Hartz IV: Corona-Beihilfe zählt nicht als Einnahme

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Im Rahmen der Corona-Soforthilfen haben viele Betroffene vorläufige Leistungen nach dem SGB II ohne eingehende Prüfung der Vermögenverhältnisse erhalten. Im Falle einer Selbstständigen, die von Januar bis Juni 2020 vorläufig von Hartz IV betroffen war, hatte das Jobcenter in der endgültigen Feststellung des Bedarfs die staatlichen Corona-Beihilfe als Einkommen auf die bewilligten Leistungen angerechnet und Leistungen zurück gefordert. Doch das ist nicht zulässig, hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden (Az.: L 18 AS 884/21).

Hartz IV: Jobcenter rechnet Corona-Beihilfen als Einkommen an

Eine Selbstständige erhielt monatliche Soforthilfen des Landes Berlin, da sie wegen des Lockdowns ihren Betrieb schließen musste. Um ihre Lebenshaltungskosten zu decken, war sie zusätzlich auf Hartz IV angewiesen, welches sie vom Jobcenter aufgrund der pandemiebedingten Sonderregelungen ohne eingehende Vermögensprüfung vorläufig bewilligt bekam.

Mit dem endgültigen Leistungsbescheid forderte das Jobcenter über tausend Euro von der Betroffenen zurück. Es hatte die Corona-Beihilfe von 1.200 Euro als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit auf den Regelsatz angerechnet.

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Corona-Beihilfen sind keine Betriebseinnahmen und nicht auf Hartz IV anzurechnen

Der Einschätzung des Jobcenters widersprach das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg. Nach Urteil der Richter dürfen die Corona-Beihilfen nicht als Einkommen angerechnet werden. Die Beihilfen sind keine Betriebseinnahme. Stattdessen müssten die tatsächlichen Betriebseinnahmen für den fraglichen Zeitraum mit den Betriebsausgaben verrechnet werden. Erst ein möglicher positiver Differenzbetrag wäre dann auf die bewilligten Leistungen anzurechnen.

Bild: astrosystem / AdobeStock

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