Bürgergeld: Unter 25 jährige hat Anspruch auf Mietkosten, weil sie vor 6 Jahre ausgezogen ist

Lesedauer 3 Minuten

Eine unter 25 jährige hat Anspruch auf eigene Mietkosten, weil sie 6 Jahre vor Eintritt in das SGB 2 aus dem Elternhaus ausgezogen ist

Der § 22 Abs. 5 SGB II ist auf diejenigen unter-25-jährigen Leistungsbezieher nach dem SGB II gar nicht anwendbar, die bereits deutlich vor Eintritt in den Leistungsbezug nach dem SGB II erstmals aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen sind.

Mit wegweisendem, rechtskräftigem Urteil gibt das Sozialgericht Freiburg ( Az. S 7 AS 1540/25 ) bekannt, dass der Ausschluss von Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 5 SGB II für junge Erwachsene unter 25 Jahren nicht anwendbar ist auf junge Menschen, die bereits vor Eintritt in den Leistungsbezug nach dem SGB II erstmals aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen sind.

Eine bereits vor Beginn des Leistungsbezugs nach dem SGB II erlangte Verselbständigung eines jungen Erwachsenen in eigenem Wohnraum kann auch nicht durch einen zwischenzeitlichen Rück-Umzug in den elterlichen Haushalt wieder verloren gehen.

Denn hat ein junger Erwachsener ohne jegliche Unterstützung durch das Leistungssystem des SGB II oder SGB XII bereits (mindestens) einmal im Hinblick auf die Wohnsituation eine Verselbständigung erreicht, unter fällt er nicht mehr § 22 Abs. 5 SGB II.

Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der junge Erwachsene seinen Lebensunterhalt während der Phase des eigenständigen Wohnens aus eigenem Erwerbseinkommen und/oder Vermögen bestritten hat, oder aus sonstigen Einkommensquellen außerhalb des SGB II und SGB XII wie Unterhaltsleistungen der Eltern, andere Sozialleistungen (z. B. Bafög, Arbeitslosengeld) oder Stipendien.

Nach Auffassung der Kammer kommt die Anwendung des § 22 Abs. 5 SGB II nach bereits erlangter Verselbständigung allenfalls in Betracht, wenn der (erneute) Auszug und die (erneute) Verselbständigung mit der Absicht erfolgt, die Leistungsvoraussetzungen nach dem SGB II herbeizuführen (§ 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II).

Eine Absicht nach § 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II

Muss – über einen einfachen Vorsatz hinaus – ausdrücklich darauf gerichtet sein, durch den Auszug aus dem elterlichen Haushalt einen Leistungsanspruch nach dem SGB II auszulösen.

Ein junge Erwachsene, der die deutsche Staatsangehörigkeit oder ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland besitzt, kann nicht über § 22 Abs. 5 SGB II darauf verwiesen werden, im elterlichen Haushalt zu wohnen, wenn sich der elterliche Haushalt an einem Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet. Hier wohnt die Mutter in der Schweiz.

Eine Zusicherung im Sinne des § 22 Abs. 5 SGB II ist entbehrlich

Eine Zusicherung im Sinne des § 22 Abs. 5 SGB II ist unabhängig vom Vorliegen von schwerwiegenden sozialen Gründen, die für eine Verselbständigung des jungen Erwachsenen in einer eigenen Wohnung sprechen, entbehrlich, wenn unter-25-jährige Personen zum Zeitpunkt des Auszugs keine Leistungen nach dem SGB II erhalten oder beantragt haben und auch sonst kein Rechtsverhältnis zwischen ihnen und dem künftigen Jobcenter besteht, selbst wenn die Sicherung des künftigen Lebensunterhalts ab dem Auszug unklar und offen ist.

Urteilsbesprechung mit dem Sozialrechtsexperten Detlef Brock

Diese rechtskräftige Entscheidung stärkt die Rechte aller unter 25- Jährigen, welche vor Beantragung von Bürgergeld schon lange von zu Hause ausgezogen waren.

Ist Ihr Bürgergeld-Bescheid korrekt?

Lassen Sie Ihren Bescheid kostenlos von Experten prüfen.

Bescheid prüfen

§ 22 Abs. 5 SGB II ist auf diejenigen unter-25-jährigen Leistungsbezieher nach dem SGB II gar nicht anwendbar, die – wie die Klägerin hier – bereits deutlich vor Eintritt in den Leistungsbezug nach dem SGB II erstmals aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen sind.

Auch das Fehlen einer Zusicherung durch das Jobcenter steht dann dem Leistungsanspruch der Klägerin nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht entgegen

Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat in einem Urteil vom 2.7.2009 (L 3 AS 128/08 – ) angenommen, dass eine Zusicherung im Sinne des § 22 Abs. 5 SGB II sogar unabhängig vom Vorliegen von schwerwiegenden sozialen Gründen, die für eine Verselbständigung des jungen Erwachsenen in einer eigenen Wohnung sprechen, entbehrlich ist, wenn unter-25-jährige Personen zum Zeitpunkt des Auszugs keine Leistungen nach dem SGB II erhalten und auch noch nicht beantragt haben, denn dann besteht keine Veranlassung für die Betroffenen, sich überhaupt mit dem Leistungsträger nach dem SGB II ins Benehmen zu setzen.

Auch eine absehbare Bedürftigkeit soll dann nicht ausreichen, um das Zusicherungserfordernis auszulösen.

Grenze ist lediglich die – mittlerweile in § 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II ausdrücklich aufgeführte – Absicht, durch den Auszug einen Leistungsanspruch zu generieren, wenn dies prägendes Motiv für den Auszug war.

Diese Auffassung, nach der eine Zusicherung nicht bereits dann eingeholt werden muss, wenn die künftige Bestreitung des Lebensunterhalts unklar sei, sondern erst, wenn der Leistungsantrag gestellt wurde, teilen auch das LSG Hamburg (Beschluss vom 24.1.2008, Az. L 5 B 504/07 ER – ), das LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 6.11.2007, Az. L 7 AS 626/07 ER – ) sowie das LSG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 21.5.2008, Az. L 10 AS 72/07 – ).

Die Kammer schließt sich dieser Auffassung ausdrücklich an

Eine Zusicherung nach § 22 Abs. 5 SGB II ist entsprechend § 22 Abs. 5 Satz 3 SGB II auch dann entbehrlich, wenn noch gar kein Rechtsverhältnis zwischen dem künftigen Leistungsbezieher und dem künftigen Leistungsträger besteht.

Dies ist in der Regel erst der Fall, wenn ein Leistungsantrag gestellt wird oder zumindest ein sonstiger Kontakt zwischen beiden Beteiligten stattgefunden hat, etwa wenn sich der künftige Leistungsbezieher beim Leistungsträger nach Leistungsvoraussetzungen erkundigt oder über Leistungen beraten lässt.

Dem denkbaren missbräuchlichen Anmieten einer eigenen Wohnung im Vertrauen darauf, dass der Leistungsträger nach dem SGB II die Kosten schon übernehmen werde, ist durch die Regelung des § 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II ein hinreichender Riegel vorgeschoben.