Hartz IV-Antrag auch abends per Mail gültig

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Hartz IV Antrag per Mail gilt auch außerhalb der Öffnungszeiten

Vor dem Bundessozialgericht in Kassel wurde verhandelt, ob ein Hartz IV-Antrag, der per Email am Ende des Monats und außerhalb der Geschäftszeiten gesendet wurde, für den laufenden Monat gilt. Das Jobcenter hatte sich geweigert, den Antrag als “rechtzeitig” zu bewerten. Doch die obersten Sozialrichter gaben dem Kläger recht.

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Im behandelten Fall hatte ein Antragsteller Ende Januar das Ausbleiben seines Gehaltes von seinem Arbeitgeber bemerkt. Damit der Kläger aber seine Existenz sichern konnte, stellte dieser einen Hartz IV-Antrag. Den Antrag versandte er um 20 Uhr und damit außerhalb der Geschäftszeiten der Behörde. Die Mail wurde erst im Folgemonat, also hier im Februar, bearbeitet.

In der Zwischenzeit hatte der Kläger sein Gehalt im Februar zwar nachgezahlt bekommen, wurde jedoch im März arbeitslos. Weil der Betroffene nichts mehr von seinem gestellten Antrag auf Arbeitslosengeld II hörte, fragte er in der Behörde nach.

Dort gewährte man dem Kläger zwar ab März Hartz IV, jedoch nicht für den eigentlichen Antragsmonat Januar. Zur Begründung hieß es, dass der Antrag außerhalb der Geschäftszeiten gestellt wurde, so dass der Antrag frühestens im Folgemonat bearbeitet werden konnte. Das Jobcenter argumentierte, dass aber der Zugang des Antrages und nicht der Zeitpunkt des Versandes entscheidend sei.
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Anspruch auf ALG II trotz Mail am Abend des letzten Tages im Monat

Die Richter gaben jeodch der Klage statt. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf ALG II, auch rückwirkend für den Monat Januar. In der Begründung verwiesen die Sozialrichter auf die gesetzliche Bestimmung, wonach der zeitliche Zugang für den Hartz IV Antrag entscheidend ist und damit auch das Anrecht besteht, für den gesamten Monat der Antragstellungen einen Anspruch zu erwirken.

Bietet die Behörde die Möglichkeit Anträge auch per Mail zu stellen, so gelten diese auch. Zudem hatte der Kläger eine Sendebestätigung dem Gericht als Beweis vorgelegt. Darauf war bestätigt, dass die Mail rechtzeitig noch im Januar einging. Somit sei die Mail und damit auch der Antrag in den “Macht- oder Willensbereich” des Jobcenters gelangt.

Zwar hatte die Behörde darauf hingewiesen, dass der Zugang der Mail nicht mehr belegt werden könne, da Mails grundsätzlich alle sechs Monate durch die Behörde gelöscht werden, jedoch hatte der Kläger eine Erinnerungsmail im März geschickt. Aufgrund dieser Tatsache hätte die Behörde dem nachgehen können. Das Jobcenter hätte hieraus einen Anspruch ableiten können.

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