Hartz IV: Tatsächliche Kosten in voller Höhe

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Hartz IV Urteil zu den Heizkosten: Tatsächliche Kosten in voller Höhe

Im letzten Monat hatten wir darauf hingewiesen, dass der Landkreis Celle jetzt den sogenannten Heizspiegel zur Grundlage für die Angemessenheitsprüfung der Heizkosten nimmt. Für den größten Teil der Wohnungen ist es damit nach einer aktuellen Entscheidung des Sozialgerichts Lüneburg auch schon wieder vorbei. Der Heizspiegel ist bei Wohnungen, die weniger als 100 qm haben und über eine eigene Heizanlage verfügen, nicht anwendbar. (SG Lüneburg S 45 AS 34/10 ER).

Das Sozialgericht Lüneburg hat sich in diesem Zusammenhang erneut darauf festgelegt, dass bei Wohnungen unter 100 qm die tatsächlichen Heizkosten in voller Höhe zu erstatten sind (abzüglich der Warmwasserkosten). Ausnahme: Der Landkreis weist durch ein individuelles Gutachten ein unwirtschaftliches Heizverhalten nach.

Auf dieser Grundlage kann jeder Kürzung der Heizkostenerstattung widersprochen werden – und: Dies gilt nach unserer Auffassung auch für die Vergangenheit (Überprüfungsanträge). In dem einstweiligen Anordnungsverfahren ging es um die Heizkosten für eine 63 qm große Doppelhaushälfte. Diese waren mit 1,85 Euro pro qm auch nach Ansicht des Sozialgerichts sehr hoch. Aber : ?Andererseits kann der "Bundesweite Heizspiegel" […] auf den das Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 02. Juli 2009 (Az : B 14 AS 36/08 ER) Bezug genommen hat, vorliegend nicht herangezogen werden. Denn dieser bezieht sich ausdrücklich nur auf Wohngebäude mit einer Gebäudefläche von mindestens 100 qm. Hierunter fällt die von der Antragsstellern bewohnte Doppelhaushälfte nicht. […] Eine abschließende Klärung […] ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes […] nicht möglich, weil hierzu ggf. die Einholung eines Sachverständigengut- achtens erforderlich wäre, mit dem die Frage geklärt werden könnte, ob die Antragstellerin unwirtschaftlich heizt. Die Kammer weist dabei bereits an dieser Stelle darauf hin, dass Zweifel daran bestehen, ob hierzu ein Kurzgutachten des co2online gmbh ausreichen kann. […]

Liegen damit die Voraussetzungen für eine Folgenabwägungsentscheidung vor, ist diese zugunsten der Antragstellerin zu treffen. Mit der erstrebten Leistung wird das verfassungsrechtlch gewährleistete soziokulturelle Existenzminimum abgesichert. Dem Hilfeempfänger muss es möglich sein, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben. Für die Abwägungsentscheidung bedeutet dies, dass die Antragstellerin eine auf dem Sozialstaatsprinzip Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz und der ..Verpflichtung des Staates zum Schutz der Menschenwürde des Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes beruhende Position für sich reklamieren kann. […] Somit sind der Antragstellerin – vorläufig – die tatsächlichen Heizkosten zu gewähren. (03.04.2010, Erwerbslosen Ini Celle)

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