Hartz IV Anspruch für Schüler und Auszubildende
Im Grundsatz haben Auszubildende keinen Anspruch auf Hartz IV Leistungen, da sie im klassischen Sinne nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. In bestimmten Konstellationen können Auszubildende dennoch einen Antrag nach § 7 Abs. 6 SGB II stellen, wenn folgende Aspekte erfüllt sind.
Nach § 7 Abs. 6 SGB II hat ein Auszubildender Anspruch auf ALG II wenn:
Der Auszubildende hat keinen Anspruch auf BAföG, weil er die in § 2 Abs. 1a BAföG festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt, Zitat:
“(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
1. von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2. einen eigenen Haushalt führt und verheiratet ist oder war,
3. einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.”
oder wegen der in § 60 Abs. 1 SGB III genannten Voraussetzungen keinen Anspruch auf BAB hat, Zitat:
“(1) Die oder der Auszubildende wird bei einer Berufsausbildung nur gefördert, wenn sie oder er
1. außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt und
2. die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann.”
2. Der Bedarf des Auszubildenden sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bemisst, Zitat:
“(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler
1. von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 216 Euro,”
oder nach § 62 Abs. 1 SGB III, Zitat:
“(1) Ist die oder der Auszubildende während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils untergebracht, wird der jeweils geltende Bedarf für Schülerinnen und Schüler nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt.”
bzw. § 124 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, Zitat:
“(1) Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, Unterstützter Beschäftigung und bei Grundausbildung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:
1. bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes geltende Bedarf,”
Schüler besucht eine Abendschule
Wenn ein Schüler eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besucht und aufgrund von § 10 Abs. 3 BAföG keinen Anspruch hat, Zitat:
“(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. ”
Hat ein Auszubildender aufgrund § 7 Abs. 5 SGB II keinen Anspruch auf ALG II, hat er nach § 27 SGB II stattdessen, ergänzend zu Bafög oder BAB, i.d.R. Anspruch auf einen Zuschuss zu seinen ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Hier sollte dann entsprechend ein Antrag gestellt werden!
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