Hartz IV: Sanktionen bei unter 25jährige

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Auf Grund der Alleinerziehung ihres vier Jahre alten Sohnes kann eine Sanktion für eine unter 25- jährige Arbeitslosengeld II Empfängerin auf 6 Wochen befristet werden.

1. Nach § 31 Abs. 6 S. 3 SGB II kann der Träger bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15. Lebensjahr, jedoch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, die Absenkung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf sechs Wochen verkürzen. das entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (AZ: L 25 B 1835/08 AS ER, Beschluß rechtskräftig). Da nach der Formulierung der Vorschrift ("kann") dem Träger ein ungebundenes Ermessen hinsichtlich der Abkürzung des Sanktionszeitraums eröffnet ist, hat die oder der erwerbsfähige Hilfebedürftige nur dann einen Anspruch auf Abkürzung, wenn das Ermessen aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls dahin reduziert ist, dass sich allein die Vornahme der Verkürzung als rechtmäßig erweist. Zu den hierbei zu berücksichtigenden Umständen gehören Art und Umstände des Pflichtenverstoßes, der Grad des Verschuldens, Alter und Einsichtsfähigkeit der oder des jungen Hilfebedürftigen, das Verhalten nach dem Pflichtenverstoß, die Wirkungen, die bei unverkürzter Sanktionsdauer auf die Integ-rationsfähigkeit und –bereitschaft der oder des jungen Hilfebedürftigen zu erwarten sind, sowie, ob es sich um einen wiederholten Pflichtenverstoß handelt (vgl. Berlit, in: Lehr- und Praxiskommentar (LPK) – SGB II, 2. Aufl. 2007 , § 31 Rn. 153).

2. Dies zugrunde gelegt, erscheint das Ermessen hier dahin reduziert, dass allein eine Verkürzung auf sechs Wochen im Fall der Antragstellerin rechtmäßigerweise in Betracht kam. Auch wenn der Antragstellerin – wie gezeigt – mehrere Pflichtenverstöße unterliefen, die sogar zur Beendigung der Maßnahme führten, gebietet die besondere Lebenssituation der Antragstellerin, die unter anderem durch die Alleinerziehung ihres vier Jahre alten Sohnes geprägt ist, eine Verkürzung. (18.11.2008)

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