufgeworfen.

Wenn nun ein Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig hält, wie hier das SG Gotha, kann es die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Ansicht einzuholen, sofern es auf dessen Gültigkeit bei der Entscheidung auch wirklich ankommt. Dabei musste das SG Gotha zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft haben.

Das SG Gotha musste in seinem Vorlagebschluss nun deutlich machen, mit welchem verfassungsrechtlichen Grundsatz die zur Prüfung gestellte Regelung seiner Ansicht nach nicht vereinbar war und aus welchen Gründen es zu dieser Auffassung gelangt ist.

Das Bundesverfassungsgericht war der Ansicht, dass das SG Gotha mit seinem Vorlagebeschluss zwar eine gewichtige verfassungsrechtliche Frage aufgeworfen hatte, jedoch fehlte dem Bundesverfassungsgericht eine nachvollziehbar dargelegte und entscheidungserhebliche Begründung, warum die Verfassungswidrigkeit der §§ 31 ff SGB II in diesem Verfahren entscheidungserheblich sein soll. Es vertrat die Auffassung, dass dem Vorlagebeschluss nicht nachvollziehbar zu entnehmen war, ob die Rechtsfolgenbelehrungen zu den hier streitigen Sanktionsbescheiden den gesetzlichen Anforderungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II genügen, obwohl Ausführungen hierzu geboten gewesen wären. Laut Bundesverfassungsgericht muss nämlich die verfassungsrechtliche Überprüfung nicht vorgenommen werden, sofern die Sanktionen anhand der vorgenannten Norm rechtswidrig wäre.

Das SG Gotha hatte laut Ansicht des Bundesverfassungsgerichts im Vorlagebeschluss hinsichtlich der Sanktionen keine eigenen Feststellungen zu einer der sanktionierten Pflichtverletzung vorausgegangenen Rechtsfolgenbelehrung bzgl. Richtigkeit und Vollständigkeit getroffen. Diesem Mindestmaß der Begründung wurde die Vorlage daher nun nicht gerecht.

Wie geht es nun weiter? Schließlich wurde der Inhalt der Klage nicht abgelehnt?
Mit dem vorbenannten Vorlagebeschluss wurde das Verfahren des SG Gotha zu dem Az: S 15 AS 5157/14 bis zur Entscheidung über die Beschlussfragen für das Bundesverfassungsgericht ausgesetzt. Da die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unanfechtbar ist, wird das SG Gotha nun das ausgesetzte Verfahren mittels Wideraufnahmebeschluss aufnehmen und weiterführen, bis die Sache entscheidungsreif ist.

Es liegen noch Einzelklagen zur Überprüfung vor. Wie viel Chancen haben diese?
Auch diese sind den strengen unter Antwort 1 aufgezeigten Voraussetzungen unterworfen. Das Bundesverfassungsgericht muss anhand des jeweiligen Sachverhalts jeweils gesondert die aufgeworfene Rechtsfrage der Verfassungswidrigkeit von Sanktionen überprüfen. Der Ausgang kann daher nur schlecht prognostiziert werden. Wir dürfen jedoch weiterhin gespannt sein, wie zukünftig entschieden wird, insbesondere im Hinblick auf die anstehenden Gesetzesänderungen, die das Sanktionsrecht in erheblichem Maße betreffen.

Was passiert, wenn ein Bundesverfassungsgericht tatsächlich die Sanktionen als Verfassungswidrig einstuft. Werden diese dann sofort gestoppt?
Betroffene könnten erleichtert aufatmen. Sämtliche ergangenen Bescheide sind sodann aufzuheben. Betroffene sollten sofort Widerspruch gegen aktuelle Bescheide einlegen oder aber nach Ablauf der Widerspruchsfrist (1 Monat ab Bekanntgabe des Bescheides) unbedingt einen Überprüfungsantrag stellen.

Wie können sich Betroffene gegen Sanktionen wehren?
Eine Sanktion stellt einen Verwaltungsakt da, der mit dem Widerspruch angreifbar ist. Der Widerspruch kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes eingereicht werden. Die oder der Sanktionierte kann entweder selber gegen einen Bescheid Widerspruch beim Jobcenter einlegen, oder aber diesen durch eine Rechtsanwältin/ einen Rechtsanwalt einreichen lassen. Diese Kosten müssen die Betroffenen nicht selber übernehmen, sondern können sich beim jeweils für sie zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein ausstellen lassen. Die Überprüfung der Sanktionen durch eine Rechtsanwältin/ einen Rechtsanwalt lohnt sich vermehrt, da Sanktionsbescheide oft an formalen Fehlern leiden.

Da Widersprüche gegen Sanktionsbescheide deren Vollziehbarkeit nicht stoppen, kann es sich empfehlen, zusätzlich ein Eilverfahren vor dem für die Betroffenen zuständigen Sozialgericht zu führen. Das kann in Eigenregie oder aber eben auch durch die Rechtsanwältin/ den Rechtsanwalt erfolgen.

Miriam Hansel ist Juristin bei BRG Rechtsanwälte in Berlin. Danke für das Interview! (sb)

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