Der Rundfunkbeitrag ist für viele Haushalte ohnehin ein Reizthema. Wer jeden Monat 18,36 Euro zahlt, erwartet zumindest, dass die dazugehörigen Verwaltungswege klar, transparent und ohne Zusatzkosten funktionieren. Genau an dieser Erwartung setzte eine Masche an, die inzwischen zu einer Sammelklage geführt hat: Über ein privat betriebenes Portal wurde eine „Ummeldung“ rund um den Rundfunkbeitrag kostenpflichtig angeboten, obwohl dieselbe Leistung beim offiziellen Beitragsservice kostenlos möglich ist.
Für Betroffene geht es dabei nicht nur um knapp 30 Euro pro Fall, sondern um das Gefühl, gezielt in die Irre geführt worden zu sein – und um die Frage, wie man sein Geld zurückbekommt, wenn das Unternehmen hinter dem Angebot inzwischen in ein Insolvenzverfahren geraten ist.
Wie die Kostenfalle im Alltag wirkte
Die Funktionsweise war so alltäglich wie effektiv. Wer nach einem Umzug, einer Namensänderung oder der Anpassung von Daten suchte, tippte bei Google Begriffe wie „GEZ Ummeldung“ oder „Rundfunkbeitrag ummelden“ ein. Ganz oben in den Treffern tauchte über längere Zeit nicht zwingend die offizielle Seite auf, sondern eine bezahlte Anzeige, die optisch wie ein naheliegender, „richtiger“ Einstieg wirkte. Der Seitenaufbau, die Wortwahl und der „Service“-Charakter sollten Vertrauen erzeugen – ein Muster, das aus anderen Bereichen bekannt ist, etwa bei Nachsendeaufträgen oder Führungszeugnissen, die ebenfalls über private Zwischenanbieter beworben werden.
Problematisch wurde es dort, wo der Preis nicht so ins Auge fiel, wie Verbraucherinnen und Verbraucher es bei kostenpflichtigen Online-Diensten erwarten dürfen. Betroffene berichteten, dass erst später – häufig über eine Rechnung – klar wurde, dass für die Übermittlung einer eigentlich kostenlosen Meldung 29,99 Euro verlangt werden sollten. Genau an diesem Punkt setzen die Vorwürfe der Verbraucherschützer an: Ein Angebot, das nach amtlicher Hilfe aussieht, darf nicht vom ersten Klick bis zur Rechnung mit Unklarheiten spielen.
Warum die Ummeldung beim Rundfunkbeitrag kostenlos sein muss
Der Rundfunkbeitrag wird von ARD, ZDF und Deutschlandradio über den Beitragsservice verwaltet. Für die Standardvorgänge – Anmelden einer Wohnung, Abmelden, Ummelden nach Umzug, Änderungen von Kontodaten oder Beitragsnummern – existieren offizielle Online-Formulare.
Sie sind Teil der regulären Verwaltung, für die der Beitrag erhoben wird. Dass private Anbieter solche Wege „vereinfachen“ wollen, ist als Geschäftsmodell nicht grundsätzlich verboten. Entscheidend ist aber, ob für Nutzerinnen und Nutzer jederzeit zweifelsfrei erkennbar ist, dass sie nicht beim offiziellen Stellenangebot sind und dass sie für eine Leistung bezahlen sollen, die es ohne Zusatzkosten gibt.
Im vorliegenden Fall sahen Verbraucherzentralen und der Verbraucherzentrale Bundesverband diese Klarheit nicht gegeben. Der Vorwurf lautet, dass Preis und Anbieterrolle nicht hinreichend deutlich kommuniziert wurden und dass damit eine Irreführung im Raum steht.
Widerruf und Informationspflichten: Weshalb das Datum eine so große Rolle spielt
Besonders brisant ist, dass Rückerstattungen nicht allein eine Frage von „fair oder unfair“ sind, sondern stark an formale Verbraucherrechte gekoppelt sein können. Bei Verträgen, die online geschlossen werden, steht Verbraucherinnen und Verbrauchern regelmäßig ein Widerrufsrecht zu. Dieses Recht ist an Pflichten geknüpft, vor allem an eine ordnungsgemäße Belehrung. Fällt diese Belehrung fehlerhaft aus oder fehlt sie, können sich Widerrufsfristen verlängern.
Genau hier liegt die Bedeutung des in den Berichten genannten Stichtags Ende Juni 2024: Für Nutzungen bis zum 27. Juni 2024 wird davon ausgegangen, dass die Widerrufsinformation nicht korrekt erteilt wurde und der Widerruf deshalb noch möglich ist. Das Unternehmen akzeptierte nach öffentlichem Druck und Abmahnungen nach Angaben der Verbraucherschützer in vielen Fällen entsprechende Widerrufe.
Ab dem 28. Juni 2024 wurden die Bedingungen und Hinweise nach Darstellung der Verbraucherzentralen angepasst. Das bedeutet nicht automatisch, dass spätere Forderungen rechtmäßig sind, aber die Lage wird komplizierter, weil sich dann häufiger darüber streiten lässt, ob Preisangaben und Widerrufsinformationen ausreichend waren und ob ein Widerruf noch durchgreift.
Die Sammelklage: Was sie für Betroffene leisten kann
Dass es nicht bei Einzelbeschwerden blieb, hat mit der Menge der Fälle zu tun. Verbraucherschützer gehen von einer sehr hohen Zahl Betroffener aus, die über die Suchmaschinen-Werbung auf das Portal gelenkt wurden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband reichte eine Abhilfeklage ein, die darauf zielt, Ansprüche gebündelt durchzusetzen. Für Betroffene ist dabei wichtig: Eine solche Klage soll das Ungleichgewicht zwischen vielen Einzelpersonen mit kleinen Streitwerten und einem Anbieter, der mit Masse arbeitet, ausgleichen. Wer nur knapp 30 Euro verloren hat, klagt selten allein. In der Summe wird daraus aber ein relevanter Betrag – und ein relevantes Signal.
Formell läuft das über das Verbandsklageregister. Dort können sich Betroffene anmelden, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. In der Praxis bedeutet das: Man dokumentiert, dass man gezahlt hat oder dass eine Forderung gestellt wurde, und ordnet den eigenen Fall dem Verfahren zu. Die Hoffnung ist, dass am Ende nicht jeder einzeln gegen den Anbieter vorgehen muss, sondern eine gerichtliche Entscheidung die Richtung vorgibt und eine Abwicklung ermöglicht.
Insolvenz als zusätzliche Hürde
Seit Mai 2025 befindet sich die Betreiberfirma nach Angaben der Verbraucherzentralen im vorläufigen Insolvenzverfahren. Für Betroffene ist das die unangenehmste Wendung, weil sie die Durchsetzung von Ansprüchen grundsätzlich erschwert. Sobald ein Insolvenzverfahren im Raum steht, gilt: Rückzahlungen hängen oft davon ab, ob und in welchem Umfang in der Insolvenzmasse überhaupt Geld vorhanden ist und wie Forderungen rechtlich einzuordnen sind. Selbst ein berechtigter Anspruch kann dann am Ende nur teilweise erfüllt werden.
Trotzdem raten Verbraucherzentralen, Ansprüche nicht einfach aufzugeben.
Wer bereits bezahlt hat, soll “Unterlagen sichern, Zahlungsnachweise aufbewahren und die eigenen Möglichkeiten prüfen. Wer nicht gezahlt hat und nur Mahnungen oder Inkassoschreiben erhalten hat, sollte besonders sorgfältig unterscheiden, was bloßer Druck ist und was tatsächlich ein amtlicher Schritt mit Fristen und Rechtsfolgen wäre. Gerade in solchen Fällen entstehen schnell zusätzliche Kosten durch Angstreaktionen, obwohl rechtlich oft noch Spielraum besteht”, so die Verbraucherzentrale.
Rückerstattung: Welche Wege für Betroffene realistisch sind
Für viele Betroffene steht die praktische Frage im Vordergrund: Wie komme ich an mein Geld? Dort, wo ein Widerruf möglich ist, war der niedrigschwellige Weg nach Berichten der Verbraucherschützer häufig eine E-Mail an die Anbieteradresse mit klarer Erklärung des Widerrufs und der Rückforderung. Entscheidend ist, dass sich aus der Nachricht eindeutig ergibt, auf welche Bestellung oder welchen Vorgang sie sich bezieht, wann die Nutzung stattfand und dass eine Erstattung verlangt wird.
Wer den Dienst später genutzt hat, steht häufiger vor der Frage, ob er über Widerruf, Anfechtung wegen Irreführung oder über die Sammelklage am besten fährt. Sobald das Insolvenzverfahren greift, kann zusätzlich relevant werden, ob Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden sind.
Auch wenn das trocken klingt: Bei Massendiensten entscheidet am Ende oft die saubere Aktenlage. Wer Rechnungen, Bestellbestätigungen, Screenshots der Seite, Zahlungsbelege und die eigene Kommunikation geordnet hat, ist im Vorteil – sowohl gegenüber dem Anbieter als auch später im Rahmen eines Registers oder einer insolvenzrechtlichen Prüfung.
Was der Fall über Werbung, Plattformen und digitale Alltagstricks verrät
Der Streit zeigt ein strukturelles Problem, das weit über den Rundfunkbeitrag hinausgeht. Suchmaschinen-Werbung verkauft Sichtbarkeit. Nutzerinnen und Nutzer orientieren sich dabei an Positionen, nicht an Absendern. Wenn Anzeigen oberhalb offizieller Treffer stehen, entsteht schnell der Eindruck, es handle sich um den „besten“ oder „richtigen“ Weg.
Dazu kommt, dass viele Verwaltungsbegriffe historisch aufgeladen sind. „GEZ“ wird umgangssprachlich weiterhin genutzt, obwohl die Gebühr längst Rundfunkbeitrag heißt. Genau diese Vertrautheit nutzen Anbieter aus, die im Windschatten eines bekannten Begriffs eine kostenpflichtige Dienstleistung platzieren.
Für die Plattformen bleibt die Frage, wie streng Werbung mit Behördenbezug kontrolliert werden muss. Für den Gesetzgeber stellt sich die Aufgabe, Irreführungsverbote im digitalen Raum durchsetzbarer zu machen. Und für Verbraucherinnen und Verbraucher bleibt die unangenehme Erkenntnis, dass man selbst bei scheinbar banalen Verwaltungswegen im Netz genauer hinschauen muss als früher.
Wie man sich bei Online-Behördengängen besser absichert
Absolute Sicherheit gibt es nicht, aber es gibt verlässliche Routinen. Wer bei Suchmaschinen unterwegs ist, sollte Anzeigen als Anzeigen wahrnehmen und den Anbieter im Impressum prüfen, bevor persönliche Daten eingegeben werden. Sobald ein Angebot nach „amtlich“ aussieht, lohnt sich ein zweiter Blick auf die Domain und auf die Frage, ob dort tatsächlich eine Behörde oder ein offizieller Dienst dahintersteht. Bei Leistungen, die typischerweise öffentlich angeboten werden, ist Skepsis angebracht, wenn ein Preis erst spät auftaucht oder wenn Formulierungen stark nach „Service“ klingen, ohne klar zu sagen, dass es sich um einen privaten Zwischenanbieter handelt.
Der Fall zeigt außerdem, wie wichtig es ist, nicht aus Zeitdruck zu handeln. Gerade Umzüge sind stressig, und genau in solchen Momenten klickt man schneller. Wer sich ein paar Minuten nimmt, landet oft direkt beim offiziellen, kostenlosen Formular – und spart sich später Ärger, Schriftwechsel und Fristen.
Fazit
Dass zehntausende Menschen für eine kostenlose Ummeldung Geld gezahlt haben sollen, ist nicht nur ein Ärgernis, sondern ein Lehrstück über digitale Verführung im Kleinen. Die Sammelklage ist deshalb mehr als ein juristisches Verfahren um 29,99 Euro. Sie ist ein Test, ob Verbraucherrechte in der Plattform-Ökonomie praktisch greifen, wenn Werbung, Gestaltung und Unübersichtlichkeit zusammenspielen. Für Betroffene zählt jetzt vor allem, die eigenen Unterlagen zu sichern, Fristen nicht zu verschlafen und die vorhandenen Möglichkeiten konsequent zu nutzen – auch wenn die Insolvenz des Anbieters die Lage schwieriger macht.
Quellen
Verbraucherzentrale Niedersachsen: Update zum vorläufigen Insolvenzverfahren und zur Einordnung von service-rundfunkbeitrag.de.
Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv): Pressemitteilung zur Abhilfeklage/Sammelklage und zur Beteiligung Betroffener.




