Wenn ein Rentenantrag gestellt wird, geht es selten nur um Paragrafen. Es geht um den Moment, in dem das Arbeitsleben endet und ein neuer Abschnitt beginnt – mit der Erwartung, dass die monatliche Rente verlässlich ist.
Genau an dieser Stelle setzt ein Urteil des Bundessozialgerichts an: Die Deutsche Rentenversicherung darf eine Altersrente, die mithilfe einer sogenannten Hochrechnung bewilligt wurde, später nicht rückwirkend kürzen, nur weil der Arbeitgeber nachträglich tatsächliche Entgelte für die letzten Monate meldet.
Das klingt nach Verwaltungsdetail, berührt aber eine Frage, die für Millionen Versicherte wichtig ist: Wie sicher ist die Rentenhöhe beim Start?
Warum die Hochrechnung überhaupt existiert
Die Rentenberechnung hängt von Entgelten ab, die Arbeitgeber an die Sozialversicherung melden. In der Praxis liegen diese Meldungen rund um den Rentenbeginn aber nicht immer vollständig vor.
Genau dafür sieht das Gesetz ein Verfahren vor, das den Übergang erleichtern soll: Auf Wunsch der Versicherten kann der Rentenversicherungsträger für bis zu drei Monate vor Rentenbeginn voraussichtliche beitragspflichtige Einnahmen ermitteln und damit den Rentenbescheid rechtzeitig erstellen. Die Rente soll starten können, ohne dass Betroffene erst auf verspätete Daten warten müssen.
Der konkrete Fall: Hochrechnung bewilligt – dann rückwirkend gekürzt
Im entschiedenen Verfahren beantragte der Kläger 2016 Altersrente. Er willigte ein, dass die Rentenversicherung die letzten Monate bis zum Rentenbeginn hochrechnet. Grundlage waren die gemeldeten Entgelte für 2015 und für Januar 2016; für Februar bis April 2016 wurden voraussichtliche Werte angesetzt. Die Rente wurde ab Mai 2016 bewilligt.
Kurz darauf folgte das typische Problem der Praxis: Der Arbeitgeber meldete korrigierte Zahlen. Für Januar lag das tatsächliche beitragspflichtige Entgelt geringfügig höher, für die Monate Februar bis April jedoch deutlich niedriger als zuvor hochgerechnet. Die Rentenversicherung stellte die Rente neu fest und kürzte rückwirkend. Der Kläger wehrte sich, zunächst ohne Erfolg im Verwaltungsverfahren.
Als später erneut Korrekturen des Arbeitgebers folgten, diesmal in die andere Richtung, wurde die Rente wieder angepasst. Aus Sicht des Klägers entstand damit eine Art Dauerbaustelle: Mal niedriger, mal höher, ausgelöst durch Nachmeldungen, die eigentlich gerade durch die Hochrechnung abgefedert werden sollten. Er klagte, weil er die nachträgliche Ersetzung der Hochrechnung durch tatsächlich erzielte Entgelte für unzulässig hielt.
Was die Vorinstanzen beanstandeten
Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht gaben dem Kläger Recht. Die Gerichte machten eine Linie deutlich, die später vom Bundessozialgericht aufgenommen wurde: Die Rentenversicherung darf zwar Fehler korrigieren, die innerhalb der Hochrechnung selbst entstanden sind, etwa wenn die Hochrechnung auf einer falschen Ausgangsmeldung beruht. Was sie aber nicht darf, ist das Berechnungssystem im Nachhinein zu wechseln, also die hochgerechneten Werte im Hochrechnungszeitraum durch später gemeldete tatsächliche Entgelte zu ersetzen und daraus rückwirkende Kürzungen abzuleiten.
Gerade diese Umstellung, so die Gerichte, überschreitet den gesetzlich erlaubten Rahmen der Korrektur.
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts: Abweichungen bleiben unberücksichtigt
Die Rentenversicherung ging in Revision und argumentierte, das Gesetz lasse eine nachträgliche Korrektur zu. Das Bundessozialgericht folgte dem nicht. Es stellte klar, dass nachträglich gemeldete tatsächliche Entgelte im Hochrechnungszeitraum bei einer späteren Neufestsetzung nicht angesetzt werden dürfen.
Die Abweichung zwischen dem tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Entgelt und dem hochgerechneten voraussichtlichen Entgelt bleibt für diese Rente außer Betracht.
Das Gericht begründete das nicht nur mit dem Wortlaut der Vorschrift, sondern auch mit ihrer Entstehungsgeschichte und ihrem Zweck. Wenn jede Nachmeldung automatisch eine neue Rentenfestsetzung auslösen könnte, würde das Hochrechnungsverfahren seine Wirkung verlieren. Die gesetzliche Idee, schon zum Rentenbeginn eine verlässliche Grundlage zu schaffen, liefe ins Leere.
Planungssicherheit: Was das Urteil für Rentenstarts bedeutet
Für Betroffene ist die Signalwirkung erheblich. Wer sich beim Rentenantrag für die Hochrechnung entscheidet, soll darauf vertrauen dürfen, dass der Rentenbeginn nicht im Nachhinein durch rückwirkende Kürzungen entwertet wird, nur weil Arbeitgebermeldungen später anders ausfallen als prognostiziert. Das gilt auch dann, wenn die nachträglichen Werte niedriger sind als die hochgerechneten.
Damit wird eine typische Sorge entschärft: die Angst vor späteren Rückforderungen, wenn Monate nach Rentenstart Post kommt und der Rentenversicherungsträger die bisher gezahlte Rente teilweise zurückverlangt. Das Urteil setzt dem im Kontext der Hochrechnung enge Grenzen.
Was Betroffene jetzt beachten sollten
In vielen Rentenbescheiden findet sich ein Hinweis darauf, ob die letzten Monate vor Rentenbeginn hochgerechnet wurden. Wer einen solchen Hinweis liest und später eine rückwirkende Änderung erhält, kann das Urteil als Orientierung nehmen, um die Begründung der Rentenversicherung kritisch zu prüfen.
Entscheidend ist die Frage, ob tatsächlich ein Rechen- oder Datenfehler innerhalb der Hochrechnung berichtigt wird oder ob die Behörde nachträglich auf tatsächlich gemeldete Entgelte umstellt, um die Rentenhöhe für den Hochrechnungszeitraum neu zu bestimmen. Letzteres hat das Bundessozialgericht in diesem Fall verworfen.
Das Urteil zeigt, wie wichtig nämlich eine verständliche Aufklärung beim Rentenantrag ist. Das Bundessozialgericht verweist darauf, dass Versicherten – bei ausreichender vorheriger Information – die Entscheidung für oder gegen das Hochrechnungsverfahren überlassen werden kann. Wer den Antrag stellt, sollte also darauf achten, dass nachvollziehbar erläutert wird, was Hochrechnung bedeutet und welche Folgen sie für die spätere Behandlung von Abweichungen hat.
Wo Korrekturen weiterhin möglich bleiben
Das Urteil bedeutet nicht, dass Rentenbescheide grundsätzlich unangreifbar wären. Es zieht die Grenze nur dort, wo nachträgliche Arbeitgebermeldungen im Hochrechnungszeitraum die Grundlage einer späteren Kürzung bilden sollen. Korrekturen können weiterhin eine Rolle spielen, wenn die Hochrechnung selbst fehlerhaft angelegt war, etwa weil die herangezogenen Daten aus den vorangegangenen Monaten falsch oder unvollständig waren und dieser Fehler die Hochrechnung verzerrt hat.
Auch außerhalb des Hochrechnungszeitraums gelten die üblichen Regeln, nach denen Rentenbescheide unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden können.
Wichtig: Nicht jede Änderung ist ausgeschlossen, wohl aber die nachträgliche Ersetzung der Hochrechnung durch tatsächlich erzielte Entgelte für genau den Zeitraum, für den das Gesetz die Abweichung gerade aus dem Verfahren herausnimmt.
Ein Urteil mit Folgen auch für Verwaltungspraxis und Arbeitgeber
Praktisch wirkt die Entscheidung in zwei Richtungen. Für die Rentenversicherung ist sie eine deutliche Vorgabe, Rentenneufestsetzungen nach Hochrechnung eng am gesetzlichen Rahmen auszurichten. Für Arbeitgeber verstärkt sie indirekt den Druck, Meldungen zwar korrekt zu erstellen, ohne dass verspätete oder korrigierte Meldungen automatisch eine Kettenreaktion auslösen, die Rentnerinnen und Rentner Monate später trifft.
Die Verantwortung für eine saubere Meldung bleibt, aber die Konsequenz einer Abweichung wird im Hochrechnungsmodell nicht mehr auf dem Rücken der Betroffenen ausgetragen.
Fazit
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 27. November 2025 eine klare Leitlinie gesetzt: Wer beim Rentenbeginn auf die gesetzlich vorgesehene Hochrechnung setzt, soll sich auf das Ergebnis verlassen können.
Spätere Arbeitgebermeldungen mit tatsächlich erzielten Entgelten dürfen nicht dazu benutzt werden, die Hochrechnung für diesen Zeitraum zu verdrängen und eine Rente rückwirkend zu kürzen. Das stärkt die Verlässlichkeit am Übergang in die Rente und begrenzt das Risiko, dass ein Rentenstart im Nachhinein durch Rückforderungen und Nachberechnungen überschattet wird.
Quellen
Bundessozialgericht, Terminbericht zur Verhandlung vom 27.11.2025, Az. B 5 R 6/24 R, § 70 SGB VI (Einzelnorm, „Gesetze im Internet“ – Bundesministerium der Justiz), § 194 SGB VI (Einzelnorm, „Gesetze im Internet“ – Bundesministerium der Justiz).




