Hartz IV: Selbst Kakerlakenbefall kein Grund für neue Möbel vom Jobcenter

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Kakerlakenbefall kein Grund für neue Möbel vom Jobcenter: LSG Halle: Wohnungsausstattung kann gereinigt werden

Hartz-IV-Bezieher können nach einem Umzug wegen Kakerlakenbefalls keine neuen Möbel beanspruchen. Statt die Möbel in den Sperrmüll zu geben, können diese auch gründlich gereinigt und dann weiterverwendet werden, entschied das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in Halle in einem am Dienstag, 3. November 2020, veröffentlichten Beschluss (Az.: L 2 AS 361/20 B ER). Eine vom Jobcenter zu bezahlende Ersatzbeschaffung sei daher nicht „zwingend erforderlich”.

Vor Gericht war eine Familie mit drei Kindern gezogen. Bis auf ein viertes weiteres Kind befinden sich alle im Hartz-IV-Bezug. Ihre ursprüngliche Wohnung war monatelang mit Kakerlaken befallen. Trotz Mietminderung bekämpfte der Vermieter den Insektenbefall nicht.

Umzug bewilligt, aber keine neuen Möbel

Das Jobcenter genehmigte daraufhin den Umzug in eine andere angemessene Unterkunft. Doch die Möbel wollte die Familie nicht mehr nutzen. Nur die Wohnzimmeranbauwand wurde eingeseift und dann mitgenommen, der Rest wurde auf dem Sperrmüll entsorgt. Die Familie beantragte daraufhin vom Jobcenter die Kostenübernahme für eine Wohnungserstausstattung, darunter TV-Schrank, sechs Lampen, eine Couch, Kleiderschränke, Bett mitsamt Matratzen, Kühlschrank und Schreibtisch. Die Matratzen wurden vorab schon mal gekauft.

Doch das Jobcenter lehnte den Antrag auf eine Erstausstattung ab. Die Familie habe bereits über Möbel verfügt. Sie hätte diese einfach gründlich reinigen können, um dem Kakerlakenbefall zu begegnen.

Per Eilantrag wollte die Familie das Jobcenter zur Zahlung verpflichten. Wegen des Kakerlakenbefalls habe eine besondere Bedarfslage vorgelegen, die eine Ersatzbeschaffung begründet. Dies sei etwa mit einem Wohnungsbrand vergleichbar, wonach es eine neue Erstausstattung gebe.

Familie ohne Möbel – trotzdem kein Zuschuss vom Jobcenter

Ebenso wie das Sozialgericht Halle lehnte auch das LSG mit Beschluss vom 27. August 2020 den Antrag der Hartz-IV-Bezieher ab. Es sei nicht erforderlich gewesen, dass die Möbel infolge des Kakerlakenbefalls hätten entsorgt werden müssen. Um einen erneuten Kakerlakenbefall vorzubeugen, hätte es ausgereicht, dass die Möbel einfach von möglichen Kakerlakeneiern gründlich gereinigt werden. Die Möbel seien weder beschädigt noch unbenutzbar geworden.

Allenfalls für die Matratzen sei eine Kostenübernahme denkbar, falls diese schadhaft waren und sich darin Kakerlaken einnisten konnten. Da die Hartz-IV-Bezieher diese aber bereits gekauft haben, könne über eine Kostenerstattung erst im Hauptsacheverfahren entschieden werden. fle/mwo

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