Bürgergeld: Bei Einkommen aus einer Photovoltaikanlage ist kein Erwerbstätigenfreibetrag zu berücksichtigen

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Mit wegweisendem Urteil gibt das Sächsische Landessozialgericht (Urteile v. 05.06.2025 AZ: L 3 AS 11/24 und L 3 AS 12/24) bekannt, dass es sich bei der Einspeisevergütung für eine Photovoltaikanlage es sich ebenso wie bei der von einem Kunden gezahlten Vergütung für den von ihm bezogenen Strom um Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II handelt.

Bei dem Einkommen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage handelt es sich nicht um Einkommen aus Erwerbstätigkeit, auch wenn das Einkommen steuerrechtlich als solches aus Gewerbebetrieb eingeordnet wird ( vgl. hierzu die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts: BSG, Urt. v. 28.11.2024 – B 4 AS 16/23 R – ).

Photovoltaikanlage befindet sich nicht auf dem Eigenheim des Klägers, sondern an einem Drittstandort

Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass sich die Photovoltaikanlage nicht auf dem Eigenheim des Klägers, sondern an einem Drittstandort befindet, dass die Anlage größer ist als Anlagen auf Eigenheimen, oder dass der Kläger zur Pflege und Verwaltung der Anlage einen höheren Aufwand geltend macht als solche Anlagenbetreiber, deren Anlage sich auf dem Eigenheim befindet.

Tilgungsbeiträge für das aufgenommene Darlehen sind nicht absetzbar vom Einkommen

In Bezug auf die Ausgaben für ein zum Erwerb der Photovoltaikanlage aufgenommenes Darlehen sind lediglich die zu leistenden Zinszahlungen, nicht aber die Tilgungsbeträge zu berücksichtigen.

Bei Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage handelt es sich schon deshalb nicht um Einkommen aus Erwerbstätigkeit, weil die von dem Kläger hierfür aufgewandte Arbeitskraft allenfalls von untergeordneter Bedeutung ist.

Fazit

Nichtabsetzbarkeit von Erwerbstätigenfreibeträgen bei Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage

Quellen:

Sächsisches LSG, Urt. v. 05.06.2025 – L 3 AS 11/24 , BSG, Urteil vom 28.11.2024 – B 4 AS 16/23 R, LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.02.2018 – L 1 AS 3710/16 –

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