Kein Kindergeld bei Weiterbildung und voller Erwerbstätigkeit

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BFH klärt Kindergeldanspruch bei Fortsetzung der Erstausbildung

Nicht jede vermeintliche Fortsetzung einer Erstausbildung eines erwachsenen Kindes begründet die Weiterzahlung von Kindergeld. Denn steckt das Kind nach Abschluss seiner ersten Ausbildung voll im Berufsleben, kann auch eine gleichzeitig durchgeführte berufsbegleitende Weiterbildung nicht mehr den Kindergeldanspruch retten, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag, 18. Juli 2018, veröffentlichten Urteil (Az.: III R 42/18).

Die Klägerin, Mutter einer erwachsenen Tochter, hatte von der Familienkasse die Weiterzahlung des Kindergeldes begehrt. Die Tochter habe zwar ihre Erstausbildung als Verwaltungsangestellte beendet, sie habe danach aber eine auf die erste Ausbildung aufbauende Weiterbildung zur Verwaltungsfachwirtin begonnen. Um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können, arbeitete die Tochter in Vollzeit bei einer Stadtverwaltung.

Die Familienkasse lehnte den Kindergeldanspruch ab, da die Tochter nun nach Abschluss ihrer Ausbildung im Berufsleben stehe.

In seinem Urteil vom 20. Februar 2019 bestätigte der BFH diese Entscheidung. Nach Abschluss einer Erstausbildung oder eines Erststudiums könnten zwar weitere Ausbildungen einen Kindergeldanspruch begründen, wenn diese in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Dann seien die einzelnen Ausbildungsabschnitte zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammenzufassen.

Dies sei allerdings nur möglich, wenn das erwachsene Kind nicht mehr als 20 Wochenstunden erwerbstätig sei. Hier stellte die nach dem ersten Berufsabschluss der Tochter aufgenommene Erwerbstätigkeit die „hauptsächliche Tätigkeit des Kindes dar”. Die weiteren Ausbildungsmaßnahmen dienten nur der Weiterbildung und zählten nicht mehr zur „Erstausbildung”.

Allerdings wiesen die obersten Finanzrichter auch darauf hin, dass die Familienkassen die Maßstäbe für den Kindergeldanspruch bei Fortsetzung der Erstausbildung auch nicht überspannen dürfen. So sei es nicht erforderlich, dass ein Kind nach Abschluss des ersten Ausbildungsabschnittes der Familienkasse umgehend im Folgemonat der Familienkasse die Forsetzung der Erstausbildung mitteilt. Dies sieht bislang eine Dienstanweisung an die Familienkassen so vor. Für solch eine Dienstanweisung gebe es keine gesetzliche Grundlage. fle

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