Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen auf eine besondere Ernährung angewiesen sind, können Sie einen Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung beantragen. Dieser Mehrbedarf wird zusätzlich zum Hartz IV-Regelsatz gezahlt. Die Höhe des Mehrbedarfs richtet sich nach dem jeweiligen Regelsatz und der vorliegenden Krankheit. Wann Ihnen ein Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung zusteht, erfahren Sie hier.
Ernährung mit dem Hartz IV-Regelsatz
Inhaltsverzeichnis
Im Jahr 2019 wurde der Regelsatz erhöht. Dieser beträgt für eine alleinstehende Person nunmehr 424 €. Hiervon müssen Sie alle Kosten, die neben den Mietkosten anfallen, decken. Auch die Lebensmittelkosten. Da Lebensmittel ohnehin schon teuer genug sind, herrscht beim Kauf von hochwertigen und speziellen Lebensmitteln schnell Leere im Geldbeutel.
Benötigen Sie als Hartz IV-Leistungsberechtigter aufgrund einer Krankheit dann noch eine spezielle Diät, kommen Sie schnell an Ihre finanziellen Grenzen. Ein Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung kann hier eine Entlastung bringen.
Wer hat Anspruch auf einen Mehrbedarf?
Für einen Anspruch auf Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährungen müssen Bezieher von Hartz IV-Leistungen gemäß § 21 SGB II zwei wichtige Voraussetzungen erfüllen:
- Sie müssen krankheitsbedingt auf eine Ernährung angewiesen sein, die teurer ist als eine übliche Vollkost. Sind Sie jedoch lediglich krankheitsbedingt in Ihren Essgewohnheiten eingeschränkt, haben aber keine zusätzlichen Kosten, steht Ihnen auch kein Anspruch auf Mehrbedarf zu.
- Sie müssen sich aufgrund einer Krankheit besonders ernähren. Religiöse oder ethische Gründe führen nicht zu einem Anspruch auf Mehrbedarf.
Bei der Beantragung des Mehrbedarfs müssen Sie ein ärztliches Attest beifügen. Aus diesem muss hervorgehen, um welche Erkrankung es sich handelt und welche Ernährungsweise erforderlich ist. Zudem ist es ratsam, den Beginn der Krankheit ebenfalls anzugeben. So kann Ihnen der Mehrbedarf auch rückwirkend gewährt werden.
Für welche chronischen Erkrankungen gibt es einen Mehrbedarf?
Der Hartz IV Mehrbedarf für eine kostenaufwendige Ernährung wird bei bestimmten chronischen Erkrankungen gewährt, die aus gesundheitlichen Gründen eine spezielle Kost erforderlich machen. In Bezug auf die Höhe des Mehrbedarfs gibt es keine gesetzlichen Regelungen. Das Jobcenter orientiert sich bei der Bewilligung dieses Mehrbedarfs an der Empfehlung des Deutschen Verein für öffentliche und private Vorsorge. Der Mehrbedarf richtet sich prozentual nach dem einschlägigen Regelsatz. Für einen Alleinstehenden ergibt sich daher folgender Mehrbedarf:
Krankheit | Mehrbedarf in Prozent | Mehrbedarf in € |
Konsumierende Erkrankungen, gestörte Nährstoffaufnahme bzw. -verwertung | 10 % | 42,40 € |
Mukoviszidose, zystische Fibrose | 10 % | 42,40 € |
Niereninsuffizienz, Behandlung mit eiweißdefinierter Kost | 10 % | 42,40 € |
Zöliakie oder einheimische Sprue (Durchfallerkrankung wegen Gluten-Überempfindlichkeit) | 20 % | 84,80 € |
Niereninsuffizienz – Dialysediät | 20 % | 84,40 € |
Verzehrende Krankheiten wie Krebs, MS, HIV/AIDS, Morbus Crohn, Colitis Ulcerosa | 10 % | 42,40 € |
Mehrbedarf für Ernährung bei chronischer Krankheit
Der Hartz IV Mehrbedarf für eine kostenaufwendige Ernährung wird bei bestimmten chronischen Erkrankungen gewährt, die aus gesundheitlichen Gründen eine spezielle Kost erforderlich machen. So sollten Menschen, die an Zöliakie leiden, keine glutenhaltigen Produkte zu sich nehmen. Da die Ersatzprodukte aber meist teur sind, haben Betroffene Anspruch auf den Mehrbedarf für eine kostenaufwendige Ernährung.
Voraussetzungen für den Anspruch auf Mehrbedarf
Ein Anspruch auf den Mehrbedarf für eine kostenaufwendige Ernährung besteht, wenn eine chronische Krankheit besteht, die eine spezielle, teure Kost erforderlich macht, oder eine solche Krankheit droht. Der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und den besonderen Ernährungsanforderungen muss per ärztlichem Attest beim Jobcenter nachgewiesen werden. Daraus muss hervorgehen, um welche Erkrankung es sich handelt und welche Ernährungsweise inklusive der Mehraufwendungen dadurch erforderlich sind. Zudem muss der Beginn der Krankheit aufgeführt sein, so dass der Mehrbedarf ggf. auch rückwirkend gewährt werden kann.
Der Gesetzgeber hat in den vergangenen Jahren die Liste der Krankheiten, bei denen ein Anspruch auf einen solcher Mehrbedarf besteht, deutlich gekürzt. Mittlerweile erhalten nur noch Menschen die zusätzliche Leistung, die an verzehrenden Krankheiten mit gravierenden gesundheitlichen Folgen für den Körper und den Organismus leiden.
Erkrankungen die dazu zählen
Die Höhe des Mehrbedarf für die Erkrankungen, bei der ein Anspruch geltend gemacht werden kann, geht nicht aus dem Gesetz hervor. Deshalb orientiert sich der Gesetzgeber an den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Vorsorge sowie dem Begutachtungsleitfaden der Ärzte des öffentlichen Gesundheitswesens Westfalen-Lippe. Da eine aktuelle Fassung der Empfehlungen des Deutschen Vereins fehlt, gelten die bereits vor einigen Jahren ermittelten Bedarfe noch heute.
Erkrankung | Zulage zur Krankenkost in Prozent des maßgeblichen Regelsatzes | Krankenkostzulagen in Euro bei einem Eckregelsatz von 416 Euro (für Single-Haushalte) |
Niereninsuffizienz (Nierenversagen) | 10 | 41,60 Euro |
Niereninsuffizienz mit Hämodialysebehandlung |
20 | 83,20 Euro |
Zöliakie / Sprue (Durchfallerkrankung bedingt durch Überempfindlichkeit gegenüber Klebereiweiß) |
20 | 83,20 Euro |
Krebs (bösartiger Tumor) | 10 | 41,60 Euro |
HIV / Aids | 10 | 41,60 Euro |
Multiple Sklerose | 10 | 41,60 Euro |
Colitis ulcerosa | 10 | 41,60 Euro |
Morbus Crohn | 10 | 41,60 Euro |
Bei den verzehrenden Krankheiten wird ein Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung nur bei schweren Verläufen der Krankheit gewährt. Dies wären z.B. ein drastischer Gewichtsverlust innerhalb weniger Monate.
Diese Liste der chronischen Erkrankungen, für die ein Mehrbedarf für eine kostenaufwendige Ernährung gewährt wird, ist nicht abschließend. Sie sollten daher mit einem Arzt sprechen, ob eine kostenaufwendige Diät beim jeweiligen Krankheitsbild erforderlich ist und ggf. einen Mehrbedarf beim Jobcenter geltend gemacht werden kann.
Für diese Erkrankungen gibt es keinen Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung
Die Krankheiten, die einen Mehrbedarf für aufwändige Ernährung begründen, beeinträchtigen in der Regel den Stoffwechsel. Bei einer Stoffwechselerkrankung ist es so gut wie unmöglich, sich preiswert in einer angemessenen Form zu ernähren. Doch nicht jede Stoffwechselerkrankung führt automatisch zu einer Bewilligung des Mehrbedarfs. Wenn keine Umstellung der Ernährung erforderlich ist, wird ein Antrag auf Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung abgelehnt.
Auch bei Diabetes mellitus wird ein Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung abgelehnt, da hier eine gesunde Ernährung wie Vollkost oder Mischkost ausreichend ist. Weitere Krankheiten, die keinen Mehrbedarf rechtfertigen, sind zum Beispiel:
- Gicht
- Hyperlipidämie (Erhöhung der Blutfette)
- Hypertonie (Bluthochdruck)
- Hyperurikämie (Erhöhung der Harnsäure im Blut)
- Kardiale oder renale Ödeme (Gewebswasseransammlung bei Herz- oder Nierenkrankheiten)
- Leberinsuffizienz (Leberversagen)
- Neurodermitis (Überempfindlichkeit von Haut und Schleimhäuten auf genetischer Basis)
- Ulcus duodeni (Geschwür im Zwölffingerdarm)
- Ulcus ventriculi (Magengeschwür)
Auch hier ist die Liste nicht abschließend. Es sind aber die häufigsten Beispiele für Krankheiten bei denen kein Mehrbedarf gewährt werden sollte.
Sonderfall: Laktoseintoleranz
Die Laktoseintoleranz stellt eine solche Stoffwechselerkrankung da. In der Vergangenheit wurde für dies Erkrankung ein Mehrbedarf bewilligt. Nunmehr entscheiden die Gerichte jedoch in den meisten Fällen zu Lasten der Hartz IV-Leistungsberechtigten (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Az.: L 6 AS 403/14). Grund hierfür ist, dass heutzutage vielfältige laktosefreie Produkte die Milch, Joghurt und Käse in den Supermärkten erhältlich sind. Finanzielle Mehrkosten entstehen daher nicht mehr.
Wie wird der Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung beantragt?
Der Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung muss separat gestellt werden. Hierzu stellt das Jobcenter ein entsprechendes Formular zur Verfügung. Dieses Formular müssen Sie ausfüllen und das ärztliche Attest beifügen. Auch für das ärztliche Attest gibt es einen besonderen Vordruck beim Jobcenter. Diesen Vordruck müssen Sie von Ihrem behandelnden Arzt ausfüllen und unterzeichnen lassen.
Bei diesem Mehrbedarf müssen Sie beachten, dass dieser vorerst für ein Jahr bewilligt wird. Wenn der Bewilligungszeitraum abläuft, müssen Sie erneut einen Antrag auf Mehrbedarf stellen.
Quelle:
Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II)
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