Bürgergeld-Bezieher erstreitet Anspruch auf eine Waschmaschine als Mehrbedarf

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Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), auch Bürgergeld genannt, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung beim Kauf einer Waschmaschine geltend machen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die vorhandene Waschmaschine defekt ist und eine Reparatur wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist.

Unabweisbarer, besonderer Bedarf

Der entsprechende Anspruch ergibt sich aus § 21 Abs. 6 SGB II. Danach kann ein “Mehrbedarf” anerkannt werden, wenn im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht und die Gewährung eines Darlehens für einmalige Aufwendungen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Das Sozialgericht Kiel (SG Kiel, Urteil AZ: S 35 AS 35/22 – Berufung beim Landessozialgericht Schleswig-Holstein) hat einen solchen unabweisbaren Bedarf für die Anschaffung einer Waschmaschine für einen Bürgergeld-Bezieher anerkannt. Der Kläger konnte diesen Bedarf auch nicht aus seinem Bürgergeld-Regelbedarf decken, in dem bereits 1,60 Euro monatlich für Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspülmaschinen und Bügelmaschinen berücksichtigt sind.

Nur 1,60 Euro für eine Waschmaschine im Bürgergeld-Regelsatz

Die angesetzten 1,60 Euro wurden anhand von Verbrauchsstichproben über einen Zeitraum von drei Monaten ermittelt. Da langlebige Haushaltsgeräte wie Waschmaschinen jedoch nur alle paar Jahre neu angeschafft werden müssen, wurden in den meisten Stichproben keine Kosten berücksichtigt.

Die Überlegung, wie lange ein Leistungsberechtigter monatlich 1,60 Euro ansparen müsste, um eine Waschmaschine, einen Wäschetrockner, eine Spülmaschine und ein Bügeleisen anzuschaffen, zeigt, dass die angesetzten 1,60 Euro keine hinreichend aussagekräftige Datengrundlage darstellen.

Anschaffungskosten für eine Waschmaschine in der Höhe legitim

Auch die Anschaffungskosten für eine neue Waschmaschine in Höhe von 389,00 Euro zuzüglich 29,95 Euro Versandkosten hielt das Gericht für angemessen. Es wurde betont, dass dem Kläger bei einem Neukauf auch Gewährleistungsansprüche zustünden.

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