Drei-Jahres-Restschuldbefreiung bei Privatinsolvenz kommt – Abwarten oder jetzt Antrag stellen?

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Verbraucherinsolvenzen: Schnellere Restschuldbefreiung kommt – nur wann ist ungewiss

Auf EU-Ebene konnte eine Einigung zur Verkürzung der Laufzeit des Abtretungszeitraums und der Beschlussfassung über die Erteilung der Restschuldbefreiung (RSB) getroffen werden. Dabei haben sich Europäisches Parlament, Rat und Kommission daraif verständigt, dass EU-weit eine quotenfreie Verkürzung auf maximal drei Jahre bei Privatinsolvenzen umgesetzt werden soll. Sollen Schuldner jetzt mit ihrem Insolvenzantrag warten, bis der Gesetzgeber die verkürzte 3-Jahresfrist für die Restschuldbefreiung umgesetzt hat?

Nun haben die EU-Mitgliedstaaten maximal drei Jahre Zeit, die Richtlinie umzusetzen. Schuldnerberatungen und Experten haben diese Verkürzung in der Vergangenheit wiederholt eingefordert. „Wir begrüßen die europäische Entscheidung sehr“, betonte beispielsweise Kai Henning, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Sprecher der Arbeitsgruppe Verbraucherinsolvenz in der Arbeitsgemeinschaft.

Abwarten und keinen Insolvenzantrag stellen?

Wegen der Verkürzung von heute 5 bzw 6 auf 3 Jahre kann es bei einem Insolvenzantrag mit Restschuldbefreiung passieren, dass das Verfahren länger andauert. Daher empfehlen Anwälte, mit dem Insolvenzantrag noch abzuwarten, bis zur Änderung der Rechtslage in Kraft getreten ist.

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Bei der Entscheidung, ob man einen Insolvenzantrag jetzt oder später stellt, gibt es folgendes zu beachten:

  • Wann die verkürzte Regel in Deutschland umgesetzt wird, ist vollkommen unklar. Zwar muss der Gesetzgeber die Neuregelung innerhalb von 2 Jahren umsetzen, allerdings kann es auch sein, dass dieser Zeitraum tatsächlich voll ausgenutzt wird. Somit haben Schuldner eventuell durchs Abwarten keine Zeit und Geld gespart.
  • Es können schwere Konsequenzen durch Ausweitung der Ausnahmetatbestände in § 302 InsO enstehen.
  • Wird die Gesetzesregel sehr zeitnah umgesetzt (was eher unwahrscheinlich ist) und werden keine Zusatzbelastungen für Schuldner installiert, kann der ursprüngliche Antrag auf Restschuldbefreiung zurückgenommen werden, um sogleich einen Antrag unter der Geltung der 3-Jahresfrist zu stellen.

Bei allen diesen Entscheidungen sollte immer ein erfahrener Anwalt für Insolvenzrecht hinzugezogen werden.

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