Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass ein Jobcenter von einem Vermieter nicht die vollständige Betriebs- und Heizkostenabrechnung inklusive aller Anlagen verlangen darf. Das Urteil ist rechtskräftig und trägt das Aktenzeichen L 2 AS 511/21.
Inhaltsverzeichnis
Worum es in der Entscheidung geht
Im Kern ging es um die Frage, wie weit die Auskunftspflicht eines Vermieters im Bürgergeld reicht, wenn Jobcenter Informationen zu Betriebskostenguthaben benötigen. Das Gericht stellte klar, dass die Pflicht zur Auskunft nicht automatisch die Pflicht zur Vorlage von Beweisunterlagen umfasst.
Der konkrete Fall im Überblick
Klägerin war eine Wohnungsgenossenschaft, die Wohnungen an ihre Mitglieder überlässt und als Vermieterin auftritt. In einer ihrer Wohnungen lebte eine Familie, die Bürgergeld beziehungsweise damals Leistungen nach dem SGB II erhielt, einschließlich der Kosten der Unterkunft und Heizung.
Die Miet- und Nebenkosten der Bedarfsgemeinschaft
Für die Wohnung waren monatlich 400 Euro Grundmiete, 94,90 Euro Nebenkostenvorauszahlung und 123,34 Euro Heizkostenvorauszahlung zu zahlen. Auf Wunsch der Leistungsbezieher überwies das Jobcenter die Wohnkosten direkt an die Vermieterin, also die Genossenschaft.
Das Jobcenter fordert Unterlagen zuerst bei den Leistungsbeziehern an
Im Februar und März 2020 forderte das Jobcenter die Leistungsbezieher auf, die vollständigen Betriebs- und Heizkostenabrechnungen 2018 und 2019 inklusive aller Anlagen vorzulegen. Innerhalb der Frist wurden andere Unterlagen eingereicht, die Betriebskostenabrechnung jedoch zunächst nicht.
Der erste Griff zum Vermieter
Daraufhin wandte sich das Jobcenter im April 2020 an die Genossenschaft und bat um Einreichung der Abrechnung 2018. Die Vermieterin wehrte sich dagegen, der Widerspruch blieb aber ohne Erfolg, weil das Jobcenter das Schreiben noch nicht als Verwaltungsakt wertete.
Das förmliche Auskunftsverlangen als Verwaltungsakt
Am 12. Mai 2020 erließ das Jobcenter dann ein förmliches Auskunftsverlangen als Verwaltungsakt und verlangte die vollständige Betriebs- und Heizkostenabrechnung 2018 inklusive aller Anlagen. Zusätzlich ordnete es die sofortige Vollziehung an und stellte ein Bußgeldverfahren in Aussicht.
Die Begründung des Jobcenters
Das Jobcenter argumentierte, es müsse die Leistungsberechtigung abschließend prüfen und ein mögliches Betriebskostenguthaben könne die Leistungen mindern. Weil die Mieter nicht mitwirkten, sei die Vermieterin „die einzig Greifbare“, die über die Informationen verfüge.
Der Widerspruch der Vermieterin
Die Genossenschaft legte Widerspruch ein und hielt den Bescheid für offensichtlich rechtswidrig. Sie verwalte keine Vermögensgegenstände der Mieter und führe auch keine Guthaben, sondern rechne lediglich jährlich nach § 556 BGB ab.
Die Widerspruchsentscheidung des Jobcenters
Bereits am 19. Mai 2020 wies das Jobcenter den Widerspruch zurück. Es stellte darauf ab, dass es ein Mietkonto gebe, Vorauszahlungen geleistet würden und aus einer Abrechnung ein Guthaben entstehen könne, das nach § 22 Abs. 3 SGB II anzurechnen sei.
Die Abrechnung taucht später doch noch auf
Am 28. Mai 2020 übersandten die Leistungsbezieher selbst die Betriebskostenabrechnung 2018 an das Jobcenter, inklusive Anschreiben der Vermieterin. Aus der Abrechnung ergab sich ein Guthaben von 380,40 Euro, das nach dem Anschreiben mit der Miete verrechnet werden sollte.
Telefonate zur Klärung des Guthabens
Kurz danach fragte das Jobcenter telefonisch beim Mieter nach, ob das Guthaben ausgezahlt worden sei. In einem weiteren Telefonat teilte eine Mitarbeiterin der Vermieterin mit, dass keine Auszahlung erfolgt sei, sondern eine Verrechnung mit der Miete vorgesehen sei.
Das Klageverfahren und die Frage der Erledigung
Die Vermieterin klagte dennoch, weil sie die grundsätzliche Reichweite solcher Auskunftsverlangen geklärt wissen wollte. Das Jobcenter meinte, mit der Vorlage der Abrechnung durch die Mieter habe sich alles erledigt, es gebe kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.
Entscheidung der ersten Instanz
Das Sozialgericht Halle wies die Klage ab und hielt das Auskunftsverlangen im Ergebnis für zulässig. Es sah die Vermieterin durch die Abrechnungspflichten ohnehin im Besitz der Informationen und meinte, der Durchgriff sei unbedenklich.
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar
Warum das Landessozialgericht den Fall anders bewertete
Das Landessozialgericht bestätigte, dass die Abrechnung durch die Mieter den Bescheid faktisch erledigt hatte, weshalb eine reine Anfechtung nicht mehr griff. Es ließ aber eine Fortsetzungsfeststellungsklage zu, weil die Vermieterin eine Wiederholungsgefahr plausibel machte.
Die Rechtslage
§ 60 SGB II verpflichtet Dritte unter bestimmten Voraussetzungen zur Auskunft, wenn dies zur Durchführung der Aufgaben nach dem SGB II erforderlich ist. Entscheidend ist dabei, dass die Norm eine Auskunftspflicht begründet, nicht automatisch eine Pflicht zur Vorlage von Belegen oder vollständigen Unterlagen.
Warum das Gericht die Vorlage der kompletten Abrechnung ablehnte
Nach Auffassung des Gerichts darf der Leistungsträger lediglich nach dem Bestehen und der Behandlung eines Betriebskostenguthabens fragen, also ob ein Guthaben entstanden ist und was damit passiert ist. Die vollständige Abrechnung inklusive Anlagen enthält darüber hinaus Daten wie Nutzerzahlen oder Verbrauchsverhalten, und diese dürfen nicht über § 60 SGB II per Verwaltungsakt herausverlangt werden.
Abgrenzung zwischen Auskunft und Beweisunterlagen
Das Gericht stellte klar, dass der Gesetzgeber dort, wo Belege vorzulegen sind, dies ausdrücklich regelt, etwa bei bestimmten Unterhaltskonstellationen. Eine solche ausdrückliche Belegpflicht fehlt in § 60 Abs. 1 SGB II und § 60 Abs. 2 Satz 1 erste Alternative SGB II, weshalb ein pauschaler „Belegzwang“ nicht hineingelesen werden darf.
Warum das Urteil für Vermieter und Leistungsbezieher wichtig ist
Das Urteil schützt Vermieter davor, als Ersatz-Mitarbeiter des Jobcenters zu fungieren und ganze Abrechnungsordner herausgeben zu müssen. Gleichzeitig bleibt dem Jobcenter der Weg offen, die erforderlichen Informationen über Guthaben gezielt abzufragen oder die Mitwirkung direkt bei den Leistungsbeziehenden durchzusetzen.
Was das Jobcenter stattdessen fragen darf
Zulässig wäre nach der Entscheidung, die Vermieterin nach einem Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung zu fragen und nach der Frage, ob es ausgezahlt oder verrechnet wurde. Unzulässig ist es, die komplette Betriebs- und Heizkostenabrechnung inklusive aller Anlagen als bußgeldbewehrte Pflicht per Verwaltungsakt zu verlangen.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Darf das Jobcenter vom Vermieter die komplette Betriebskostenabrechnung verlangen?
Nein, nach dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt ist das so nicht zulässig, wenn es um ein Auskunftsverlangen nach § 60 SGB II geht. Die Auskunftspflicht umfasst die Auskunft selbst, nicht automatisch die Vorlage vollständiger Beweisunterlagen.
Welche Informationen muss ein Vermieter dem Jobcenter geben?
Der Vermieter kann nach dem Urteil verpflichtet sein, mitzuteilen, ob ein Betriebskostenguthaben entstanden ist und was damit geschehen ist. Dazu gehört zum Beispiel, ob ausgezahlt oder mit der Miete verrechnet wurde.
Warum ist die Vorlage „inklusive aller Anlagen“ besonders problematisch?Weil Anlagen und vollständige Abrechnungen häufig Daten enthalten, die über das Guthaben hinausgehen, etwa Nutzerzahlen oder Verbrauchsinformationen. Diese weitergehenden Informationen darf das Jobcenter nicht über § 60 SGB II als Verwaltungsakt erzwingen.
Was passiert, wenn die Mieter die Abrechnung nicht vorlegen?
Dann muss das Jobcenter grundsätzlich zuerst die Mitwirkung der Leistungsbeziehenden durchsetzen und kann dafür die Instrumente des Leistungsrechts nutzen. Ein pauschaler Umweg über den Vermieter, um die komplette Abrechnung zu bekommen, ist nach dem Urteil rechtswidrig.
Was bedeutet die Entscheidung praktisch für Vermieter?
Vermieter können sich gegen zu weitgehende Auskunftsverlangen wehren, wenn das Jobcenter komplette Abrechnungsunterlagen fordert. Sie müssen sich nicht ohne klare gesetzliche Grundlage zur Herausgabe umfassender Unterlagen verpflichten lassen.
Fazit
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zieht eine klare Grenze: Jobcenter dürfen Vermieter nicht per Verwaltungsakt zwingen, komplette Betriebs- und Heizkostenabrechnungen samt Anlagen herauszugeben.
Zulässig bleibt die gezielte Auskunft über ein mögliches Guthaben und dessen Behandlung, während die umfassende Vorlagepflicht weiterhin primär die Leistungsbeziehenden trifft.




