Hartz IV: Getrennt lebende Eltern müssen Kinder-Regelsatz teilen

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Getrennt lebende Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht, bei denen die Kinder zeitweise bei einem der beiden Elternteile leben, müssen sich den Regelsatz der Kinder teilen – so entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.

Gemeinsames Sorgerecht könnte zu Nachteilen beim Leistungsbezug führen

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts von 2013 (B 14 AS 50/12) führt ein mindestens zwölfstündiger Aufenthalt des Kindes bei einem umgangsberechtigten Elternteil zu einer temporären Bedarfsgemeinschaft. Daraus folgt, dass dieses Elternteil für den entsprechenden Zeitraum die Sozialgeldzahlungen für den Unterhalt des Kindes beziehen kann, auch wenn das Kind überwiegend beim anderen Elternteil lebt.

Nicht geregelt hatte das BSG jedoch, ob dies zu einer entsprechenden Streichung der Leistungen beim anderen Elternteil führt. Im Falle eines Vaters, bei dem die Kinder jedes zweite Wochenende und in den Ferien leben und der die anteilige Zahlung des Kinderregelsatzes beim Jobcenter beantragte, entscheid das Jobcenter in Bezug auf dieses Urteil jedoch genau das. Der Mutter könne für den entsprechenden Zeitraum keine Leistungen für die Kinder erhalten.

Doppelte Sozialgeldzahlung nicht möglich

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat sich dieser Argumentation angeschlossen (L 7 AS 535/19). Durch die Bildung der temporären Bedarfsgemeinschaft mit dem leistungsbeziehenden Vater entfalle der Leistungsanspruch der Hauptbedarfsgemeinschaft mit der leistungsbeziehenden Mutter.

Allerdings ist der Sachverhalt nicht abschließend geklärt, denn es könne unter Umständen erwartet werden, dass aufgrund es Urteils Druck auf die Kinder ausgeübt werde, die Hauptbedarfsgemeinschaft nicht zu verlassen. Der gleichberechtigte Umgang könnte gefährdet sein.

Außerdem gebe es durchaus Anschaffungsbedarfe beispielsweise für Möbel, Kleidung, Haushaltsgeräte in der Hauptbedarfsgemeinschaft, die in der temporären Bedarfsgemeinschaft nicht in gleichem Maße anfallen. Die Berufung vor dem Bundessozialgericht ist anhängig (B 14 AS 73/20 R).

Das Bundessozialgericht hatte 2019 geurteilt, dass getrenntlebende Eltern, welche die Kinder nach dem so genannten Wechselmodell betreuen, sich den Mehrbedarf für Alleinerziehende zwar teilen müssen, ein erhöhter Unterkunftsbedarf aber begründet sein kann (B 14 AS 23/18 R). Das lässt zumindest hoffen, dass ein endgültiges Urteil vor allem zu Gunsten der Kinder ausfällt und komplizierte Finanzteilung zwischen den getrennten Eltern überflüssig macht.

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