Hartz IV: Rückwirkende Antragstellung auf ALG II

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Rückwirkende Antragstellung auf ALGII – sozialrechtlicher Herstellungsanspruchs

Entgegen der Auffassung des Beklagten steht auch § 37 Abs 2 SGB II dem Leistungsanspruch des Klägers und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift werden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht.

Der Kläger kann sich hinsichtlich der Versäumung der Antragsfrist jedoch auf § 28 Satz 1 SGB X berufen. Nach dieser Vorschrift wirkt ein Antrag auf eine Sozialleistung bis zu einem Jahr zurück, wenn ein Leistungsberechtigter von der Stellung eines Antrags auf eine Sozialleistung abgesehen hat, weil ein Anspruch auf eine andere Sozialleistung geltend gemacht worden ist und diese Leistung versagt wird, wenn der nunmehr gestellte Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats gestellt ist, in dem die Ablehnung der anderen Leistung bindend geworden ist.

Voraussetzung dieses Anspruchs ist eine Pflichtversetzung eines Leistungsträgers, die zu einem rechtlichen Schaden in Form des Ausbleibens von Vorteilen, insbesondere Leistungen, geführt haben, die an sich im Sozialrecht vorgesehen sind und insbesondere dem betroffenen Bürger zu Gute kommen sollen (Seewald in Kassler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Band I, vor §§ 38 ff. Rz 30 mwN). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG – kann ein Versicherter in bestimmten Fällen trotz Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen im Wege des sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verlangen, so gestellt zu werden, als lägen die Voraussetzungen vor – hier also der rechtzeitig gestellte Leistungsantrag – , wenn es sich um Gestaltungen handelt, die gesetzlich zulässig sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Rechtsverlust darauf zurückzuführen ist, dass der Versicherungsträger eine sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebende Nebenpflicht zur Auskunft, Beratung und verständnisvollen Förderung des Versicherten (§ 14 SGB I) verletzt hat, weil er sie, obwohl ein konkreter Anlass zu den genannten Dienstleistungen bestand, nicht oder nicht ausreichend erfüllt hat. Zu den Nebenpflichten, die den Sozialleistungsträger treffen, gehört neben der Pflicht zu speziellen Dienstleistungen, wie Auskunft, Beratung und Belehrung, auch die “verständnisvolle Förderung” der Versicherten. Diese – letztlich auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhenden – Pflichten sind verletzt, wenn sie, obwohl ein konkreter Anlass zu den genannten Dienstleistungen bestanden hat, nicht oder nur unzureichend erfüllt worden sind. Anlass zu einer Auskunft oder Beratung ist dabei nicht erst dann gegeben, wenn der Versicherte darum nachsucht, sondern bereits dann, wenn sich in einem laufenden Verfahren klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten zeigen, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig sind, dass sie jeder verständige Versicherte mutmaßlich nutzen würde.

In einem solchen Fall ist der Versicherungsträger von Amts wegen verpflichtet, den Versicherten auf diese Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen. Die Verletzung solcher Betreuungspflichten führt zum Anspruch auf Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn sich der Versicherungsträger pflichtgemäß verhalten hätte (vgl zB BSG, Urteil vom 29.09.1987, 7 R Ar 23/86 in Juris mwN, Urteil vom 27.09.1983, 12 RK 44/82 in juris mwN). Die Pflichtverletzung eines anderen Sozialleistungsträger ist dem leistungspflichtigen Träger zuzurechnen, wenn sie ursächlich für dessen Leistungsablehnung ist. SG Duisburg S 27 AS 3/06

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