Hartz IV: Essen bei Eltern kein Einkommen

Lesedauer 2 Minuten

Wenn ALG II Empfänger bei ihren Eltern essen, ist dies kein Einkommen.

Eine gewährte Vollverpflegung darf nicht bedarfsmindernd als Einkommen zu berücksichtigt werden, so urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.

Auszüge aus dem Urteil (Bundessozialgericht B 14 AS 46/07 R-) :
„ … Der Beklagte war nicht befugt, die der Klägerin von ihren Eltern gewährte Vollverpflegung bedarfsmindernd als Einkommen zu berücksichtigen. …

… Nach der Begründung zu § 2 Abs 5 Satz 3 Alg II-V enthält dieser Satz eine Bagatellgrenze … Eine Berücksichtigung der Einnahmen aus Nahrungsgewährung erfolgt also – unabhängig davon, ob diese im Krankenhaus oder von Eltern oder sonst wie gewährt wurde – nur dann, wenn die Einnahmen die Belastungsgrenze von derzeit 83,28 Euro übersteigen. …

… Geht der Verordnungsgeber mithin selbst davon aus, dass Verpflegung nur teilweise gewährt werden kann, so wäre jedenfalls im Rahmen der Neuregelung des § 2 Abs 5 Alg II-V auch im Einzelfall zu prüfen, in welchem Umfang der Klägerin tatsächlich Verpflegung zur Verfügung gestellt worden ist. Die Klägerin hat während des gesamten Rechtsstreits, ohne dass dem im Einzelnen nachgegangen worden wäre, jeweils geltend gemacht, sie nehme nicht regelmäßig an den Mahlzeiten bei ihren Eltern teil. … . Erst danach wäre zu überprüfen, ob diese nach § 2 Abs 5 Satz 1 und Satz 2 Alg II-V zu bewertende Nahrung auch die Freibetragsgrenze von 83,28 Euro monatlich überstiege.

… Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bei einer zulässigen, ermächtigungskonformen Berücksichtigung (hierzu sogleich) von Vollverpflegung als Einkommen auch § 6 der Alg II-V in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung Anwendung finden muss. Gemäß § 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V wäre dann von dem "Einkommen" in Gestalt der gewährten Vollverpflegung jeweils ein Pauschbetrag von 30 Euro abzusetzen … (Anm. N.H.: für angemessene Versicherungen)

… Er hat dabei insbesondere darauf abgestellt, dass das SGB II auf eine individuelle Bedarfsbestimmung – anders als § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII – verzichtet und die pauschalierende Regelleistung des § 20 SGB II gerade die Selbstverantwortung und Eigenständigkeit der Hilfeempfänger fördern sollte. …

… Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass durch eine Berücksichtigung der von Eltern gewährten Vollverpflegung gemäß § 2 Abs 5 Alg II nF ggf der Rechtsgedanke des § 9 Abs 5 SGB II unterlaufen werden könnte. § 9 Abs 5 SGB II (in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 2954)) bestimmt: "Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaften mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann". … (22.11.2008)