Hartz IV: Erstattung von geleisteter Arbeit bei rechtswidriger Eingliederungsvereinbarung

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Wenn ein Betroffener von Hartz IV aufgrund einer rechtswidrigen Eingliederungsvereinbarung eine Arbeitsgelegenheit zugewiesen bekommt, entsteht möglicherweise ein Erstattungsanspruch auf nicht gezahlte Leistungen, weil die erbrachte Arbeitsleistung unrechtmäßig erbracht wurde. Das hat das Landessozialgericht Hamburg entschieden (Az.: L 4 AS 177/17).

Hartz IV: Betroffener per Eingliederungsverwaltungsakt in Arbeitsgelegenheit vermittelt

Einem von Hartz IV Betroffener wurde von seinem Jobcenter eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung zugewiesen. In einer folgenden Eingliederungsvereinbarung wollte das Jobcenter diese Tätigkeit fortschreiben, der Betroffene unterschrieb jedoch nicht, sodass das Jobcenter diese per Eingliederungsverwaltungsakt durchsetzte. Die Arbeitsgelegenheit sollte nach § 16d SGB II zur beruflichen Orientierung, fachpraktischen Qualifizierung und Integration in den Arbeitsmarkt dienen.

Die Mehraufwandsentschädigung für die Tätigkeit als Küchenhilfe wurde auf mindestens einen Euro pro Stunde festgelegt. Die bestehende Eingliederungsvereinbarung blieb weiter in Kraft. Der Betroffene musste also auch weiterhin Bewerbungen verfassen und regelmäßig zu Meldeterminen erscheinen. Zusätzlich musste er an Qualifizierungsmaßnahmen und Kompetenztraining teilnehmen.

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Hartz IV: Erstattungsanspruch bei rechtswidriger Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit

Gegen den Eingliederungsverwaltungsakt reichte der Betroffene Widerspruch ein, welchen das Jobcenter ablehnte. Das Sozialgericht Hamburg hat die folgende Klage abgewiesen, da ein Rechtsfehler nicht erkennbar und die Tätigkeit im öffentlichen Interesse gewesen sei.

Im Berufungsverfahren teilte das Landessozialgericht Hamburg diese Einschätzung nicht, denn der Eingliederungsverwaltungsakt sei aufgrund seiner unbegründeten Laufzeit von 13 Monaten rechtswidrig gewesen. Da es sich bei einer Arbeitsgelegenheit nicht im ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis handle, bestehe allein ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegenüber dem Jobcenter, denn durch die Arbeitsgelegenheit hat der Betroffene zur Mehrung fremden Vermögens beigetragen, also eine unbezahlte Leistung für einen Anderen erbracht. Dadurch ergebe sich ein Erstattungsanspruch des Betroffenen in Höhe der Differenz zwischen erbrachten Leistungen und getätigter Arbeit.

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