Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg (Az. 307 S 8/25) gibt aktuell bekannt, dass ein Anspruch des Grundsicherungsträgers auf Rückzahlung überzahlter Miete sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB i.V.m. § 138 Abs. 1 BGB i.V.m. § 33 SGB II ergibt, wenn ein sittenwidriges Rechtsgeschäft vorliegt, weil ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht und weitere Umstände eine verwerfliche Gesinnung des Vermieters erkennen lassen.
Wenn die vereinbarte Miete mehr als 100% über der ortsüblichen Miete liegt, ist ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in jedem Falle gegeben
Eine falsch angegebene Wohnfläche und das Unterlassen einer sachgerechten Prüfung der Angemessenheit der Miete sprechen zudem für eine verwerfliche Gesinnung eines gewerblichen Vermieters, dem der örtliche Markt hinreichend bekannt sein muss.
Außerdem betont die 7. Zivilkammer, dass kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten des Sozialleistungsträgers aus § 826 BGB oder § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB besteht, wenn kein Vorsatz oder Betrugsvorsatz des Vermieters nachgewiesen werden kann, weil der Vermieter nicht wusste, dass die Wohnung nicht vom Mieter selbst gezahlt wird.
Es besteht auch – kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten des Sozialleistungsträgers aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. den Grundsätzen der Drittschadensliquidation, da keine zufällige Schadensverlagerung vorliegt und eine öffentliche Einrichtung nicht im gleichen Maße schutzbedürftig wie ein Mieter ist und den Vermieter hätte selbst zur Zahlung auffordern können, um Verzug zu begründen und Anwaltskosten geltend zu machen.
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Bescheid prüfenHinweis vom Verfasser: Beschwerde gegen Mietpreisbremse scheitert vor Bundesverfassungsgericht
Karlsruhe/Berlin. Die Karlsruher Richterinnen und Richter sehen keine Verletzung von Grundrechten. Konkret ging es um die Verlängerung der Mietpreisbremse.
Die Mietpreisbremse verletzt keine Grundrechte von Vermietern. Die Begrenzung der zulässigen Miethöhe ist gerechtfertigt, wie das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss entschied.
Die Verfassungsbeschwerde einer Firma, die in Berlin eine Wohnung vermietet, hatte damit keinen Erfolg. (Az. 1 BvR 183/25).



