Arbeitsamt: Arbeitslose Tanzlehrerin sollte als Stripperin arbeiten

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Einer arbeitslosen Tanzlehrerin in Luxemburg wollte das zustรคndige Arbeits eine Anstellung als Stripperin oder Escort-Dame vermitteln. Die Jobvermittlung wirft nun die Frage auf, ob รคhnliches auch in Deutschland mรถglich wรคre.

In Luxemburg sorgte ein ungewรถhnlicher Vermittlungsvorschlag des รถrtlichen Arbeitsamtes fรผr Aufsehen. Eine arbeitslose Tanzlehrerin wurde aufgefordert, kรผnftig als Stripperin oder Escort zu arbeiten.

Diese Ungeheuerlichkeit verbreitete sich schnell, nachdem die Betroffene ihren Unmut darรผber auf Facebook รคuรŸerte. Der damalige Fall warf nicht nur moralische und ethische Fragen auf, sondern fรผhrte auch zu einer รถffentlichen Debatte รผber die Grenzen der Jobvermittlung durch Arbeitsรคmter. Viele Menschen waren darรผber mehr als empรถrt.

Gesetzliche Grundlagen und Vermittlungsvorschlรคge

In Luxemburg, รคhnlich wie in Deutschland, sind Leistungsbeziehende verpflichtet, aktiv nach einem neuen Job zu suchen und dies auch nachzuweisen.

Das Jobcenter kann dabei verschiedene Jobangebote unterbreiten, auf die sich die Arbeitssuchenden bewerben mรผssen. Wird dies verweigert, kรถnnen die Sozialleistungen gekรผrzt werden.

Die rechtliche Lage in Deutschland

In Deutschland lรคuft der Prozess der Jobvermittlung รคhnlich ab. Arbeitslose fรผhren im besten Fall Gesprรคche mit Sachbearbeitern, die ihre bisherigen Erfahrungen, Bemรผhungen und Kompetenzen ermitteln. Daraufhin wird ein Profil angelegt und passende Stellenangebote werden gemeinsam durchgesehen. Hierzu wird im Bรผrgergeld auch ein sog. Kooperationsplan aufgesetzt.

Es stellt sich nun die Frage, ob auch in Deutschland eine Tanzlehrerin ein solches Jobangebot seitens des Jobcenters unterbreitet werden darf. Tatsรคchlich gibt es keine rechtlichen Grรผnde, die das Arbeitsamt daran hindern wรผrden, solche Vorschlรคge zu unterbreiten. Solche Tรคtigkeiten sind in Deutschland legal und wird von manchen als normaler Beruf angesehen.

Kann das wirklich passieren?

Viele werden jetzt denken, das passiert doch nicht in der Realitรคt. Und ob: Im Jahre 2017 berichteten wir รผber einen รคhnlich Fall, der sich auch in Deutschland ereignte. Eine junge Augsburgerin staunte nรคmlich nicht schlecht, als sie den Brief der Arbeitsagentur รถffnete. Der 19 Jรคhrigen Erwerbslosen wurde eine Arbeitsstelle in einem Bordell angeboten.

Zumutbarkeit und Ablehnung von Jobangeboten trotz Sanktionsandrohung

Die Frage ist nun, ob Bรผrgergeld-Bezieher gezwungen werden kรถnnen, solche Stellen anzunehmen.

Grundsรคtzlich kann niemand gezwungen werden, eine bestimmte Stelle anzunehmen, insbesondere wenn das Jobangebot unzumutbar ist.

Unzumutbarkeit kann vorliegen, wenn jemand kรถrperlich, seelisch oder geistig nicht in der Lage ist, den Job auszufรผhren oder wenn wichtige persรถnliche Grรผnde dagegen sprechen.

In einem solchen Fall kรถnnen Betroffene argumentieren, dass solche Jobangebote gegen persรถnliche รœberzeugungen oder seelische Gesundheit verstoรŸen. Das Jobcenter bzw. auch die Arbeitsagentur in Deutschland mรผsste dies berรผcksichtigen und es wรคre zulรคssig, solche Jobangebote abzulehnen, ohne Sanktionen befรผrchten zu mรผssen.

Und wie ging es in Luxemburg weiter?

Der Fall in Luxemburg endete รผbrigens damit, dass das Arbeitsamt zurรผckruderte. Eine interne Prรผfung ergab, dass ein individuelles Gesprรคch mit der betroffenen Frau hรคtte stattfinden mรผssen, bevor ihr solch ein Jobangebot unterbreitet wurde. Das Arbeitsamt entschuldigte sich und stellte klar, dass die Frau keine Konsequenzen in Form von Sanktionen fรผrchten mรผsse.

Auch im erwรคhnten Fall in Augsburg musste sich das Jobcenter entschuldigen. Auch hier hatte es die Behรถrde versรคumt, zuvor ein Beratungsgesprรคch zu unternehmen. Als Konsequenz wurden solche Jobangebote komplett aus der Datenbank der Arbeitsagenturen gestrichen bzw. werden seit dem nicht mehr zugelassen.