Hartz IV: Jobcenter muss Aufenthalt im Frauenhaus bezahlen

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Frauenhäuser bieten Schutz für Frauen und ihre Kinder, die von häuslicher Gewalt betroffen oder bedroht sind und von ihren früheren Partnern verfolgt werden. Das Jobcenter muss für Frauen, die von Hartz IV betroffen sind, die Kosten für einen begründeten Aufenthalt in einem Frauenhaus übernehmen.

Jobcenter am vorherigen Aufenthaltsort muss Kosten für Unterbringung im Frauenhaus übernehmen

Im Fall einer Betroffenen, die mit ihren drei Kindern Zuflucht in einem Frauenhaus gesucht hatte, nachdem sie sich von ihrem Ehemann getrennt hatte, übernahm das Jobcenter nach SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die Kosten der Unterkunft und Heizung und die täglichen Betreuungskosten für das Frauenhaus. Gemäß § 36a SGB II ist der kommunale Träger a, bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten. Dem willigte das zuständige Jobcenter zu. Zuvor hatte sie bereits das Frauenhaus wechseln müssen, da der erste Standort von den Betreuerinnen für nicht sicher genug befunden wurde.

Jobcenter lehnt Kostenübernahme nach verlängertem Aufenthalt ab

Anlässlich eines geplanten Auszugtermins stellten die Betreuerinnen der Betroffenen fest, dass eine Bedrohungslage durch den Ehemann noch immer gegeben sei und verlängerten die Aufenthaltszeit um weitere drei Monate. Das zuständige Jobcenter, dass sich bisher zur Kostenerstattung bereit erklärt hatte, lehnte diese künftig ab, da der Aufenthalt nicht hinreichend begründet sei. Es forderte das Frauenhaus auf, einen Sozialbericht vorzulegen, aus dem auch die polizeilichen Maßnahmen zum Schutz der Betroffenen hervorgingen. Das Frauenhaus erläuterte die Schutzbedürftigkeit der Betroffenen, doch dies reichte dem Jobcenter nicht, die weitere Kostenübernahme lehnte es ab.

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Jobcenter klagt gegen Jobcenter wegen Kostenerstattungspflicht

Nachdem die Betroffene das Frauenhaus verlassen hatte, forderte das Jobcenter am Ort des Frauenhauses gemäß der Kostenerstattungspflicht die Übernahme der Aufenthaltskosten. Das Jobcenter am vorherigen Wohnort lehnte trotz weiterer Nachweise erneut die Übernahme der Kosten für den verlängerten Aufenthalt ab. Sodass es zum Verfahren vor dem Sozialgericht Münster kam. Darin verwies das klagende Jobcenter darauf, dass eine konkrete Überprüfung der vorliegenden Gefährdungssituation durch den erstattungspflichtigen Träger nicht vorgesehen sei.

Dem schloss sich auch das Sozialgericht an. Die Kostenübernahme sei bei einem Aufenthalt in einem Frauenhaus verpflichtend und umfasse auch die psychosoziale Betreuung. Eine Überprüfung der Erforderlichkeit des Aufenthaltes durch den zur Erstattung verpflichteten Träger sehe das Gesetz nicht vor. Dem stimmte das Landessozialgericht Baden-Württemberg im Revisionsverfahren in Teilen zu (L 2 AS 3911/18). Eine Überprüfung der Erforderlichkeit sei durchaus notwendig, um die Rechtmäßigkeit des Leistungsanspruches zu prüfen, auch wenn das Gesetz dies nicht explizit vorsehe. Diese sei im vorliegenden Fall jedoch durchaus gegeben.

Bild: Alexandr / AdobeStock

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