Sozialhilfe: Trotz hoher Bedürftigkeit muss Rentnerin Bestattungskosten zahlen

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Eine arme Rentnerin mit aufstockender Sozialhilfe muss die Bestattungskosten ihres verstorbenen Sohnes selbst zahlen.  Das Landessozialgericht ist zu 100% überzeugt: Der Mutter sind die Bestattungskosten „ Zumutbar“ nach § 74 SGB 12.

Wann muss das Sozialamt Bestattungskosten für Bedürftige übernehmen

Wenn kein Geld für eine Beerdigung da ist, zahlen zuerst die gesetzlich Verpflichteten (Ehepartner, Kinder, Eltern, Geschwister), dann das Sozialamt bei finanzieller Unzumutbarkeit durch Antrag auf Bestattungskostenhilfe (Sozialhilfe), und wenn es keine Angehörigen gibt, übernimmt die Kommune die Kosten für eine einfache Bestattung (Sozialbestattung). Zuerst wird das Erbe zur Zahlung herangezogen.

Eine Mutter beauftragte die Bestattung ihres Sohnes

Der Sohn hatte vor seinem Tod Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) nach dem SGB XII bezogen und kein Vermögen hinterlassen. Er hatte drei Töchter und eine Schwester. Da die Töchter das Erbe ausschlugen und sich offenbar nicht um die Bestattung kümmerten, erteilte die Mutter den Auftrag an ein Bestattungsinstitut.

Im Zeitpunkt der Antragstellung bestritten die Mutter und ihr Ehemann ihren Lebensunterhalt durch eine Altersrente in Höhe von monatlich 243,76 € beziehungsweise 518,18 € sowie durch rentenaufstockende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII in Höhe von monatlich 455,05 €.

Das Sozialamt lehnte die Übernahme der Bestattungskosten trotzdem ab – obwohl die Mutter bettelarm war

Die Mutter sei nach Auffassung der Behörde gar nicht zur Bestattung verpflichtet gewesen, denn es gäbe ja die 2 Töchter. Außerdem sei die Mutter zur Selbsthilfe verpflichtet, indem sie hätte versuchen müssen, dass Geld von den Töchtern einzutreiben.

Das Landessozialgericht Niedersachsen – Bremen zieht eine klare Linie, obwohl diese Rechtsfrage völlig umstritten ist ( Urteil vom 15.05.2025 – L 8 SO 81/23 – ).

Der 8. Senat hatte sich hier mit 2 schwierigen Fragen des Sozialrechts zu beschäftigen:

Kann auch eine – nachrangig – verpflichtete Person (wie hier die Mutter) einen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger haben? Und ist es ihr zumutbar, die Kosten selbst zu tragen?

Auch nachrangig Verpflichtete können Ansprüche haben

Denn eine nach den Bestattungsgesetzen der Länder nur nachrangig verpflichtete Person kann Verpflichteter i.S. des § 74 SGB XII sein.

§ 74 SGB XII beinhaltet keinen Grundsatz, dass nur eine landesrechtlich vorrangig verpflichtete Person Ansprüche auf Kostenübernahme bzw. -erstattung geltend machen darf.

Ob die nachrangig verpflichtete Person im Rahmen des § 74 SGB XII auf Ausgleichsansprüche im Innenverhältnis gegen vorrangig Verpflichtete verwiesen werden kann, ist im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der Zumutbarkeit der Kostentragung zu prüfen.

Keine Übernahme von Bestattungskosten ohne ernsthaftes Bemühen um zivilrechtliche Geltendmachung – Die Kostentragung war für die arme Mutter ” nicht unzumutbar ! ”

Es sind immer die Umstände des Einzelfalls entscheidend.

§ 74 SGB XII knüpft den Anspruch auf Kostenübernahme nicht zwingend an die Bedürftigkeit des Verpflichteten, sondern die eigenständige Leistungsvoraussetzung der Unzumutbarkeit verwendet, nimmt er im Recht der Sozialhilfe eine Sonderstellung ein.

Die Verpflichtung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe setzt nach § 74 SGB XII nur voraus, dass die (ggf. bereits beglichenen) Kosten “erforderlich” sind und es dem Verpflichteten nicht “zugemutet” werden kann, diese Kosten (endgültig) zu tragen.

Trotz Bedürftigkeit kann die Kostentragung der Bestattungskosten der Mutter zumutbar sein

Das Sozialamt schließt einen Anspruch nach § 74 SGB 12 nämlich dann aus, wenn die Mutter auf Ausgleichsansprüche gegen andere Verpflichtete ( hier die Töchter ) als Möglichkeit zur Selbsthilfe verwiesen werden kann. Aber Ausgleichsansprüche müssen sich auch in kurzer Zeit und rechtssicher realisieren lassen.

Hier in diesem Einzelfall durfte das Sozialamt auf Selbsthilfe der Mutter verweisen – Sie hätte versuchen müssen, die Bestattungskosten von den Töchtern einzufordern

Denn zur Vermeidung einer missbräuchlichen Geltendmachung des Anspruches aus § 74 SGB XII ist ausnahmsweise ein Verweis des Sozialhilfeträgers auf potentielle Ausgleichsansprüche dann möglich, wenn sich der hilfebedürftige Anspruchssteller generell eigenen Bemühungen zur Realisierung von Ausgleichsansprüchen verschließt, obwohl Ansprüche ohne Weiteres zu realisieren sind.

Ein solcher Versuch ist in aller Regel auch zumutbar

Das gilt jedenfalls dann, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des weiteren Bestattungspflichtigen unbekannt sind oder gar der Eindruck entsteht, dass ein wirtschaftlich durchaus leistungsfähiges Familienmitglied sich vor der finanziellen Verantwortung im Rahmen der Bestattungspflicht “drücken” möchte.

Die Mutter traf hier die Beweislast

Sie konnte nicht überzeugend darstellen, dass sie versucht hatte, die Bestattungskosten bei den Töchtern des verstorbenen Sohnes einzufordern.

Für die Unzumutbarkeit der Tragung der Bestattungskosten trägt hier ganz alleine die Mutter die Beweislast.

Fazit

Keine Übernahme von Bestattungskosten ohne ernsthaftes Bemühen um zivilrechtliche Geltendmachung

Eine arme Rentnerin mit aufstockendem Sozialhilfebezug muss die Bestattungskosten ihres verstorbenen Sohnes selbst bezahlen, denn sie waren ihr “zumutbar” im Sinne des § 74 SGB 12.

Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock

Diese Urteil ist der absolute Wahnsinn, doch leider ist das im Moment so die Richtung bei den Landessozialgerichten zu Bestattungskosten, aber trotzdem umstritten.

Denn gerade zur Frage, ob eine nach den Bestattungsgesetzen der Länder nachrangig zur Bestattung verpflichtete Person – unter Außerachtlassung einer dort geregelten Reihenfolge der Bestattungsverpflichteten – Inhaber eines Anspruches nach § 74 SGB XII sein kann, hat eine grundsätzliche Bedeutung.

Völlig umstritten in der Rechtsprechung und Literatur ist, ob eine nach den Bestattungsgesetzen der Länder nachrangig verpflichtete Person Verpflichteter i.S. des § 74 SGB XII sein kann ( beispielhaft dagegen: für die Berücksichtigung einer landesrechtlichen Rangfolge: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.4.2013 – L 7 SO 5656/11 – ).

Rechtsprechungstipp:

Beantragt der Antragsteller beim Sozialhilfeträger Bestattungskosten, kann das Sozialamt die Kostenübernahme mit Verweis auf zumutbare Selbsthilfe, nämlich der Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen gegenüber Dritten ( hier den Geschwistern ) ablehnen.

Denn die Sozialhilfe hat nicht die Aufgabe den Antragsteller vor gegebenenfalls unangenehmen Inanspruchnahme leistungspflichtiger Familienangehöriger zu bewahren ( LSG Mecklenburg Vorpommern, Urt. v. 12.12.2024 – L 9 SO 18/18 – ).

Sozialhilfe: Erst zumutbare Selbsthilfe bei Bestattungskosten, dann Sozialhilfe