Schwerbehinderung: Sozialamt muss Laptop für Kind zahlen

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Ein schwerbehindertes Kind besucht eine Realschule und wurde dort integrativ unterrichtet. Damit es dem Unterricht überhaupt folgen konnte, nutzte es ein Tafelkamerasystem (Sehbehinderten-Lesesystem) mit spezieller Vergrößerungssoftware.

Die Krankenkasse bezahlte zwar das komplette Kamerasystem – verweigerte aber die Kosten für das dafür notwendige Notebook. Das Sozialamt wollte ebenfalls nicht zahlen und verwies auf das hohe Einkommen der Eltern.

Am Ende entschied das Landessozialgericht (LSG) für das Saarland: Das Sozialamt muss die 950 Euro für das Notebook erstatten – ohne Einkommens- oder Vermögensprüfung. (L 11 SO 14/12)

Der konkrete Fall

Betroffen ist ein Kind mit einer erheblichen Sehbehinderung. Der Grad der Behinderung beträgt 80; zusätzlich sind die Merkzeichen B, G und RF anerkannt. Es besuchte eine Realschule, in der es integrativ beschult wurde.

Um am Unterricht teilnehmen zu können, benötigte das Kind ein Sehbehinderten-Lesesystem in Form eines Tafelkamerasystems mit Vergrößerungssoftware. Die Krankenkasse (Beigeladene) holte dafür eine sozialmedizinische Stellungnahme des MDK ein und bewilligte das Lesesystem .

Krankenkasse zahlt Kamerasystem – lehnt aber Notebook ab

Mit Bescheid bewilligte die Krankenkasse zwar das Tafelkamerasystem, lehnte aber die Kosten für das dazu erforderliche 17-Zoll-Notebook ab. Begründung: Ein Notebook sei ein Gegenstand des täglichen Lebens – dafür müsse die Krankenkasse nicht aufkommen.

Antrag beim Sozialamt – Ablehnung wegen Einkommen der Eltern

Daraufhin beantragte der Kläger beim zuständigen Sozialhilfeträger (Beklagter) die Kostenübernahme im Rahmen der Eingliederungshilfe. Der Kläger bzw. seine Eltern legten Einkommens- und Vermögensnachweise vor.

Das Sozialamt lehnte den Antrag  ab. Zwar liege eine wesentliche Behinderung vor und grundsätzlich bestehe ein Anspruch auf Eingliederungshilfe. Aber: Sozialhilfe gebe es nach dem Nachranggrundsatz nicht, wenn die Hilfe „unter Einsatz von Einkommen und Vermögen“ selbst zu leisten sei.

Das Einkommen der Eltern (Einsatzgemeinschaft) liege nach Berechnung des Amtes deutlich über der Einkommensgrenze – deshalb keine Leistung.

Widerspruch: Es geht um Schulbildung – deshalb einkommensunabhängig

Der Kläger legte Widerspruch ein und argumentierte: Das Notebook sei kein Luxus, sondern zwingend notwendig für den Schulbesuch. Es sei Teil des gesamten Systems. Damit handele es sich um eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII in Verbindung mit § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII. Diese Leistungen seien grundsätzlich ohne Einkommens- und Vermögenseinsatz zu erbringen.

Wegen der Dringlichkeit kaufte der Kläger das Notebook selbst (Vorleistung) und verlangte anschließend Kostenerstattung.

Sozialamt bleibt bei der Ablehnung – „zu vielseitig nutzbar“

Im Widerspruchsbescheid vom blieb das Sozialamt bei der Ablehnung. Es meinte: Ein Notebook sei nicht notwendiger Bestandteil einer angemessenen Schulbildung; es könne ja auch für vieles andere genutzt werden. Außerdem handele es sich eher um eine allgemeine Teilhabeleistung bzw. um ein Hilfsmittel, das nur bei Bedürftigkeit zu zahlen sei – daher müsse Einkommen/Vermögen berücksichtigt werden.

Sozialgericht gibt dem Kind Recht – LSG bestätigt

Das Sozialgericht verurteilte das Sozialamt zur Übernahme der 950 Euro. Das Sozialamt ging in Berufung – verlor aber auch vor dem Landessozialgericht. Das LSG bestätigte: Die Kosten sind zu erstatten.

Ein entscheidender Punkt war dabei, dass im Verfahren alle Beteiligten übereinstimmend erklärten, dass das Tafelkamerasystem ohne das Notebook nicht funktioniert. Das Notebook war zwar handelsüblich, musste aber bestimmte Voraussetzungen erfüllen (z. B. großer mattierter Bildschirm, geeignete Grafikkarte), damit es das System betreiben kann.

Die Rechtslage ausführlich

Der Fall dreht sich im Kern um zwei Fragen: Welche Leistung ist das Notebook rechtlich? (Hilfsmittel/Teilhabe allgemein – oder Hilfe zur Schulbildung?) Darf das Sozialamt Einkommen/Vermögen der Eltern heranziehen?

Anspruch auf Eingliederungshilfe: §§ 53, 54 SGB XII

Eingliederungshilfe bekommen Menschen mit wesentlicher Behinderung, wenn sie dadurch in ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt sind. In diesem Fall gab es keinen Zweifel, dass das Kind einen Anspruch auf Eingliederungshilfe hat.

Die Einordnung des Notebooks

Das Sozialamt wollte das Notebook als „allgemeines Hilfsmittel“/Teilhabeleistung behandeln, bei der man grundsätzlich Einkommen und Vermögen prüfen darf.  Das Gericht akzeptierte diese Einschätzung des Sozialamtes nicht und ordnete es dagegen als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung ein.

Schulbildung als Eingliederungshilfe: § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII

Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII gehören zu den Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung. Dazu zählt nicht nur „Nachhilfe“ oder Assistenz, sondern grundsätzlich alles, was erforderlich ist, um behinderungsbedingte Nachteile im Schulalltag auszugleichen.

Das LSG stellt klar: Auch ein Hilfsmittel kann Schulbildungshilfe sein, wenn es Zweck und Funktion erfüllt, den Schulbesuch zu ermöglichen oder wesentlich zu erleichtern.

Warum das alte BVerwG-Urteil von 1975 nicht mehr hilft

Das Sozialamt stützte sich auf eine sehr alte Entscheidung (1975), wonach Geräte wie Schreibmaschine/Tonbandgerät nicht als Schulbildungshilfe gelten sollten, wenn sie „auch anderweitig“ nutzbar sind.

Das LSG sagt: Diese Argumentation trägt heute nicht mehr, weil sich die gesetzliche Systematik geändert hat. Die damalige Rechtslage (BSHG) wurde in dieser Form nicht ins SGB XII übernommen. Deshalb kann man daraus keine generelle Sperre gegen „Geräte mit Mehrzwecknutzung“ ableiten.

Eingliederungshilfeverordnung

Nach § 12 EinglVO umfasst die Hilfe zur Schulbildung ausdrücklich auch den Besuch weiterführender Schulen – hier: Realschule. Voraussetzung ist, dass das Bildungsziel erreichbar ist. Daran zweifelte niemand.

Für das Gericht folgt daraus: Es sind alle geeigneten und erforderlichen Maßnahmen zu gewähren, um den Realschulbesuch tatsächlich zu ermöglichen.

Entscheidender Maßstab: Geeignet und erforderlich – schulischer Zweck im Vordergrund

Das LSG betont: Maßgeblich ist der Zweck der Leistung. Es reicht, wenn der schulische Nutzen im Vordergrund steht. Es ist unerheblich, dass ein Notebook theoretisch auch privat genutzt werden könnte.

Im konkreten Fall war das Notebook nicht „nice to have“, sondern technisch zwingend, um das bewilligte Tafelkamerasystem überhaupt nutzen zu können. Ohne Notebook kein Zugriff auf Tafelbilder, keine Vergrößerung – damit keine reale Unterrichtsteilnahme.

Einkommens- und Vermögenseinsatz: § 92 Abs. 2 SGB XII

Für bestimmte Eingliederungshilfen – darunter die Hilfe zur angemessenen Schulbildung – gilt eine Privilegierung. Nach § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII wird diese Hilfe ohne Vermögenseinsatz erbracht; Einkommen darf nur in engen Grenzen berücksichtigt werden.

Das Gericht macht deutlich: Eine Kostenbeteiligung ist nur möglich, soweit beim Betroffenen tatsächlich ersparte Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt entstehen. Eine bloß theoretische („fiktive“) Ersparnis reicht nicht.

Hier gab es keine ersparten Lebensunterhaltskosten, weil der Kläger nicht in einer Einrichtung untergebracht war, sondern ganz normal die Realschule besuchte. Ergebnis: Keine Einkommensanrechnung.

Nachranggrundsatz hilft dem Sozialamt hier nicht

Der Nachrang gilt zwar grundsätzlich. Er bedeutet, dass Leistungen des Sozialamtes erst dann in Frage gibt, wenn diese nicht durch einen vorrangigen Träger abgedeckt werden können. Je nach Situation kann das zum Beispiel das Jobcenter, die Krankenkasse, die Schule oder die Rentenversicherung sein.

Nachrang greift aber nicht, wenn die Leistung wegen § 92 Abs. 2 SGB XII gerade privilegiert ist und außerdem keine andere Stelle die Hilfe tatsächlich gewährt. Das war hier der Fall.

Der Schulträger stellte kein Notebook. Die Krankenkasse war nach ihrer Rechtsauffassung nicht zuständig, weil es ein handelsübliches Gerät ist und solche Gebrauchsgegenstände in der gesetzlichen Krankenversicherung regelmäßig kein Hilfsmittel sind.

Damit blieb als zuständiger Leistungsträger für die schulbezogene Teilhabe: der Sozialhilfeträger.

Was Betroffene aus dem Urteil mitnehmen können

Wenn ein behinderungsbedingtes Hilfsmittel für den Schulbesuch zwingend notwendig ist, kann es als Hilfe zur angemessenen Schulbildung eingeordnet werden – selbst wenn es sich um ein handelsübliches Gerät handelt.

Bei Schulbildungshilfen der Eingliederungshilfe gilt häufig eine starke Entlastung: Einkommen und Vermögen der Eltern dürfen nicht „automatisch“ entgegengehalten werden.

Nachweise und Kostenerstattung

Wichtig sind Nachweise, dass das Hilfsmittel unterrichtsbezogen erforderlich ist (z. B. Stellungnahmen, Schulbestätigung, technische Notwendigkeit wie hier: „ohne Notebook funktioniert das System nicht“).

Wenn aus Dringlichkeit selbst gekauft wird, kann ein Kostenerstattungsanspruch bestehen, wenn die Leistung eigentlich hätte bewilligt werden müssen.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten?

Muss das Sozialamt bei Schwerbehinderung immer ein Laptop bezahlen?
Nein, in diesem speziellen Fall war es erstens unterrichtsbezogen erforderlich und zweitens stand kein vorrangiger Träger zur Verfügung.

Muss es sich um ein speziell für Menschen mit Behinderung produziertes Hilfsmittel handeln?
Nein, hier handelte es sich um ein handelsübliches Laptop, das sich auch anderweitig nutzen lässt. Doch der Gebrauch durch die Betroffene war eindeutig an den erforderlichen Unterricht geknüpft.

Müssen sich die Eltern / Betroffenen an den Kosten beteiligen, wenn sie über ausreichend Einkommen verfügen?
Nur dann, wenn das Gerät (hier Notebook) tatsächliche Ersparnisse im Haushalt mit sich bringt.

Welche Rolle spielte die Eingliederungshilfe?
Die Hilfe zur angemessenen Schulbildung gehört zur Eingliederungshilfe, und Menschen mti Schwerbehinderung haben darauf Anspruch.

Fazit

Das Landessozialgericht für das Saarland stärkt sehbehinderte Schüler und ihre Familien: Ein Notebook kann dann Eingliederungshilfe als Hilfe zur angemessenen Schulbildung sein, wenn es technisch notwendig ist, um ein behinderungsbedingtes Schulsystem (hier: Tafelkamerasystem) zu betreiben.

Dann darf der Sozialhilfeträger die Leistung nicht mit dem Hinweis auf hohes Elterneinkommen verweigern. Entscheidend ist nicht, ob ein Gerät „auch privat nutzbar“ wäre, sondern ob es für die Teilnahme am Unterricht erforderlich ist.