Neue Grundsicherung statt Bürgergeld: Der Null-Euro-Schutz kommt

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Die Debatte um Sanktionen in der Grundsicherung flammt regelmäßig dann auf, wenn Politik und Verwaltung nach „mehr Verbindlichkeit“ rufen. Mit dem aktuellen Reformpaket zur Umgestaltung der Leistungen nach dem SGB II, das in Entwurfsfassungen seit Herbst 2025 kursiert und inzwischen auch parlamentarisch dokumentiert ist, bekommt diese Diskussion eine technische, aber folgenreiche Zuspitzung: Selbst wenn der Regelbedarf vollständig entzogen wird, soll ein Anspruch nicht bei „0 Euro“ enden.

Stattdessen kann weiterhin ein Anspruch in Höhe von 1 Euro festgestellt werden. Hinter dieser scheinbar symbolischen Summe steckt ein handfestes Ziel: Bestimmte Folgeansprüche sollen nicht abreißen – insbesondere dort, wo der fortbestehende Leistungsbezug als rechtlicher Anknüpfungspunkt dient.

Warum ein kompletter Entzug mehr auslöst als fehlendes Geld

In der öffentlichen Wahrnehmung werden Leistungsminderungen häufig auf die unmittelbare Frage reduziert, wie viel Geld im Monat noch ausgezahlt wird. In der Sozialverwaltung ist die Lage komplizierter.

Der vollständige Wegfall einer Leistung kann Kettenreaktionen auslösen, weil viele Anschlussfragen an den Status „leistungsberechtigt“ gekoppelt sind.

Dazu gehören etwa Absicherungen im Kranken- und Pflegeversicherungssystem oder verwaltungsrechtliche Folgewirkungen, die sich daraus ergeben, ob ein Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht, ob Beiträge abgeführt werden, ob eine fortlaufende Zuständigkeit gegeben ist und ob bestimmte Schutzmechanismen weiter greifen.

Genau hier setzt der „1-Euro-Ansatz“ an. Er ist weniger als „Mini-Auszahlung“ gemeint, sondern als juristische Brücke, die den Anspruch nicht auf „Null“ fallen lässt. Das ist ein Unterschied, der im Sozialrecht erheblich sein kann, weil ein fortbestehender Anspruch – auch in minimaler Höhe – Rechtsfolgen stabilisiert, die sonst mit dem vollständigen Entzug zugleich enden könnten.

Was der Entwurf konkret vorsieht: 1 Euro als Anspruchsmarke

Nach der Logik des Entwurfs soll es Konstellationen geben, in denen zwar der Regelbedarf vollständig entzogen wird, der Leistungsanspruch aber nicht vollständig „verschwindet“. Stattdessen kann ein Anspruch von 1 Euro festgestellt werden.

In der Begründung und in Stellungnahmen wird dieser Mechanismus ausdrücklich mit dem Ziel erklärt, den Kranken- und Pflegeversicherungsschutz nicht zu gefährden beziehungsweise die amtsseitige Beitragsübernahme abzusichern. Es handelt sich damit um eine Konstruktion, die nicht auf Lebensunterhalt zielt, sondern auf Rechtskontinuität.

Bemerkenswert ist dabei, dass der Entwurf mit dieser „Anspruchsmarke“ genau jene Nebenfolgen adressiert, die in der Vergangenheit bei harten Sanktionen politisch und verfassungsrechtlich besonders sensibel waren. Denn sobald mit dem Verlust von Leistungen nicht nur weniger Geld, sondern auch ein Verlust von Absicherung einhergeht, steigt die Eingriffsintensität deutlich.

Der 1 Euro soll in diesem Verständnis verhindern, dass aus einer Sanktion oder einem Entzug eine soziale und rechtliche Vollkaskade wird, die über den eigentlichen Minderungszweck hinausgeht.

„0 Euro“ als politisches Signal – und als rechtliches Risiko

Dass die öffentliche Debatte den Punkt als „Schutz bei 0 Euro“ etikettiert, ist bezeichnend. Denn „0 Euro“ ist nicht nur eine Zahl, sondern ein Signal: Es steht für den Zustand, dass der Staat keinen Leistungsanspruch mehr anerkennt.

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Rechtlich ist das ein Bruch, der eine Reihe weiterer Fragen auslöst. Wenn etwa Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht mehr abgeführt würden oder unklar würde, welche Stelle zuständig ist, entstehen Risiken, die sich nicht in einer Haushaltszeile abbilden lassen, aber für Betroffene existenziell werden können.

Die 1-Euro-Regel ist somit auch eine Art Sicherung gegen genau diese Eskalation. Er räumt ein, dass ein vollständiger Entzug des Regelbedarfs zwar als Steuerungsinstrument diskutiert werden kann, dass der vollständige Abriss aller Folgerechte aber eine andere Qualität hätte. Die Reform versucht, diese Schwelle nicht zu überschreiten, ohne auf der Ebene der Sanktionen vollständig zurückzurudern.

Existenzminimum und Verhältnismäßigkeit

Die Architektur des deutschen Sanktionsrechts in der Grundsicherung steht seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 unter enger Beobachtung.

Das Gericht hat deutlich gemacht, dass Eingriffe in das Existenzminimum strengen Anforderungen unterliegen und die Menschenwürde nicht durch „unerwünschtes Verhalten“ relativiert wird. Gleichzeitig wurde ein begrenzter Spielraum für Minderungen anerkannt, sofern diese verhältnismäßig ausgestaltet sind und Schutzmechanismen greifen.

Vor diesem Hintergrund lässt sich der 1-Euro-Ansatz als juristische Vorsichtsmaßnahme lesen. Er wirkt wie ein zusätzliches Geländer in einem Bereich, in dem die Grenze zwischen „steuernder Leistungsminderung“ und „sozialrechtlicher Totalabschneidung“ sehr schnell erreicht sein kann.

Der Entwurf versucht, die harte Aussage „Regelbedarf vollständig entzogen“ mit einer weicheren Aussage zu kombinieren: „Der Anspruch besteht fort, und damit sollen Absicherungen weiterlaufen.“ Das ist nicht zwingend eine verfassungsrechtliche Garantie, aber es ist ein erkennbarer Versuch, bekannte Konfliktlinien nicht weiter zu verschärfen.

Schutzklausel oder kosmetische Beruhigung?

Sozialverbände und arbeitsmarktpolitische Fachdebatten reagieren auf Reformen dieser Art häufig mit einer doppelten Kritik. Einerseits wird argumentiert, dass eine Verschärfung von Sanktionen in der Praxis selten nachhaltig in Arbeit führt, wenn die Ursachen für Pflichtverletzungen in Krankheit, psychischer Belastung, Überforderung oder instabilen Lebenslagen liegen. Andererseits wird betont, dass selbst „abgefederten“ Entzügen eine hohe soziale Sprengkraft innewohnt, wenn sie Haushalte faktisch destabilisieren.

Der 1-Euro-Anspruch ändert an dieser grundsätzlichen Auseinandersetzung wenig. Er beantwortet nicht die Frage, ob die Sanktionsverschärfung wirksam oder sozialpolitisch vertretbar ist.

Er beantwortet die andere Frage: Wie verhindert man, dass ein vollständiger Entzug auch noch rechtspraktisch in eine Art „Leistungsloch“ mündet, das später schwer zu schließen ist? In diesem Sinne kann man die Neuregelung als Eingeständnis verstehen, dass eine „Nullstellung“ nicht nur streng, sondern auch systemisch riskant wäre.

Quellen

Bundesverfassungsgericht, Leitsätze/Entscheidung vom 5. November 2019 (Sanktionen SGB II), SoVD, Stellungnahme zum Referentenentwurf „Grundsicherung“ (u. a. zur 1-Euro-Regelung bei Wegfall von Leistungen), Tacheles e. V., „Zusammenfassung der geplanten SGB II-Änderungen“ zum Referentenentwurf vom 16.10.2025, Referentenentwurf zum „Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ (Dokumentfassung), Bundesrat-Drucksache 764/25 (Passage zur Aufrechterhaltung des Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes durch Zahlung von 1 Euro)