Hartz IV: Bei einer Zweitausbildung gibt es kein ALG II, auch wenn es kein Bafรถg gibt
Eine Frau hatte geklagt, weil sie kein Bafรถg und kein Arbeitslosengeld II bekommt, obwohl sie eine Ausbildung unternimmt. Das Entscheidene dabei ist, zu welchem Zeitpunkt die Ausbildung begonnen wird. Die Klรคgerin hatte die Ausbildung begonnen, bevor sie einen Antrag auf Sozialleistungen (ALG II) stellte. Zudem hat die Klรคgerin schon eine Berufsausbildung absolviert, so dass ihr keine Berufsausbildungsfรถrderung (BAFรG) zusteht.
Das Bundessozialgericht im Aktenzeichen (AZ: B 4 AS 28/07 R) urteilte, dass dem Grunde nach die Auszubildene Bafรถg beziehen kann, was einen Bezug von ALG II grundsรคtzlich ausschlieรt. Dies gilt auch dann, wenn keine Bafรถg-Leistungen genehmigt werden, weil die Betroffene eine Zweitausbildung unternimmt. Die Klรคgerin hatte zuvor eine Rechtsanwaltsfachangestellten- Ausbildung unternommen. Hier ist das Bundessozialgericht der Ansicht, dass es “bundesweite Integrationsmรถglichkeiten” fรผr diesen Beruf gibt. Von daher sei die Zweitausbildung aus “persรถnlichen Grรผnden” unternommen worden. (28.11.2008)