Menschen mit Behinderungen im Eingangsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) haben Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung.
Das hat das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil entschieden (Az.: L 9 SO 44/18). Im Mittelpunkt stand die Frage, ob bereits während des Eingangs- und Berufsbildungsbereichs von einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung auszugehen ist.
Inhaltsverzeichnis
Persönliche Situation der Klägerin
Die Klägerin war eine junge Frau, geboren in den 1990er-Jahren, die bei ihren Eltern lebte. Seit Juli 2015 war sie als schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt. Ihre Mutter war gerichtlich bestellte Betreuerin und zuständig für Gesundheits- und Vermögensangelegenheiten sowie die Vertretung gegenüber Behörden.
Weniger als drei Stunden pro Tag erwerbsfähig
Mehrere medizinische Gutachten, die im Auftrag der Agentur für Arbeit erstellt wurden, bescheinigten ihr ein Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Ein Gutachter stellte erhebliche Einschränkungen der sozialen Interaktionsfähigkeit fest; zeitweise war nicht einmal eine strukturierte Gesprächsführung möglich.
Ein weiteres Gutachten ging von einer dauerhaften schweren geistig-seelischen Minderbelastbarkeit aus und empfahl ausdrücklich die Eingliederung in eine Werkstatt für behinderte Menschen.
Aufnahme in die Werkstatt und erste Leistungen
Zum 1. September 2016 wurde die Klägerin dem Eingangsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen in Rostock zugewiesen. Dort durchlief sie zunächst das Eingangsverfahren, das der Feststellung der individuellen Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten dient. Für diese Zeit erhielt sie von der Agentur für Arbeit Ausbildungsgeld als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Der Sozialhilfeträger bewilligte ihr zunächst Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. Diese Leistungen wurden für ein Jahr gewährt und später leicht angepasst. Grundlage war die Annahme, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen bestreiten konnte.
Ablehnung der Grundsicherung
Als die Klägerin im Juni 2017 die Weitergewährung von Leistungen beantragte, änderte der Sozialhilfeträger seine Haltung. Mit Bescheid vom August 2017 lehnte er Leistungen ab September 2017 ab. Zur Begründung führte er aus, die persönlichen Voraussetzungen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung lägen nicht vor.
Sozialamt sieht keine dauerhafte volle Erwerbsminderung
Nach Auffassung des Beklagten sei eine dauerhafte volle Erwerbsminderung nicht nachgewiesen. Ein Gutachten habe lediglich eine Erwerbsminderung von mehr als sechs Monaten, aber nicht „auf Dauer“ bescheinigt. Deshalb komme Grundsicherung nicht in Betracht. Stattdessen verwies der Sozialhilfeträger die Klägerin auf mögliche Ansprüche nach dem SGB II, also auf Leistungen des Jobcenters.
Widerspruch und Klageverfahren
Die Klägerin legte Widerspruch ein und machte geltend, dass sich an ihrer gesundheitlichen Situation nichts geändert habe. Sie befinde sich weiterhin im Eingangsbereich der Werkstatt und erhalte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Auch im Klageverfahren vor dem Sozialgericht legte sie weitere ärztliche Unterlagen vor, die weiterhin ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden täglich bestätigten.
Soazialgericht bestätigt dauerhafte volle Erwerbsminderung
Das Sozialgericht Rostock gab der Klage statt. Es stellte fest, dass die Klägerin dauerhaft voll erwerbsgemindert sei. Dabei stützte sich das Gericht nicht nur auf die medizinischen Gutachten, sondern vor allem auf die gesetzliche Regelung in § 45 Satz 3 SGB XII in der damals geltenden Fassung.
Unterstellung der Dauerhaftigkeit
Nach dieser Vorschrift musste der Sozialhilfeträger in bestimmten Fällen kein Gutachten des Rentenversicherungsträgers einholen. Dazu gehörten ausdrücklich Personen im Eingangs- und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen. Das Sozialgericht folgerte daraus, dass in diesen Fällen die dauerhafte volle Erwerbsminderung unterstellt wird.
Der Sozialhilfeträger legte Berufung ein und argumentierte, die Vorschrift sei lediglich verfahrensrechtlicher Natur. Sie ersetze keine materielle Prüfung der Dauerhaftigkeit. Zudem sei das Eingangsverfahren gerade ergebnisoffen; es könne sich auch zeigen, dass doch noch eine Erwerbsfähigkeit entwickelt werde.
Entscheidung des Landessozialgerichts
Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern wies die Berufung zurück. Es schloss sich der Argumentation des Sozialgerichts an und stellte klar, dass § 45 Satz 3 SGB XII a.F. die dauerhafte Erwerbsminderung bei Personen im Eingangsbereich einer WfbM unterstellt.
Das Gericht verwies außerdem auf ähnliche Entscheidungen anderer Landessozialgerichte. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Damit blieb es bei dem Anspruch der Klägerin auf Grundsicherung für den streitigen Zeitraum bis zu ihrem späteren Wechsel in den Arbeitsbereich der Werkstatt, ab dem ohnehin Leistungen bewilligt wurden.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Haben Menschen im Eingangsbereich einer Werkstatt Anspruch auf Grundsicherung?
Ja. Nach der damaligen Rechtslage wird bei Personen im Eingangs- und Berufsbildungsbereich einer WfbM die dauerhafte volle Erwerbsminderung unterstellt. Damit besteht Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung.
Muss die Rentenversicherung die Erwerbsminderung zusätzlich feststellen?
Nein. In diesen Fällen ist ein Ersuchen an den Rentenversicherungsträger gesetzlich nicht erforderlich.
Kann das Sozialamt stattdessen auf Bürgergeld verweisen?
Grundsätzlich nein. Wenn die Voraussetzungen der gesetzlichen Unterstellung erfüllt sind, ist die Grundsicherung nach dem SGB XII vorrangig.
Gilt die Entscheidung bundesweit?
Das Urteil stammt vom Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern. Andere Landessozialgerichte haben jedoch ähnlich entschieden.
Gilt diese Rechtslage weiterhin unverändert?
Zum 01.01.2020 wurde das Gesetz geändert. Die Entscheidung betrifft daher vor allem Altfälle vor der Reform, hat aber weiterhin Bedeutung für vergleichbare Konstellationen aus dieser Zeit.
Fazit
Der konkrete Fall zeigt, wie schnell Betroffene zwischen verschiedenen Leistungssystemen geraten können. Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern hat klargestellt, dass Menschen im Eingangsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen nicht erst eine gesonderte Rentenbegutachtung durchlaufen müssen.
Die dauerhafte volle Erwerbsminderung wird gesetzlich unterstellt – und damit besteht Anspruch auf Grundsicherung.




