Corona-Sonderregelung beim ALG I verfassungsgemäß

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Durch das Sozialschutz-Paket II wurde pandemiebedingt die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes I um drei Monate für diejenigen verlängert, deren Anspruch zwischen dem 01.05. und 31.12.2020 endete. Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass diese Begrenzung verfassungskonform ist.

Gericht lehnt verlängerten Anspruch aufgrund von Corona ab

Ein Betroffener erhielt bis 28.01.2021 Arbeitslosengeld. Daraufhin beantragte er bei der Bundesagentur für Arbeit aufgrund der Corona-Pandemie eine Verlängerung der Leistungszahlungen bis Ende April. Die Arbeitsagentur lehnte dies ab.

Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht lehnten einen Antrag auf gerichtliche Anordnung gegen die Bundesagentur ab. Die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld richte sich nach der Vorversicherungszeit und dem Lebensalter. Ob es wegen Corona oder aus anderen Gründen realistische Aussichten auf eine Arbeitsvermittlung gebe, spiele keine Rolle.

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Begrenzte zusätzliche Gewährung von ALG I-Leistungen durch Sozialschutz-Paket verfassungskonform

Außerdem sei der Anspruch des Betroffenen erst Ende Januar 2021 abgelaufen, während das Sozialschutz-Paket II eine zusätzliche Leistungsbewilligung über drei Monate nur bei Betroffenen vorsehe, deren Anspruch bis Ende Dezember 2020 ausgelaufen sei – eine analoge Anwendung der Vorschrift über diesen Zeitraum hinaus, sei nicht vorgesehen.

Für die befristete Leistungsverlängerung gebe es außerdem hinreichende Sachgründe, auf die sich der Gesetzgeber berufen könne, sie sei somit verfassungskonform. Die pandemiebedingte Verlängerung des Anspruchs sei gerade keine „Gegenleistung“ für die Arbeitsleitung der Betroffenen, sondern eine zusätzliche Leistung des Staates, so das Hessische landessozialgericht, daher ergäbe sich kein weiterer Anspruch über die Verordnung hinaus (L 7 AL 42/21 B ER).

Bild: photoart / AdobeStock

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