Sozialgeld – Anspruch

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Sozialgeld fรผr nicht erwerbsfรคhige Hilfebedรผrftige

Sozialgeld kรถnnen nicht erwerbsfรคhige Hilfebedรผrftige erhalten, die eine Bedarfsgemeinschaft mit einem erwerbsfรคhigen Hilfebedรผrftigen mit Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung nach SGB II bilden. Kinder bis 15 Jahre gelten grundsรคtzlich als nicht erwerbsfรคhig und sind folglich anspruchsberechtigt, sofern ihr Unterhalt nicht durch das Einkommen beziehungsweise Unterhaltszahlungen der Eltern gedeckt werden kann. Auch Personen, die zeitweise voll oder zum Teil erwerbsunfรคhig sind, haben einen Anspruch auf Sozialgeld. Wer dauerhaft eine Altersrente oder eine Rente wegen voller Erwerbsunfรคhigkeit bezieht, ist jedoch nicht anspruchsberechtigt. Das gilt auch fรผr Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben.

Dieser Personenkreis kann an Stelle von Sozialgeld gegebenenfalls die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemรครŸ ยง41 ff. SGB XII erhalten. Grundsรคtzlich entspricht die Hรถhe des Sozialgeldes dem Hartz IV-Regelsatz. Derzeit liegt dieser fรผr einen Einpersonenhaushalt bei 382 Euro pro Monat. Hinzukommen die Kosten fรผr die Unterkunft (Miete und Heizung). Zudem kรถnnen Bezieher von Sozialgeld Leistungen fรผr einen Mehrbedarf beim Lebensunterhalt und Sonderbedarf (als Darlehen) beziehen.

Wer hat Anspruch auf Sozialgeld?

Grundsรคtzlich haben Hilfebedรผrftige nur dann Anspruch auf Sozialgeld, wenn sie selbst nicht erwerbsfรคhig sind und mit einem erwerbsfรคhigen Hilfebedรผrftigen, der leistungsberechtigt nach SGB II ist, in einer Bedarfsgemeinschaft leben (ยง 7 Abs. 3 SGB II). Dazu zรคhlen folgende Personengruppen: Minderjรคhrige, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, dauerhaft erwerbsunfรคhige Minderjรคhrige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie volljรคhrige Leistungsberechtigte, die keinen Anspruch auf Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII haben. Zudem mรผssen Sozialhilfe-Bezieher ihren gewรถhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben.

Eine Ausnahme stellen Kinder von Auszubildenden, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsgesetz (BAfรถG) haben, dar. Fรผr sie kann Sozialgeld beantragt werden, obwohl ein oder beide Elternteile aufgrund des BAfรถG-Bezugs nach ยง 7 Abs. 5 SGB II von Hartz IV-Leistungen ausgeschlossen sind. Dem Antrag auf Sozialgeld fรผr ein Kind von BAfรถG-beziehenden Elternteilen wird jedoch nur zugestimmt, wenn der Unterhalt des Kindes nicht aus eigenen Mitteln der Auszubildenden oder Studenten bestritten werden kann. Zudem muss zunรคchst der Anspruch auf Kinderzuschlag geprรผft werden bevor Sozialgeld gewรคhrt wird.

Von Sozialgeld ausgeschlossen sind dagegen Personen, die eine Altersrente beziehen, das 65. Lebensjahr vollendet haben oder dauerhaft vollstรคndig erwerbsunfรคhig sind.

Was beinhaltet Sozialgeld?

Grundsรคtzlich erhalten nicht erwerbsfรคhige Bezieher von Sozialgeld die gleichen Leistungen wie erwerbsfรคhige Hartz IV-Bezieher. Diese bestehen aus dem Regelbedarf nach ยง 20 SGB II, Kosten fรผr Unterkunft und Heizung nach ยง 22 SGB II, dem Mehrbedarf nach ยง 21 SGB II sowie dem Sonderbedarf nach ยง 24 SGB II. Derzeit liegt der Regelsatz bei 382 Euro pro Monat fรผr einen Einpersonenhaushalt. Lebt der Partner mit in der Bedarfsgemeinschaft erhรคlt dieser 345 Euro, 18- bis 24-Jรคhrige erhalten 306 Euro, 15- bis 17-jรคhrige Kinder 289 Euro, sechs- bis 13-jรคhrige Kinder 255 Euro und unter Sechsjรคhrige 224 Euro. Hinzu kommen die tatsรคchlichen Kosten fรผr Miete und Heizung, sofern diese angemessen sind. Besteht ein Mehrbedarf, beispielsweise aufgrund einer aus medizinischen Grรผnden notwendigen Diรคt mit teueren Lebensmitteln, oder ein Sonderbedarf, mรผssen dafรผr entsprechende Antrรคge beim Jobcenter gestellt werden.

Ohne Hartz IV und Sozialgeld Anspruch

Welche Leistungen erhalten Hilfebedรผrftige, die keinen Anspruch auf Sozialgeld oder Hartz IV haben? Die sogenannte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII kรถnnen Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, beziehen. Fรผr diese besteht kein Anspruch auf Sozialgeld. Eine Ausnahme liegt jedoch vor, wenn das anzurechnende Vermรถgen des Betroffenen so hoch ist, dass keine Grundsicherung gezahlt wird. Dann kann Sozialgeld gewรคhrt werden, sofern die Vermรถgensfreibetrรคge nach SGB II nicht รผberschritten werden. Dabei handelt es sich um Personen, die zwar รผber 65 Jahre alt sind, jedoch keine Altersrente erhalten oder bei denen dauerhaft eine volle Erwerbsminderung besteht.

Bei Personen, die aufgrund einer dauerhaften und vollen Erwerbsminderung eine Rente beziehen, kann ebenfalls ein Anspruch auf Sozialgeld bestehen, da sie nicht unter die Regelung des 4. Kapitel des SGB XII fallen.

Keine Krankenversicherungspflicht

Wรคhrend Hartz IV-Bezieher fรผr den Zeitraum des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein mรผssen (ยง 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V), versichert der Leistungstrรคger die Bezieher von Sozialgeld nicht. Diese kรถnnen sich aber รผber einen Stammversicherten familienversichern. Ist das nicht mรถglich, muss der Krankenversicherungsschutz vom Leistungsbezieher selbst abgeschlossen werden. Dafรผr kann er einen Zuschuss nach ยง 26 Abs. 2 SGB II beanspruchen. (ag)

Bild: Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de