Urteil: ALG II Leistungen auch bei Jugendarrest.
Das Sozialgericht Gießen hat geurteilt: Ein Anspruch auf Hartz IV-Leistungen ist auch dann gegeben, wenn der Arbeitslosengeld II (ALG II) Empfänger sich vorübergehend im Jugendarrest befindet. Ein Jugendarrest, auch Freizeitarrest genannt, ist keine Haftstrafe im üblichen Sinne, sondern eine erzieherische Maßnahme.
Im vorliegenden Fall hatte ein junger ALG II Bezieher aus dem Lahn-Dill-Kreis gegen die örtliche Arge geklagt, weil die Behörde die Tage des Jugendarrestes angerechnet hatte und somit die Bezüge nicht fortlaufend weiter gezahlt wurden. Doch die Sozialrichter gaben dem Kläger Recht. Das Gesetz unterscheide bei einer Jugendstraftat zwischen Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln sowie der Jugendhaftstrafe. Somit liege auch ein abgestuftes System von Ahndungen mit steigender Intensität des persönlichen Eingriffs vor. Ein Jugendarrest ist jedoch keine eigentliche Haftstrafe, sondern ein Zucht- bzw. Erziehungsmittel. Ein Jugendarrest überdauert keine vier Wochen und ist deshalb keine Haftstrafe. ALG II Zahlungen müssen also auch bei einem Jugendarrest gezahlt werden. Befindet sich der Jugendliche oder junge Erwachsene in regulärer Haft, so kommen Hartz IV-Leistungen nicht in Frage. Urteil, Sozialgericht Gießen (Az. S 29 AS 1053/09). (14.04.2010)
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