Hartz-IV-Grenzen bei Kostenübernahme für Schulfahrt

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LSG Halle: Zufällige Teilnahme von Schülern spricht gegen Anspruch

Eine mehrtägige Schulfahrt ist nicht generell eine vom Jobcenter zu bezahlende Klassenfahrt. Die Behörde darf die Kostenerstattung für einen Schüler im Hartz-IV-Bezug verweigern, wenn die Schulfahrt nicht verbindlich vorgeschrieben ist und letzlich nur ein zufälliger Teil von Schülern und Schülerinnen aus mehreren Klassen oder Kursstufen daran teilnehmen kann, entschied das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in Halle in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 20. November 2019 (Az.: L 2 AS 154/19).

Hartz IV Schild

 

Im Streit stand die Kostenübernahme für eine knapp einwöchige Projektfahrt nach London für eine Schülerin der 10. Klasse eines Gymnasiums. An der Fahrt konnten Schüler der Klassen zehn bis zwölf auf freiwilliger Basis teilnehmen. Diejenigen Schüler, die sich am schnellstes für die 44 Plätze angemeldet hatten, durften auch mitfahren. Die zu spät kommenden konnten ihre Projektarbeiten dagegen auch an ihrer Schule erledigen.

Die klagende, im Hartz-IV-Bezug stehende Schülerin hatte sich nach Bekanntwerden der geplanten Studienfahrt sofort angemeldet. Die Kosten in Höhe von 388 Euro wollte sie sich vom Jobcenter erstatten lassen.

Doch das Jobcenter lehnte dies ab. Es handele sich hier nach den Schulbestimmungen des Landes Sachsen-Anhalt gar nicht um eine reguläre Klassenfahrt.

Klassenfahrt nicht klar definiert

Dem folgte auch das LSG. Zwar sei in den landesrechtlichen Bestimmungen der Begriff „Klassenfahrt” nicht klar definiert. Auch könne es für eine von der Schule organisierten Fahrt eine Kostenerstattung selbst dann geben, wenn nicht die gesamte Klassen- oder Jahrgangsstufe daran teilnimmt; vorstellbar sei etwa die Fahrt eines Englisch-Kurses oder von einem Schulchor. Schülern im Hartz-IV-Bezug müsse zudem die Teilnahme an einer Klassenfahrt ermöglicht werden, um eine mögliche Ausgrenzung zu verhindern.

Teilnahe freiwillig

Hier sei die Teilnahme an der Fahrt aber freiwillig gewesen. Nicht alle Schüler konnten daran teilnehmen, selbst wenn sie gewollt hätten. Nicht mitreisende Hartz-IV-Bezieher würden damit auch nicht ausgegrenzt, da auch andere, nicht im Hartz-IV-Bezug stehende Schüler zu Hause bleiben. Denn nur die ersten, die sich in die Studienfahrt-Liste eingetragen haben, konnten nach London reisen. Für die Projektarbeit sei die Reise auch nicht erforderlich gewesen. Das Lernziel der Projektwoche habe zudem in Deutschland erreicht werden können. Das Jobcenter müsse die Kosten daher nicht übernehmen. fle/mwo/fle

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