Hartz IV: Erstattung von geleisteter Arbeit bei rechtswidriger Eingliederungsvereinbarung

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Wenn ein Betroffener von Hartz IV aufgrund einer rechtswidrigen Eingliederungsvereinbarung eine Arbeitsgelegenheit zugewiesen bekommt, entsteht mรถglicherweise ein Erstattungsanspruch auf nicht gezahlte Leistungen, weil die erbrachte Arbeitsleistung unrechtmรครŸig erbracht wurde. Das hat das Landessozialgericht Hamburg entschieden (Az.: L 4 AS 177/17).

Hartz IV: Betroffener per Eingliederungsverwaltungsakt in Arbeitsgelegenheit vermittelt

Einem von Hartz IV Betroffener wurde von seinem Jobcenter eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschรคdigung zugewiesen. In einer folgenden Eingliederungsvereinbarung wollte das Jobcenter diese Tรคtigkeit fortschreiben, der Betroffene unterschrieb jedoch nicht, sodass das Jobcenter diese per Eingliederungsverwaltungsakt durchsetzte. Die Arbeitsgelegenheit sollte nach ยง 16d SGB II zur beruflichen Orientierung, fachpraktischen Qualifizierung und Integration in den Arbeitsmarkt dienen.

Die Mehraufwandsentschรคdigung fรผr die Tรคtigkeit als Kรผchenhilfe wurde auf mindestens einen Euro pro Stunde festgelegt. Die bestehende Eingliederungsvereinbarung blieb weiter in Kraft. Der Betroffene musste also auch weiterhin Bewerbungen verfassen und regelmรครŸig zu Meldeterminen erscheinen. Zusรคtzlich musste er an QualifizierungsmaรŸnahmen und Kompetenztraining teilnehmen.

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Hartz IV: Erstattungsanspruch bei rechtswidriger Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit

Gegen den Eingliederungsverwaltungsakt reichte der Betroffene Widerspruch ein, welchen das Jobcenter ablehnte. Das Sozialgericht Hamburg hat die folgende Klage abgewiesen, da ein Rechtsfehler nicht erkennbar und die Tรคtigkeit im รถffentlichen Interesse gewesen sei.

Im Berufungsverfahren teilte das Landessozialgericht Hamburg diese Einschรคtzung nicht, denn der Eingliederungsverwaltungsakt sei aufgrund seiner unbegrรผndeten Laufzeit von 13 Monaten rechtswidrig gewesen. Da es sich bei einer Arbeitsgelegenheit nicht im ein privatrechtliches Beschรคftigungsverhรคltnis handle, bestehe allein ein รถffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegenรผber dem Jobcenter, denn durch die Arbeitsgelegenheit hat der Betroffene zur Mehrung fremden Vermรถgens beigetragen, also eine unbezahlte Leistung fรผr einen Anderen erbracht. Dadurch ergebe sich ein Erstattungsanspruch des Betroffenen in Hรถhe der Differenz zwischen erbrachten Leistungen und getรคtigter Arbeit.

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