Hartz IV: Bei einer Zweitausbildung gibt es kein ALG II, auch wenn es kein Bafög gibt
Eine Frau hatte geklagt, weil sie kein Bafög und kein Arbeitslosengeld II bekommt, obwohl sie eine Ausbildung unternimmt. Das Entscheidene dabei ist, zu welchem Zeitpunkt die Ausbildung begonnen wird. Die Klägerin hatte die Ausbildung begonnen, bevor sie einen Antrag auf Sozialleistungen (ALG II) stellte. Zudem hat die Klägerin schon eine Berufsausbildung absolviert, so dass ihr keine Berufsausbildungsförderung (BAFÖG) zusteht.
Das Bundessozialgericht im Aktenzeichen (AZ: B 4 AS 28/07 R) urteilte, dass dem Grunde nach die Auszubildene Bafög beziehen kann, was einen Bezug von ALG II grundsätzlich ausschließt. Dies gilt auch dann, wenn keine Bafög-Leistungen genehmigt werden, weil die Betroffene eine Zweitausbildung unternimmt. Die Klägerin hatte zuvor eine Rechtsanwaltsfachangestellten- Ausbildung unternommen. Hier ist das Bundessozialgericht der Ansicht, dass es “bundesweite Integrationsmöglichkeiten” für diesen Beruf gibt. Von daher sei die Zweitausbildung aus “persönlichen Gründen” unternommen worden. (28.11.2008)
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