Die Rentenversicherung kürzte den Gründungszuschuss einer Frau, weil sie statt des zuletzt tatsächlich gezahlten Arbeitslosengeldes plötzlich ein „fiktiv“ berechnetes ALG ansetzte – das Sozialgericht Marburg stoppte diese Praxis und sprach der Klägerin den höheren Zuschuss zu (S 4 R 148/20).
Inhaltsverzeichnis
Gründungszuschuss als Reha-Leistung: Darum landete der Fall vor dem Sozialgericht Marburg
Die Klägerin, Jahrgang 1967, arbeitete viele Jahre im Pflegebereich und qualifizierte sich zur Altenpflegerin sowie zur Pflegedienstleitung, bevor sie 2011 aus gesundheitlichen Gründen aus dem Beruf aussteigen musste.
Die Agentur für Arbeit Kassel bewilligte ihr später Arbeitslosengeld; für den Zeitraum vom 18. Januar 2013 bis 16. Januar 2014 erhielt sie 38,28 Euro pro Tag. Danach förderte die Rentenversicherung als Rehabilitationsträger mehrere Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben, bis die Klägerin nach einer Weiterbildung den Schritt in die Selbstständigkeit vorbereitete.
Konkreter Fall: Vom Pflegeberuf zur Selbstständigkeit – und dann die Kürzung
Nach einer geförderten Umschulung und weiteren Qualifizierungen machte sich die Klägerin zum 1. August 2019 in ihrem neuen Tätigkeitsfeld selbstständig und eröffnete einen Beauty-Salon.
Für diese Gründung beantragte sie bei der Rentenversicherung einen Gründungszuschuss als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben; zunächst bewilligte die Behörde monatlich 1.000,20 Euro für August 2019 bis Januar 2020. Die Rentenversicherung legte dabei ein kalendertägliches Arbeitslosengeld von 23,34 Euro zugrunde – also bereits deutlich weniger als das ALG aus 2013/2014.
Dann folgte der zweite Schnitt: Nach einer „fiktiven“ Berechnung durch die Agentur für Arbeit senkte die Rentenversicherung den Ansatz auf 22,88 Euro pro Tag und kürzte den Zuschuss per Aufhebungs- und Neufestsetzungsbescheid auf 986,40 Euro monatlich.
Streitpunkt: Darf die Behörde für den Gründungszuschuss ein fiktives ALG erfinden?
Die Klägerin wehrte sich, weil die Rentenversicherung die Höhe des Gründungszuschusses nicht an das zuletzt tatsächlich bezogene Arbeitslosengeld knüpfte, sondern an eine nachträgliche Rechenfigur. Die Behörde argumentierte, es gebe im maßgeblichen Bemessungszeitraum nicht genug Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt; deshalb müsse man das Arbeitslosengeld fiktiv nach den Regeln des SGB III berechnen und dabei sogar eine niedrige Qualifikationsgruppe ansetzen.
Genau diese Logik zerlegte das Gericht: Für die Höhe des Gründungszuschusses zählt nicht ein hypothetisches, „neu ausgerechnetes“ Arbeitslosengeld, sondern das letzte, das Ihnen tatsächlich gezahlt wurde. Damit verlor die Frage nach Qualifikationsgruppen und fiktiven Entgelten den entscheidenden Biss – weil das Gesetz an einer anderen Stelle anknüpft.
Rechtliche Grundlage: § 94 SGB III verlangt das zuletzt bezogene, tatsächlich gezahlte Arbeitslosengeld
Das Sozialgericht Marburg stellte klar, dass die Höhe des Gründungszuschusses als Reha-Leistung nach § 49 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX in Verbindung mit den §§ 93, 94 SGB III zu bestimmen ist. Entscheidend war § 94 Abs. 1 SGB III: Danach erhalten Sie für sechs Monate den Betrag, den Sie „als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen“ haben – plus 300 Euro monatlich.
Das Gericht las „zuletzt“ wörtlich und systematisch: Gemeint ist das letzte tatsächlich gezahlte Arbeitslosengeld, nicht ein später fiktiv hergeleiteter Wert. Weil § 94 SGB III damit eine klare Bemessungsregel enthält, schließt der Gesetzeswortlaut eine fiktive Bemessung für diesen Zweck aus.
Warum das Gericht die fiktive Berechnung nach § 152 SGB III ablehnte
Die Rentenversicherung wollte die Regeln zur Berechnung des Arbeitslosengeldes (einschließlich fiktiver Bemessung) in die Berechnung des Gründungszuschusses „hineinziehen“. Das Gericht stellte dem entgegen: Eine fiktive Bemessung kann im Arbeitslosengeldrecht eine Rolle spielen, wenn Arbeitsentgelt-Tage fehlen – aber das ist etwas anderes als die gesetzliche Bemessung des Gründungszuschusses, die ausdrücklich auf das zuletzt bezogene ALG abstellt.
Mit diesem Anknüpfungspunkt ordnet das Gesetz keine neue Leistungsberechnung an, sondern übernimmt den letzten tatsächlich gezahlten Betrag als feste Größe. Das Gericht betonte zusätzlich die Gesetzesentwicklung: Gerade weil der Gesetzgeber den Gründungszuschuss in der neueren Fassung enger an das tatsächliche Arbeitslosengeld gebunden hat, darf die Verwaltung nicht zur alten „Fiktionslogik“ zurückkehren.
Entscheidung: Höherer Gründungszuschuss auf Basis von 38,28 Euro täglich
Das Sozialgericht Marburg änderte den Bescheid ab und verurteilte die Beklagte, der Klägerin einen höheren Gründungszuschuss für August 2019 bis Januar 2020 zu gewähren. Maßstab war ein kalendertägliches Arbeitslosengeld von 38,28 Euro – also das zuletzt tatsächlich gezahlte ALG aus dem Bewilligungszeitraum 2013/2014.
Die Beklagte musste außerdem die notwendigen außergerichtlichen Kosten erstatten, und das Gericht ließ die Berufung nicht zu. Die Botschaft ist klar: Wenn das Gesetz auf das „zuletzt bezogene“ Arbeitslosengeld verweist, darf die Verwaltung nicht nachträglich an der Rechengrundlage drehen.
Leitfaden: Wie Sie sich gegen eine zu niedrige Berechnung des Gründungszuschusses wehren
Wenn eine Behörde Ihren Gründungszuschuss kürzt oder neu festsetzt, sollten Sie zuerst prüfen, welches Arbeitslosengeld Sie zuletzt tatsächlich erhalten haben und ob die Behörde genau diesen Betrag zugrunde legt. Sobald die Behörde mit „fiktiven“ Tagessätzen arbeitet oder auf interne Berechnungen anderer Stellen verweist, sollten Sie gezielt auf § 94 Abs. 1 SGB III verweisen und die Bindung an das letzte tatsächlich gezahlte ALG deutlich machen.
Wenn die Behörde die Begründung auf Qualifikationsgruppen, Bemessungsrahmen oder fehlende Entgelt-Tage stützt, sollten Sie klarstellen, dass diese Themen die ALG-Berechnung betreffen, aber nicht den gesetzlichen Anknüpfungspunkt der Zuschussbemessung ersetzen.
Sie erhöhen Ihre Erfolgschancen, wenn Sie den letzten ALG-Bescheid und Nachweise über die tatsächlichen Zahlungen beifügen, weil das Gericht in der Praxis genau auf diese „harte“ Bezugsgröße abstellt.
Und wenn die Behörde bereits gezahlte Zuschüsse rückwirkend mindert, sollten Sie besonders konsequent reagieren, weil hier schnell existenzielle Lücken entstehen und Gerichte bei klarer Gesetzeslage Korrekturen regelmäßig anordnen.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten zum Gründungszuschuss nach dem Urteil
Gilt für die Höhe des Gründungszuschusses das letzte tatsächlich gezahlte Arbeitslosengeld?
Ja; nach § 94 Abs. 1 SGB III zählt das zuletzt bezogene, tatsächlich gezahlte Arbeitslosengeld als Bemessungsgrundlage.
Darf die Behörde für den Gründungszuschuss ein fiktives Arbeitslosengeld berechnen?
Nein; das Gericht sieht dafür bei § 94 SGB III keinen Raum, weil der Wortlaut an den tatsächlichen letzten Bezug anknüpft.
Was bedeutet „zuletzt bezogen“ in § 94 Abs. 1 SGB III?
Das Gericht versteht es als den letzten, am Ende tatsächlich ausgezahlten ALG-Betrag – ohne zusätzliche zeitliche Einschränkung und ohne Neuberechnung.
Warum half der Behörde der Hinweis auf fehlende 150 Entgelt-Tage nicht weiter?
Weil diese Frage die Ermittlung eines fiktiven Arbeitslosengeldes betreffen kann, aber § 94 SGB III für den Zuschuss gerade nicht auf eine neue Berechnung, sondern auf den letzten realen Zahlbetrag abstellt.
Was sollten Sie sofort sichern, wenn die Behörde Ihren Gründungszuschuss kürzt?
Den letzten ALG-Bescheid und Belege über die tatsächlichen Zahlungen; damit belegen Sie die maßgebliche Bezugsgröße, auf die § 94 SGB III verweist.
Fazit: Was bedeutet das Urteil für Betroffene?
Das Sozialgericht Marburg stärkt Ihre Position, wenn eine Behörde den Gründungszuschuss nachträglich kleinrechnet: Für die Höhe zählt das letzte tatsächlich gezahlte Arbeitslosengeld, nicht ein später „fiktiv“ konstruiertes Ergebnis. Wenn die Verwaltung Ihre Förderung mit Bemessungsrahmen, Qualifikationsgruppen oder hypothetischen Tagesentgelten begründet, sollten Sie genau hinschauen – denn diese Argumente ersetzen den klaren Anknüpfungspunkt des § 94 SGB III nicht. Das Urteil macht Mut, Kürzungen nicht hinzunehmen, sondern rechtlich präzise gegenzuhalten, wenn Ihr Gründungsvorhaben sonst finanziell ins Wanken gerät.




