Hartz IV: Jobcenter verweigert Kostenübernahme für die Anschaffung eines TV-Receivers

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Das Gericht wies kürzlich die Klage eines Mannes zurück, der zuvor die Ausgaben für einen DVB-T Receiver und dessen Freischaltung vom Jobcenter erstattet bekommen wollte.

Kläger beantragte Kostenübernahme der Erstausstattung

Der Kläger war seit Beginn des Jahres 2017 auf Hartz IV angewiesen. Da es ihm sein Vermieter nicht gestattete eine Satellitenschüssel anzubringen, legte er sich einen DVB-T2 Receiver für 59,99 Euro zu, dessen Freischaltung für ein Jahr 69 Euro kostete. Am 27. Juni 2017 beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten von insgesamt 128,99 Euro beim Jobcenter Bremerhaven.

Das Jobcenter lehnte diesen Antrag mit einem Bescheid vom 29. Juni 2017 mit der Begründung ab, dass die beantragte Sonderleistung bereits durch den Regelbedarf abgedeckt werde. Weiter stelle die Leistung keinen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes dar. Der Kläger erhob Widerspruch und führte aus, dass es noch kein Pay-TV gab, als der Regelsatz bemessen wurde und die Ausgaben dafür nicht ausreichend berücksichtigt werden.

Kosten werden von Regelbedarf gedeckt

Das Jobcenter wies den Widerspruch zurück und begründete die Ablehnung mit dem Argument, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Erstausstattung habe. Ein Fernsehgerät sowie die dazugehörenden Empfangsgeräte seien weder ein Einrichtungsgegenstand, noch ein Haushaltsgerät. Ebenso handle es sich nicht um einen unabweisbaren Bedarf im Sinne einer Notsituation.

Der Kläger erhob am 4. August 2017 Klage und beantragte, das Jobcenter dazu zu verpflichten, ihm die Kosten in Höhe von 128,99 Euro zu ersetzen. Das Jobcenter beantragte die Klage abzuweisen und wies ergänzend daraufhin, dass der Regelbedarf stetig fortgeschrieben werde und der Einwand des Klägers nicht durchgreifend sei. Man rechne im Regelbedarf monatlich 37,88 Euro für den Bereich „Freizeit, Unterhalt, Kultur“ und nach Auffassung des Jobcenters sei der hier geltend gemachte Betrag dafür einzusetzen.

Klage wird als unbegründet erklärt

Am 21. August 2018 wies das Gericht die Beteiligten darauf hin, dass es beabsichtige den Fall ohne mündliche Verhandlung durch einen Gerichtsbescheid zu entscheiden. Der Fall weise keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Das Gericht erklärt die Klage als unbegründet.

Der Widerspruchsbescheid des Jobcenters sei rechtmäßig und die Rechte des Klägers werden nicht verletzt. Der Kläger habe, wie vom Jobcenter angemerkt, keinen Anspruch auf eine Erstausstattung. Die Sicherstellung von Freizeit-, Informations- und Unterhaltungsbedürfnissen, der das Fernsehen diene, müsse grundsätzlich aus dem Regelbedarf erfolgen.

Ausgaben gelten auch nicht als Mehrbedarf

In Abteilung 09 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes ist neben TV-Antennen, Fernseh- und Videogeräten auch Datenverarbeitungsgeräte sowie System- und Anwendungssoftware erfasst. Receiver und Freischaltungsgebühr seien demnach im Regelbedarf erfasst.  Auch sei die Anschaffung des Receivers und die Freischaltungsgebühr nicht als Mehrbedarf anzuerkennen.

Dieser sei nur dann unabweisbar, wenn die Ausgaben nicht durch die Zuwendung Dritter oder unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten gedeckt werden können und die Höhe des Betrages erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweiche. Da der vom Kläger geltend gemachte Bedarf bereits vom Regelbedarf gedeckt sein soll, liegt die Voraussetzung dafür also nicht vor.

Alltag lässt sich mit Hartz IV nicht finanzieren

Der Kläger hatte sich im Vorfeld über Alternativen, beispielsweise eine Satellitenschüssel, informiert, die er aber nicht anbringen durfte. Seine einzige Möglichkeit fernzusehen, war es daher mit der Zeit zu gehen und sich einen entsprechenden Receiver zuzulegen, der zudem eine Freischaltungsgebühr mit sich bringt. Für einen Hartz IV-Bezieher sind 130 Euro viel Geld, das in diesem Fall jedoch ausgeben werden musste, um eine einfache Sache wie Fernsehen in seiner Wohnung zu haben.

Um einen herum wird ständig alles teurer und es nicht möglich, diese stetig steigenden Kosten mit dem Regelsatz zu decken. An dieser Tatsache wird auch die erneute Erhöhung um 8 Euro nichts ändern. Wenn solche einmaligen Ausgaben nicht vom Jobcenter gedeckt werden, muss der Regelsatz den tatsächlichen Kosten des Alltags angepasst werden.

 

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