Hartz IV: Jobcenter muss Aufenthalt im Frauenhaus bezahlen

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Frauenhรคuser bieten Schutz fรผr Frauen und ihre Kinder, die von hรคuslicher Gewalt betroffen oder bedroht sind und von ihren frรผheren Partnern verfolgt werden. Das Jobcenter muss fรผr Frauen, die von Hartz IV betroffen sind, die Kosten fรผr einen begrรผndeten Aufenthalt in einem Frauenhaus รผbernehmen.

Jobcenter am vorherigen Aufenthaltsort muss Kosten fรผr Unterbringung im Frauenhaus รผbernehmen

Im Fall einer Betroffenen, die mit ihren drei Kindern Zuflucht in einem Frauenhaus gesucht hatte, nachdem sie sich von ihrem Ehemann getrennt hatte, รผbernahm das Jobcenter nach SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die Kosten der Unterkunft und Heizung und die tรคglichen Betreuungskosten fรผr das Frauenhaus. GemรครŸ ยง 36a SGB II ist der kommunale Trรคger a, bisherigen gewรถhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zustรคndigen kommunalen Trรคger am Ort des Frauenhauses die Kosten fรผr die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten. Dem willigte das zustรคndige Jobcenter zu. Zuvor hatte sie bereits das Frauenhaus wechseln mรผssen, da der erste Standort von den Betreuerinnen fรผr nicht sicher genug befunden wurde.

Jobcenter lehnt Kostenรผbernahme nach verlรคngertem Aufenthalt ab

Anlรคsslich eines geplanten Auszugtermins stellten die Betreuerinnen der Betroffenen fest, dass eine Bedrohungslage durch den Ehemann noch immer gegeben sei und verlรคngerten die Aufenthaltszeit um weitere drei Monate. Das zustรคndige Jobcenter, dass sich bisher zur Kostenerstattung bereit erklรคrt hatte, lehnte diese kรผnftig ab, da der Aufenthalt nicht hinreichend begrรผndet sei. Es forderte das Frauenhaus auf, einen Sozialbericht vorzulegen, aus dem auch die polizeilichen MaรŸnahmen zum Schutz der Betroffenen hervorgingen. Das Frauenhaus erlรคuterte die Schutzbedรผrftigkeit der Betroffenen, doch dies reichte dem Jobcenter nicht, die weitere Kostenรผbernahme lehnte es ab.

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Jobcenter klagt gegen Jobcenter wegen Kostenerstattungspflicht

Nachdem die Betroffene das Frauenhaus verlassen hatte, forderte das Jobcenter am Ort des Frauenhauses gemรครŸ der Kostenerstattungspflicht die รœbernahme der Aufenthaltskosten. Das Jobcenter am vorherigen Wohnort lehnte trotz weiterer Nachweise erneut die รœbernahme der Kosten fรผr den verlรคngerten Aufenthalt ab. Sodass es zum Verfahren vor dem Sozialgericht Mรผnster kam. Darin verwies das klagende Jobcenter darauf, dass eine konkrete รœberprรผfung der vorliegenden Gefรคhrdungssituation durch den erstattungspflichtigen Trรคger nicht vorgesehen sei.

Dem schloss sich auch das Sozialgericht an. Die Kostenรผbernahme sei bei einem Aufenthalt in einem Frauenhaus verpflichtend und umfasse auch die psychosoziale Betreuung. Eine รœberprรผfung der Erforderlichkeit des Aufenthaltes durch den zur Erstattung verpflichteten Trรคger sehe das Gesetz nicht vor. Dem stimmte das Landessozialgericht Baden-Wรผrttemberg im Revisionsverfahren in Teilen zu (L 2 AS 3911/18). Eine รœberprรผfung der Erforderlichkeit sei durchaus notwendig, um die RechtmรครŸigkeit des Leistungsanspruches zu prรผfen, auch wenn das Gesetz dies nicht explizit vorsehe. Diese sei im vorliegenden Fall jedoch durchaus gegeben.

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