Hartz IV: Urteil zu Kinderfreibetrag

Hartz IV: Der Freibetrag bei ALG II dient ausschließlich dem Schutz des Vermögens des Kindes.
Der Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II kann nicht als Kinderfreibetrag angesehen werden, der der Bedarfsgemeinschaft unabhängig vom tatsächlichen Vorhandensein von Vermögen auf Seiten des Kindes zu Gute kommt. Vielmehr bezieht sich dieser Freibetrag ausschließlich auf tatsächlich beim Kind vorhandenes Vermögen (so auch LSG NRW, Az. L 20 AS 7/07 – Revision anhängig unter Az. B 4 AS 58/08 R). Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 9 AS 20/07, Urteil noch nicht rechtskräftig.

Das SGB II zum Vermögen
Vermögen ist alles Geld und alle Gegenstände und alle Rechte, die der Arbeitsuchende verkaufen könnte. Weil es Sachen gibt, bei denen auch der Gesetzgeber einsieht, dass es schlecht wäre, diese zu verkaufen, werden diese einfach nicht zum Vermögen gezählt: (§12 III SGB II) 1. Hausrat (TV, Fernseher, Möbel, Küchengeräte) 2. für jeden Arbeitsuchenden ein eigenes angemessenes Kraftfahrzeug (Auto, Motorrad, Mofa). jedoch gilt hier die 6000 Euro Grenze. (15.11.2008)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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