Die Abmeldung aus dem Bürgergeld-Bezug, um Einnahmen nicht angeben zu müssen, ist rechtlich nicht wirksam und kann schwerwiegende Folgen haben. Der Leistungsbezug kann nicht einfach durch Verzicht oder Abmeldung beendet werden, wenn dies dazu dient, die Anrechnung von Einkommen zu umgehen. Das gibt das Sächsische Landessozialgericht mit Urteil AZ: L 3 AS 1036/19 – bekannt.
Selbstständige Aufstocker von Bürgergeld können sich nicht aus dem Leistungsbezug von Bürgergeld während eines laufenden Bewilligungsbescheides abmelden.
Denn die Antragsrücknahme auf Bürgergeld oder -verschiebung ist im Hinblick auf den Bezug von Einkommen eines Selbstständigen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus 2015 unzulässig.
Das LSG Sachsen betont:
§ 3 Abs. 1 Satz 3 Alg IIV ist nicht anwendbar auf Fälle, in denen die Erwerbstätigkeit während des ganzen Bewilligungszeitraums ausgeübt wird, aber nur in einzelnen Monaten Einnahmen erzielt werden.
Die Nichtfeststellbarkeit der eine Hilfebedürftigkeit begründenden Tatsachen geht zu ihren Lasten des Klägers.
Dieser Rechtsauffassung hat sich nun in aktueller Rechtsprechung der 4. Senat des Bundessozialgerichts ( Urt. v. 12.03.2026 – B 4 AS 24/24 R – ) angeschlossen
BSG: Bewilligungszeitraum lässt sich nicht nachträglich verschieben durch teilweise Antragsrücknahme
Das Gericht betont: Der von einem selbständig Erwerbstätigen wegen einer erwarteten Einnahmenerhöhung erklärte Verzicht auf Leistungen nach dem SGB 2 oder die teilweise Antragsrücknahme ist nicht – unbeachtlich – , wenn hierdurch der in der vorläufigen Leistungsbewilligung festgelegte Bewilligungszeitraum verkürzt werden soll, um auf diese Weise die Einkommensberücksichtigung im Rahmen der Leistungsberechnung zu steuern.
Der 4. Senat stellt folgenden Grundsatz auf:
Weder eine Antragsrücknahme noch ein Verzicht auf Bürgergeld bewirken, dass sich der Bewilligungszeitraum, auf den das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu verteilen ist, verändert.
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Von der Antragstellung gehen leistungsrechtliche Wirkungen aus, ohne dass dem potentiell Leistungsberechtigten Gestaltungsmöglichkeiten zukommen.
Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hatte schon 2008 in seiner ständigen Rechtsprechung betont, dass Beginn, Ende und Dauer des Bewilligungszeitraums im Sinne eines Verteilzeitraums stehen nicht zur Disposition des Leistungsempfängers ( BSG, Urteil 30. September 2008 – B 4 AS 29/07 R – ).
Das Bundessozialgericht hat Jahre später seine Rechtsauffassung weiter entwickelt und geurteilt, dass ein Leistungsberechtigter nicht befugt ist, durch nachträgliche Beschränkung eines einmal gestellten Antrags einseitig in die materiell-rechtliche Rechtslage einzugreifen, um Einkommen, das nach im Antrag bestimmten Leistungsbeginn zugeflossen ist, in Vermögen zu wandeln ( BSG, Urteil vom 24. April 2015 – B 4 AS 22/14 R – ).
Dieser Auffassung haben sich später auch verschiedene Landessozialgerichte angeschlossen, indem sie urteilten:
Jedenfalls nach Erlass des Bescheides über einen konkreten Bewilligungszeitraum, wenn nicht sogar schon nach Antragstellung, kann der Verlauf des Zeitraumes nicht durch eine (Teil-)Rücknahme verändert werden, um eine für die Leistungsberechtigten günstigere Verteilung der Einnahmen zu erreichen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Januar 2021 – L 14 AS 1933/17 – ; in diesem Sinne auch LSG Bayern, Urt. v. 16.07.2024 – L 7 AS 122/23 – ).
Deshalb ist das Urteil des BSG vom 12.03.2026 für Bürgergeld-Bezieher so wichtig
Das Urteil ist vor allem für Selbständige im Bürgergeld von Bedeutung. Gerade dort kommt es regelmäßig zu schwankenden Einnahmen, nachträglichen Zuflüssen und Streit über die Frage, ob Geld als Einkommen oder schon als Vermögen zu behandeln ist.
Die Entscheidung macht nun noch einmal deutlich: Maßgeblich bleibt der einmal eröffnete Bewilligungszeitraum. Wer diesen Zeitraum nachträglich verkürzen will, um spätere Einnahmen aus der Einkommensanrechnung herauszuhalten, wird damit vor Gericht voraussichtlich keinen Erfolg haben.



