Bürgergeld: Ist das Jobcenter keine Behörde und darf deshalb keine Bescheide erlassen?

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Häufig erhalten wir Zuschriften von Bürgergeld-Leistungsberechtigten, die sich gegen Bescheide des Jobcenters mit dem Argument wehren wollen, das Jobcenter sei keine Behörde und dürfe daher keine Verwaltungsakte erlassen. Tatsächlich hat sich das Sozialgericht Karlsruhe bereits im Jahr 2015 mit dieser Frage beschäftigt.

Klägerin argumentierte, das Jobcenter dürfe keine Bescheide ausstellen

Mit Urteil vom 12. Juni 2015 hat die 13. Kammer des Sozialgerichts die Klage einer Empfängerin von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, danmals Hartz IV) gegen einen abschließenden Festsetzungsbescheid ihres Jobcenters abgewiesen.

Unter dem Aktenzeichen S 13 AS 716/15 wurde jedoch festgestellt: Die Rechtsfähigkeit und Behördeneigenschaft der Jobcenter ist gesetzlich geregelt.

Die Klägerin hatte ihre Klage auf die Annahme gestützt, dass das Jobcenter keine Behörde sei und somit nicht berechtigt wäre, Verwaltungsakte zu erlassen. Ihre Argumentation fusste darauf, dass das Jobcenter in einer von einem privaten Unternehmen geführten Firmendatenbank gelistet sei und ihr keine Urkunde vorgelegt worden sei, aus der die Behördeneigenschaft hervorgehe.

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Gesetze ermächtigen Jobcenter Bescheide zu erlassen

Das Sozialgericht stellte jedoch klar, dass die Behördeneigenschaft der Jobcenter direkt aus § 44b SGB II folge. Diese gesetzliche Vorschrift ermächtigt Jobcenter ausdrücklich, Verwaltungsakte und Bescheide zu erlassen.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) unterstreicht zudem diese Auslegung und erweiterte den Behördenbegriff auf Einrichtungen, denen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung und entsprechende Zuständigkeiten zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung zugewiesen sind.

Demnach können auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die mit der Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten ausgestattet sind, Behördenstatus haben.

So urteilte auch das BSG:

„Behörden sind danach ohne Rücksicht auf ihre konkrete Bezeichnung als Behörde, Dienststelle, Amt oder Ähnliches alle vom Wechsel der in ihnen tätigen Personen unabhängige und mit hinreichender organisatorischer Selbstständigkeit ausgestattete Einrichtungen, denen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung und entsprechende Zuständigkeiten zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung zugewiesen sind, also aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts mit der Befugnis zu öffentlich-rechtlichem Handeln mit Außenwirkung ausgestattet sind.” (Az: B 3 KR 1/10 R)

Jobcenter in einer Firmendatenbank verzeichnet

Entgegen der Argumentation der Klägerin spielte die Auflistung des Jobcenters in einer Firmendatenbank für das Gericht keine Rolle. Die Führung und die Voraussetzungen unter denen eine solche Datenbank gepflegt wird, bieten “keine verlässliche Grundlage für eine juristische Bewertung der Behördeneigenschaft”, so das Gericht.

Zudem könnte das Jobcenter, selbst wenn es als juristische Person des Privatrechts agierte, gemäß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als Behörde fungieren und somit befugt sein, Verwaltungsakte zu erlassen.

Kein greifendes Argument

Somit ist es keine gute Idee gegen das Jobcenter mit dem Arguemnt vorzugehen, es sei keine Behörde. Jobcenter haben die Befugnis als Behörden zu agieren und entsprechende Bescheide zu erlassen. Tatsächlich ist es daher wichtig, sich auf den Inhalt des Bescheides zu konzentrieren, um gegen diesen dann in der Sache vorzugehen.