Hartz IV: Anspruch auf volle Mietkosten

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Urteil: Arge muss volle Mietkosten übernehmen, auch wenn die Eltern mit den Mietvertrag unterschrieben haben.

Die Hartz-IV Behörden scheinen jede Lücke zu suchen, um Kosten bei Arbeitslosengeld II Beziehern zu sparen. So musste eine ALG II Bezieher nun seine Mietkosten einklagen, obwohl die Wohnung als "angemessen" galt. Die Arge beglich nur ein Drittel der Kosten der Unterkunft (KDU), da die Eltern aus Bonitätsgründen den Mietvertrag des Sohnes mit unterschrieben. Dagegen setzte sich der Betroffene erfolgreich zur Wehr und klagte die gesamten Kosten der Miete ein.

Dennoch zahlte die Arge weiterhin nur ein Drittel der Miete, so dass der Betroffene erneut klagen musste. Das Sozialgericht Magdeburg (S 11 AS 3600/09 ER) schob nun endgültig der Praxis der Arge einen Riegel vor. Die Sozialrichter verpflichteten die Arge nochmals, die volle Miet zu übernehmen, auch wenn die Eltern den Mietvertrag mit unterzeichneten. Denn der Mieter bewohnt allein die Wohnung und hat deshalb Anspruch auf die vollen Kosten der Unterkunft. Die Eltern haben dem Vermieter nur ein Schuldversprechen gegeben, damit ihr verschuldeter Sohn eine Wohnung anmieten kann. (12.04.2010)