Minderungen der Unterkunftskosten durch einen Bürgergeld-Leistungsberechtigten gegenüber seinem Vermieter sind gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II die tatsächlich zu berücksichtigenden Kosten, sofern die Mietminderung nicht offensichtlich unwirksam ist.
Wird nachträglich festgestellt, dass dem Mieter kein Minderungsrecht zustand und es kommt zu Nachforderungen, gehören diese einmalig geschuldeten Zahlungen als weiterer Unterkunftsbedarf zum aktuellen Bedarf des Monats, in dem die Nachforderung fällig geworden ist.
Der Experte für Sozialrecht, Detlef Brock, meint dazu, dass eine nachträgliche Feststellung des Nichtbestehens eines Minderungsrechts dazu führt, dass das Jobcenter diese Zahlungen als einmaligen Unterkunftsbedarf im Monat der Fälligkeit übernimmt.
Diese Aussage wird laut Brock durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Beschluss vom 23.03.2021 – B 4 AS 8/21 BH – ) bestätigt, danach gilt:
Mietminderung mindert den Unterkunftsbedarf beim Bürgergeld als auch bei der Sozialhilfe
Nach dieser Rechtsprechung führen Mietminderungen – jedenfalls dann, wenn sie nicht offensichtlich unwirksam sind – zu einem entsprechend geringeren Anspruch auf Grundsicherungsleistungen in dem Monat der Minderung, weil nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur tatsächlich entstandene Bedarfe zu berücksichtigen sind. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist wortgleich mit § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII.
Weil nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur tatsächlich entstandene Bedarfe zu berücksichtigen sind, führen Mietminderungen – jedenfalls dann, wenn sie nicht offensichtlich unwirksam sind – zu einem entsprechend geringeren Anspruch auf Alg II in dem Monat der Minderung, selbst wenn zu einem späteren Zeitpunkt Mietnachzahlungen zu leisten sind.
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Bescheid prüfenMinderungsrecht unwirksam und Nachforderungen
Wird jedoch erst nachträglich in einem Gerichtsverfahren festgestellt, dass dem Mieter kein Minderungsrecht zustand und es kommt zu Nachforderungen, dann gehören diese einmalig geschuldeten Zahlungen als weiterer Unterkunftsbedarf im Rahmen der Kostenangemessenheit (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) zum aktuellen Bedarf des Monats, in dem die Nachforderung rechtskräftig und damit fällig geworden ist (vgl. zu Nachforderungen bei Heizkosten nach Abrechnung der tatsächlich verbrauchten Wärme BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 36/08 R).
Das Jobcenter muss folgendes beachten
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist der Leistungsträger/ Jobcenter bei einem Sozialrechtsverhältnis verpflichtet, den Hilfebedürftigen bei der Geltendmachung von Rechten gegen den Vermieter zu unterstützen (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2011 – B 14 AS 15/11 R; Urteil vom 17. Februar 2015, B 14 KG 1/14 R – )
Er darf ihn nicht lediglich auf seine – Selbsthilfemöglichkeiten – verweisen.
Diese Beratungspflicht ist weitreichend, sie geht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bis zur eigenen Beteiligung des Leistungsträgers an einem zivilrechtlichen Rechtsstreit.
Quellen:
BSG, Beschluss vom 23.03.2021 – B 4 AS 8/21 BH, BSG, Urteil vom 24. November 2011 – B 14 AS 15/11 R, Theesfeld-Betten, jurisPR-MietR 4/2021 Anm 6.



