Hartz IV-Urteil: Jobcenter muss Umzugskosten rückwirkend auszahlen

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Jobcenter muss Umzugskosten auch rückwirkend erstatten

Das Jobcenter verweigerte die Umzugskosten. Die Behörde muss laut eines aktuellen Urteils des Sozialgerichts Braunschweig die Kosten für den Umzug rückwirkend zahlen (Az.: 52 AS 1446/18). Zunächst hatte die Behörde dem Umzug nicht stattgegeben. Der Kläger war aus gewichtigen Gründen dennoch umgezogen. Das Gericht sah die Gründe berechtigt, so dass auch die Umzugskosten gewährt wurden. Das Urteil im Einzelnen:

Unerträgliche Wohnsituation

Der Kläger wollte umziehen, weil die Wohnsituation für die Familie unerträglich war. Ständig war Lärm im Haus, die Anlage war vermüllt und die Hausgemeinschaft bedrohte die Familie. Fortlaufend kam es zu Bedrohungssituationen durch andere Hausbewohner. Der Vermieter sah sich außer Stande, etwas daran zu ändern. Dennoch lehnte das Jobcenter einen Umzug in eine andere Wohnung ab. Nur wenn das Jobcenter dem Umzug stattgibt, übernimmt der kommunale Träger auch die Umzugskosten. Da aber das Jobcenter die vorgebrachten Argumente nicht teilte, verweigerte man auch die Umzugskosten.

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Kläger zog dennoch um

Weil aber die Wohnsituation nicht mehr zum aushalten war, zog die Familie dennoch um. Die enstandenen Umzugskosten wollten die Betroffenen per Antrag bei der Behörde geltend machen. Das Jobcenter lehnte die Kostenübernahme ab. Zur Begründung argumentierte der Leistungsträger, dass der Antrag auf Umzugskosten erst im Nachhinein gestellt wurde. Aus diesem Grund könne dieser nicht mehr bearbeitet werden. Aber wie soll das gehen, wenn der Umzug in eine andere Wohnung von Seiten der Behörde abgelehnt wurde?

Gericht sieht Umzug als gerechtfertigt an

Das Sozialgericht entschied zu Gunsten des Klägers. Für einen Umzug muss ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegen, bei denen auch Nicht-Hartz IV Bezieher ausziehen würden. Zudem müsse die neue Wohnung angemessen sein. Beides sah das Gericht als erwiesen an. Demnach war der Umzug notwendig und der gesetzliche Rahmen blieb erfüllt.

Das Sozialgericht sah die Schilderungen der ehemaligen Wohnsituation als erwiesen an. Eingereichte Unterlagen sowie Zeugenaussagen weiterer Mieter belegen die Zustände der bisherigen Hausgemeinschaft.

Umzugskosten auch im Nachhinein

Das Sozialgericht Braunschweig entschied, dass der Antrag auf einen Umzug auch gleichzeitig einen Antrag auf Umzugskosten erfüllte. Somit sei der Antrag rechtzeitig gestellt worden. Demnach müssen die Umzugskosten auch im Nachhinein beglichen werden. Schließlich hätte das Jobcenter dem Umzug stattgeben müssen, da die Gründe ausreichten, um diesen zu gestatten. Zusätzlich habe sich der Kläger eine im Sinne des SGB II angemessene neue Wohnung gesucht.

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