Hartz IV: Keine Kostenübernahme bei Schultagesausflug. ALG II Empfänger haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen eintägigen Schulausflug
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II sind Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden nach Satz 2 gesondert erbracht. Für das SGB II relevant sind nur mehrtägige, also mindestens an zwei Tagen stattfindende, Klassenfahrten (vgl.Lang/Blüggel in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage2008, § 23 Rn. 110).
Unabhängig davon enthält § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II, anders als das SGB II an zahlreichen anderen Stellen, keine Einschränkung der Höhe der Kostenübernahme durch das Kriterium der Angemessenheit. Unter Berücksichtigung des Wortlauts, der systematischen Stellung der Norm und der Gesetzgebungsgeschichte sind im Rahmen des SGB II die Kosten für Klassenfahrten in voller Höhe zu übernehmen (;BSG, Urteil vom 13 November 2008, B 14 AS 36/07 R, Terminbericht Nr. 55/08 ,
vgl. auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26 April 2007, L 5 B 473/07 AS ER; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20 August 2005, L 9 AS 38/05 ER, Sozialgericht Dortmund,Urteil vom 4 Dezember 2006, S 33 AS 152/05).
Aus der amtlichen Begründung zu § 32 SGB XII (BT-Drucksache15/1514 Seite 60), auf die die amtliche Begründung zu § 23 Abs. 3Satz 1 (BT-Drucksache 15/1749 Seite 33) Bezug nimmt, ist ersichtlich, dass durch diese Vorschriften nur solche einmaligen Bedarfslagen mit gesonderten Leistungen befriedigt werden sollten, die nicht in die Regelleistung einbezogen worden seien. Diesbezüglich enthalten die gleichlautenden Regelungen im SGB II und SGB XII eine abschließende Aufstellung der entsprechenden Bedarfe. Der Gesetzgeber führt hier zu ausdrücklich aus, dass gerade von dem besonderen Bedarf für Schüler nur Leistungen für mehrtägige Schulfahrten von der Regelleistung ausgenommen sind. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Gesetzgeber den Bedarf für alle sonstigen schulischen Veranstaltungen von den Regelleistungen als abgedeckt angesehen hat. Es muss es sich dabei in um Klassenfahrten handeln, die mindestens ununterbrochen an zwei Tagen stattfinden und durch außerhäusliche Übernachtungen miteinander verbunden sind. Kriterium ist die von der Schule bzw. begleitenden Lehrkräften übernommene Verantwortung für die Schüler, die sich ununterbrochen über mehr als einen Tagerstrecken muss. Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. (30.01.2009)
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