Eine Frau behauptete, keine Mahnung für Rundfunkbeiträge erhalten zu haben und beantragte mit dieser Begründung einstweiligen Rechtsschutz zur Einstellung der Vollstreckung. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg stimmte ihr zu und erklärte, ohne nachgewiesene Mahnung fehle die Grundlage zur Vollstreckung. (8 ME 116/24)
Beitragsservice fordert 254,59 Euro
Der Beitragsservice forderte von der Betroffenen 254,59 Euro für vier Quartale Rundfunkbeiträge und behauptete, ihr am 16. April 2024 die entsprechende Mahnung geschickt zu haben. Die Betroffene sagte jedoch aus, sie hätte diese Mahnung niemals erhalten. Am 1. Juli 2024 ging dann das Vollstreckungsersuchen an die zuständige Vollstreckungsbehörde.
Am 23. Juli 2024 erhielt die Frau das Vollstreckungsschreiben.
Sie teilte der Behörde umgehend schriftlich mit, dass die Vollstreckung unzulässig sei, da sie keine vorhergehende Mahnung erhalten hätte.
Die Gerichte bestätigen die Unzulässigkeit
Das Verwaltungsgericht Hannover gab dem Antrag der Frau statt. Darauf ging der Beitragsservice vor das Oberverwaltungsgericht Lüneburg, blieb aber dort erfolglos. Denn die dortigen Richter erklärten die Vollstreckung für unzulässig.
Den Beweis für den Zugang einer Mahnung müsse der Gläubiger erbringen, wenn der Schuldner bestreite, eine solche erhalten zu haben.
So gebe es für formlos verschickte Mahnungen keine gesetzliche Zugangsvermutung. Es reiche also aus, wenn der Empfänger bestreite, sie bekommen zu haben.
Da der Beitragsservice den Zugang nicht nachweisen konnte, fehlte die Grundlage einer Vollstreckung.
Lesen Sie auch:
- GEZ: Vier Gründe den Rundfunkbeitrag wieder abzumelden
- GEZ: Hilft der neue Beitragsblocker gegen den Rundfunkbeitrag wirklich?
Ohne Mahnung keine Vollstreckung
Eine Zwangsvollstreckung von Geldforderungen darf eine Behörde nicht als ersten Schritt durchführen. Vielmehr darf erst zu dieser Maßnahme gegriffen werden, wenn erstens die Leistung fällig ist, und wenn zweitens der Schuldner gemahnt wurde.
Mahnung ist Warnung
Eine Mahnung ist juristisch also eine Warnung. Sie sagt aus, dass der Schuldner noch eine Chance hat, die Forderung freiwillig zu begleichen, und dass im nächsten Schritt Zwangsmaßnahmen folgen. Der Schuldner kann so -im letzten Moment – die Kosten vermeiden, die eine Zwangsvollstreckung mit sich bringt. Dazu gehören Konto- oder Lohnpfändungen.
Keine reine Formalie
Eine Mahnung ist also keine reine Formalie, sondern elementarer Teil eines rechtlichen Verfahrens, auf den nicht verzichtet werden kann und ohne den das gesamte weitere Verfahren hinfällig wird.
Warum trägt der Gläubiger die Beweislast?
Hier ging es nicht darum, dass der Beitragsservice der Gläubiger, und die Klägerin die Schuldnerin war. Vielmehr ging es um Sender und Empfänger. Der Absender trägt die Beweislast dafür, dass ein Schreiben dem Empfänger zugegangen ist.
Auf dem normalen Postweg ohne Zugangsbestätigung reicht es dann vollkommen aus, wenn der Empfänger sagt, er habe die Post nicht erhalten.
Ein Nachweis ist nur durch eine Versandart möglich, die den Zugang belegt, und das ist in der Regel ein Einschreiben mit Rückschein. Hier bestätigt der Empfänger per Unterschrift, dass er die Postsendung erhalten hat.




